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Zeitmiet­verträge

Wann ein befristeter Mietvertrag gültig ist

Befristeter Mietvertrag: Das gilt
Halten sich Vermieter nicht an klar vorgegebene Regeln, ist eine Befristung unwirksam. © Quelle: panthermedia.net/DAV

Befristete Mietverträge oder Zeitmiet­verträge sind nicht automatisch gültig. Denn wenn der Vermieter sich nicht an klar vorgegebene Regeln hält, ist die Befristung unwirksam. Anwalt­auskunft.de erklärt, was beim einem Zeitmiet­vertrag beachtet werden muss, damit das Mietver­hältnis tatsächlich befristet bleibt.

Bis ins Jahr 2001 gab es unterschiedliche Vertragstypen, die Befris­tungen verschieden handhabten. Seit der Mietrechts­reform gibt es lediglich den sogenannten „qualifi­zierten“ Zeitvertrag. Bei dieser Vertragsform muss bereits beim Abschluss des Zeitmiet­vertrags der Vermieter die Befristung begründen. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, ist die Befristung ungültig. Ergo: Der Mieter wohnt unbefristet und es gelten die Regelungen, wie bei jedem anderen Mietvertrag auch.

Befristung im Mietvertrag: Welche Gründe sind rechtens?

Zeitmiet­verträge sind gültig, wenn der Vermieter, Famili­en­an­ge­hörige oder Angehörige des Haushalts des Vermieters die Wohnung nutzen wollen; vergleichbar mit den Regelungen für den Eigenbedarf. Darüber hinaus kann eine befristete Vermietung rechtens sein, wenn die Räume derart verändert oder instand­gesetzt werden sollen, dass dies nicht geschehen kann, solange ein Mieter die Wohnung bewohnt.

Und zuletzt darf der Vermieter einen befristeten Mietvertrag eingehen, wenn die Räume anschließend als Gewerberäume genutzt werden sollen.

Aller­dings: Selbst wenn einer dieser Gründe genannt wird, kann sich der Vermieter noch nicht Gewiss sein, dass die Begründung ausreicht und bei einem Rechtss­treit vor Gericht Bestand hat. Das hängt bei Zeitmiet­ver­trägen immer auch vom Einzelfall ab.

Begründung verspätet: Ist der Mietvertrag weiterhin gültig?

Was passiert, wenn der Vermieter die Begründung des Zeitmiet­ver­trags verspätet abgibt? Dann kann der Mieter eine Verlän­gerung des Mietver­hält­nisses verlangen; meist um den Zeitraum der verspätet eingegangen Begründung. Sollte überhaupt keine Begründung abgegeben worden sein, ist der Vertrag eigentlich ungültig – im Zweifelsfall aber droht ein mehrjähriger Rechts­streit, wie beispielsweise in diesem Fall.

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Datum
Aktualisiert am
25.06.2018
Autor
red/psu
Bewertungen
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Themen
Kündigung Miete Mietstreit Mietvertrag

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