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- Seite 1 – Befristung im Mietvertrag: Welche Gründe sind rechtens?
- Seite 2 – Muss der genaue Zeitraum angegeben werden?
- Seite 3 – Darauf müssen Vermieter & Mieter achten
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Bis ins Jahr 2001 gab es unterschiedliche Vertragstypen, die Befristungen verschieden handhabten. Seit der Mietrechtsreform gibt es lediglich den sogenannten „qualifizierten“ Zeitvertrag. Bei dieser Vertragsform muss bereits beim Abschluss des Zeitmietvertrags der Vermieter die Befristung begründen. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, ist die Befristung ungültig. Ergo: Der Mieter wohnt unbefristet und es gelten die Regelungen, wie bei jedem anderen Mietvertrag auch.
Zeitmietverträge sind gültig, wenn der Vermieter, Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts des Vermieters die Wohnung nutzen wollen; vergleichbar mit den Regelungen für den Eigenbedarf. Darüber hinaus kann eine befristete Vermietung rechtens sein, wenn die Räume derart verändert oder instandgesetzt werden sollen, dass dies nicht geschehen kann, solange ein Mieter die Wohnung bewohnt.
Und zuletzt darf der Vermieter einen befristeten Mietvertrag eingehen, wenn die Räume anschließend als Gewerberäume genutzt werden sollen.
Allerdings: Selbst wenn einer dieser Gründe genannt wird, kann sich der Vermieter noch nicht Gewiss sein, dass die Begründung ausreicht und bei einem Rechtsstreit vor Gericht Bestand hat. Das hängt bei Zeitmietverträgen immer auch vom Einzelfall ab.
Was passiert, wenn der Vermieter die Begründung des Zeitmietvertrags verspätet abgibt? Dann kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen; meist um den Zeitraum der verspätet eingegangen Begründung. Sollte überhaupt keine Begründung abgegeben worden sein, ist der Vertrag eigentlich ungültig – im Zweifelsfall aber droht ein mehrjähriger Rechtsstreit, wie beispielsweise in diesem Fall.