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Verschonter Adolfs

BGH: Rauchende Mieter müssen Rücksicht nehmen

Unter Umständen darf rauchenden Mietern die Wohnung gekündigt werden, wenn deren Nachbarn sich vom Geruch gestört fühlen. © Quelle: Fotosearch/gettyimages.de

Nach langem und medien­wirksamem Streit um seine Kündigung, bleibt Friedhelm Adolfs eine Schonfrist. Er muss vorerst nicht aus seiner Wohnung ziehen. Die Richter am Bundes­ge­richtshof haben den Fall an das Berufungs­gericht zurück­ver­wiesen. Grundsätzlich stimmen sie aber der Linie der ersten beiden Instanzen zu. Nun soll das Landgericht Düsseldorf den Fall noch einmal genauer prüfen.

Fühlen sich Nachbarn durch den Geruch belästigt, kann einem rauchenden Mieter unter Umständen gekündigt werden. Zumindest solange der keine „einfachen und zumutbaren Maßnahmen“ ergreift, um die Belästigung zu verhindern. Das ist der Tenor des BGH-Urteils im Fall Friedhelm Adolfs (AZ: VIII ZR 186/14). Im Einzelfall wollten die Richter in Karlsruhe aber nicht entscheiden. Sie verwiesen den Fall an das Berufungs­gericht zurück. Am Landgericht Düsseldorf sollen nun noch einmal geprüft werden, ob die Wohnungs­kün­digung des Rauchers zulässig war.

40 Jahre hatte Adolf Friedrichs in seiner Wohnung gelebt, als ihm seine Vermieterin die fristlose Kündigung schrieb. Zum Verhängnis wurde dem Düssel­dorfer, dass seine Nachbarn sich vom Geruch im Hausflur gestört fühlten. Adolfs Qualm zöge ins Treppenhaus. Er lüfte seine Wohnung noch leere er seine Aschen­becher. Der Rentner wiederum behauptete, 15 Zigaretten am Tag und damit „nicht exzessiv“ zu rauchen.

Darf nach dem Urteil weiter in Wohnungen geraucht werden?

Ja, das dürfen sie. Rauchen ist Teil der indivi­duellen Lebens­führung. Das hat der Bundes­ge­richtshof in der Vergan­genheit in einigen Urteilen klarge­stellt. Daran ändert auch das aktuelle Urteil der Richter aus Karlsruhe nichts. Das Prinzip Rücksichtnahme galt bereits zuvor.

Wie viel Rücksicht Raucher auf ihre Nachbarn nehmen müssen

Selbst intensives Rauchen ist in Wohnungen gestattet. Allerdings nur solange sich niemand davon gestört fühlt. „Jeder Mieter ist angehalten, andere Personen nicht durch das Rauchen zu stören“, sagt Thomas Hannemann. Der Rechts­anwalt ist Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Norbert Schönleber ergänzt: „Man muss die Folgen des Rauchens für seine Nachbarn möglichst gering halten.“ Der Rechts­anwalt ist Vorsit­zender des Mietrechts­aus­schuss des DAV. Man müsse regelmäßig seine Wohnung lüften und die Aschen­becher leeren, damit der Geruch nicht aus der Wohnung dringt und andere Mieter im Haus stört. „Man sollte also seine Nachbarn nicht über Gebühr strapa­zieren“, so Rechts­anwalt Schönleber.

Kann das Rauchen in Wohnungen gegen einen Mietvertrag verstoßen?

Der Vermieter könnte sich nur auf ein Verbot berufen, wenn er das mit seinem Mieter ausgehandelt hätte. „Ein Verbot des Rauchens in vorgedruckten Mietver­trägen ist nicht ausreichend“, so Rechts­anwalt Schönleber.

Im Gegensatz dazu darf das Rauchen auf Gemein­schafts­flächen wie dem Hausflur, dem Keller oder etwa dem Aufzug aber sehr wohl in Mietver­trägen pauschal verboten werden. „Nach einhelliger Meinung gehört das Rauchen dort nicht mehr zum vertrags­gemäßen Gebrauch“, sagt Thomas Hannemann.

Auch auf dem Balkon müssen Raucher Rücksicht nehmen

Über die Zigarette auf dem Balkon hat der BGH Anfang des Jahres entschieden: Wenn sich ihre Nachbarn massiv gestört fühlen, müssen Mieter das Qualmen auf dem eigenen Balkon unter Umständen einschränken. So ist zum Beispiel denkbar, dass nach einer Beschwerde Mieter nur noch zu bestimmten Uhrzeiten auf ihrem Balkon rauchen dürfen.

Datum
Aktualisiert am
19.02.2015
Autor
kgl
Bewertungen
1372
Themen
Miete Wohnung

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