Eine Mieterin bot ihre Wohnung auf dem Internetportal airbnb an Touristen zur Vermietung an. Eine so genannte Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hatte sie beim Vermieter vorher nicht eingeholt. Aufgrund ihres Angebots vermietete sie die Wohnung bis Januar 2014 mehrere Male an Reisende.
Gewerbliche Vermietung der eigenen Wohnung
Der Vermieter mahnte sie Anfang April 2014 deswegen ab und forderte sie zur unverzüglichen Beendigung der “gewerblichen Vermietung an Dritte” auf. Die Frau ignorierte die Abmahnung und bot die Wohnung weiterhin an. Der Vermieter kündigte ihr daraufhin fristlos und erhob anschließend Räumungsklage.
Mit Recht. Das Landgericht Berlin sah einen verhaltensbedingten Grund für die Kündigung (AZ: 67 T 29/15). Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse gehabt, seiner Mieterin fristgemäß oder außerordentlich zu kündigen. Zwar habe die Frau ihre Wohnung nach der Abmahnung nicht mehr vermietet, ihr Angebot bei airbnb jedoch aufrecht erhalten.
Dies sei dann zwar keine unbefugte Gebrauchsüberlassung mehr, so das Landgericht Berlin, jedoch eine gravierende Pflichtverletzung. Die Mieterin habe damit gegenüber ihrem Vermieter ebenso wie gegenüber der Öffentlichkeit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie – vertragswidrig – auch weiterhin an Touristen habe vermieten wollen.
Mit diesem Verhalten habe die Mieterin ihre Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzt, indem sie sich wie die Eigentümerin der Wohnung benommen habe. Darüber hinaus habe sie durch ihr Verhalten nach der Abmahnung das Vertrauen ihres Vermieters in ihre künftige Redlichkeit schwer erschüttert.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.12.2016
- Autor
- red