
Besichtigungsgebühren, hohe Abschläge für ein paar Möbel, hohe Mieten: Wer dringend eine Wohnung braucht, drückt bei den Kosten oft zwei Augen zu und zahlt zähneknirschend die geforderten Summen – aus Angst, dass sonst jemand anderes die Wohnung bekommt. Teilweise kommt auch noch die Maklerprovision hinzu. Das ist jedoch nicht immer zulässig. Wie können Mieter sich vor Betrug bei der Maklercourtage schützen?
Bestellerprinzip: Wer als erstes den Auftrag erteilt, bezahlt
Seit Juni 2015 gilt in Deutschland die Regelung zum Bestellerprinzip. Das bedeutet allerdings nicht grundsätzlich, dass der Vermieter für die Maklerkosten aufkommt. „Die Maklerprovision muss derjenige zahlen, auf dessen Auftrag hin der Makler tätig geworden ist“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Biete ein Vermieter einem Makler eine Wohnung zur Vermietung an, müsse dieser die Maklerprovision zahlen. Komme ein Mieter auf den Makler zu und suche der Makler daraufhin speziell für ihn eine Wohnung, müsse der Mieter zahlen.
Das ist aber die einzige denkbare Situation, in der der Mieter die Maklerkosten übernehmen muss. „Alle Versuche, den Mieter die Provision auch in anderen Situationen zahlen zu lassen und so das Bestellerprinzip zu umgehen, sind unzulässig“, warnt Rechtsanwalt Hannemann. Für alle Wohnungen, die der Makler schon vor der Anfrage des Mieters in seinem Portfolio habe, dürfe er dem Mieter keine Maklercourtage in Rechnung stellen.
Bestellerprinzip umgehen mit Beispielwohnung: Teilweise unzulässig
Eine der Methoden, mit der teilweise versucht wird, das Bestellerprinzip zu umgehen, funktioniert über eine Beispielwohnung. Dabei inseriert der Makler eine Wohnung zur Miete, deklariert sie aber als Beispielwohnung. Wer Interesse an einer ähnlichen Wohnung hat, soll dann einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Makler schließen.
„In diesem Fall besteht nur dann ein Provisionsanspruch gegenüber dem Mieter, wenn es sich tatsächlich um eine „bloße“ Beispielwohnung handelt und der Makler erst nach Vertragsschluss mit dem Mieter auf die Suche nach einer vergleichbaren, aber anderen Wohnung geht, über die es dann zum Mietvertragsabschluss kommt“, sagt der Mietrechtsanwalt. Biete der Makler dem Mieter allerdings genau die inserierte Wohnung an – die er dann ja bereits im Portfolio hatte – dürfe er keine Provision verlangen.
Gleiches gilt, wenn in Wohnungsinseraten steht, dass die beworbene Wohnung schon vermietet ist, Makler aber anbieten, eine ähnliche Wohnung zu suchen. Immer wieder ist auch von Fällen zu hören, in denen Interessenten, die sich auf Wohnungsanzeigen melden, erst einmal einen Maklervertrag unterschreiben sollen. Erst dann macht der Makler mit ihnen einen Besichtigungstermin aus.
Wer ist Auftraggeber und muss zahlen? Beweispflicht liegt beim Makler
Für Verbraucher ist es im Voraus unmöglich zu erkennen, ob der Makler tatsächlich ihretwegen auf die Suche geht, oder ihnen einfach eine Wohnung anbietet, der er schon lange in seinem Bestand hat. Wie sollten sich Mieter in einem solchen Fall verhalten? Rechtsanwalt Hannemann erklärt: „Der Makler hat die Beweispflicht dafür, dass er von der Wohnung erst nach dem Auftrag vonseiten des Mieters und ausschließlich für diesen erfahren hat.“ Verbraucher könnten also den Maklerauftrag erst einmal unterschreiben – vorausgesetzt sie sind bereit, gegebenenfalls tatsächlich die Maklercourtage zu übernehmen. Entscheidet sich der Mieter für die Wohnung und unterschreibt den Vertrag, schickt der Makler die Rechnung.
Rechnung vom Makler: Erst Beweise vorlegen lassen, dann zahlen
Rechtsanwalt Hannemann rät Mietern, vom Makler Belege darüber fordern, dass der Makler die Wohnung erst auf ihren Auftrag hin gesucht hat. Kann er das nicht beweisen, muss der Mieter auch nicht zahlen. Möglicherweise droht dem Makler außerdem ein Bußgeld. Als Beweis kann der Vertrag zum Beispiel mit dem Vermieter beziehungsweise Eigentümer dienen, aus dem hervorgeht, wann der Makler die Wohnung in sein Portfolio aufgenommen hat.
„Dass Makler dann geheime Absprachen treffen und gefälschte Beweise vorlegen, ist zwar theoretisch möglich. Es dürfte jedoch, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen passieren“, sagt der Rechtsanwalt aus Karlsruhe. Hinter einem solchen Vorgehen stecke eine Menge krimineller Energie.
Besichtigungsgebühren unzulässig
Teilweise versuchen Makler auch, ihren Kunden Bearbeitungs- oder Besichtigungsgebühren in Rechnung zu stellen, um so zumindest einen Teil der Kosten doch noch auf die Mieter abzuwälzen. Das ist allerdings unzulässig: Mieter müssen das nicht hinnehmen und auch nicht zahlen.
Wie sieht es mit der Befürchtung vieler Mieter aus, die Eigentümer würden die Maklerprovision zwar erst einmal zahlen, die Summe dann aber auf die Miete aufschlagen? Das ist zwar theoretisch möglich: In vielen Bundesländern verhindert aber die Mietpreisbremse, dass die Mieten stark erhöht werden. Und vor allem in großen Städten dürften diese sich schon auf einem so hohen Niveau befinden, dass weitere große Mietsteigerungen kaum mehr möglich sind.
Wann sollten Sie zum Anwalt gehen?
Wenn ein Makler von Ihnen Maklercourtage fordert, sich aber weigert Beweise darüber vorzulegen, dass er dazu berechtigt ist, sollten Sie sich von einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Maklercourtage schon gezahlt haben, aber bezweifeln, dass die Forderung des Maklers rechtmäßig war. Auch bei anderen mietrechtlichen Fragestellungen können Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Mietrecht beraten lassen. Einen Experten in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.01.2017
- Autor
- vhe