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Arbeiten am Haus

Mieterhöhung nach Moderni­sierung: Rechte der Mieter

Wenn Mieter eine Mieterhöhung aufgrund energetischer Modernisierungsarbeiten am Haus droht, sollten sie genau prüfen, ob alles rechtens ist. © Quelle: DAV

Sie gilt als einer der Gründe für Gentri­fi­zierung in deutschen Großstädten: die energe­tische Moderni­sierung. Wenn der Vermieter das Haus energetisch modernisiert, kann die Nettomiete deutlich steigen. Wann das erlaubt ist und ob Mieter dagegen vorgehen können, erklärt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Bessere Isolierung, neue Fenster oder eine neue Heizungs­anlage: Wenn das Haus, in dem man wohnt, energetisch modernisiert wird, ist das grundsätzlich eine gute Sache. In den meisten Fällen sinken die Heizkosten. Gleich­zeitig steigt allerdings auch die Kaltmiete – und je nach Wohnungsgröße kann der Unterschied enorm sein. Die gute Nachricht: Nicht alles ist erlaubt.

Moderni­sie­rungs­umlage: Elf Prozent der Kosten können auf die Miete umgelegt werden

Der für die Mieterhöhung nach einer Moderni­sierung ist Moderni­sie­rungs­umlage: Vermieter können einen Teil der Summe, die sie in die Moderni­sierung investiert haben, auf die Miete umlegen. Das greift beispielsweise beim Einbau von besser isolierten Fenstern oder von Solartechnik zur Warmwas­ser­be­reitung. Die Jahresmiete darf sich in der Folge laut Gesetz um bis zu elf Prozent erhöhen.

Ein Beispiel: Die Fassade eines Mietshauses wird wärmegedämmt. Gibt der Vermieter hierfür 100.000 Euro aus, so sind 11.000 Euro jene elf Prozent, die auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen. Angenommen, die Gesamt­wohn­fläche liegt bei 400 Quadratmeter, dann betragen die Kosten pro Quadratmeter 27,50 Euro. Bei einer Wohnungsgröße von 70 Quadrat­metern bedeutet das eine jährliche Mieterhöhung um 1.925 Euro – monatlich 160 Euro.

Energe­tische Moderni­sierung: Geringere Heizkosten möglich

An anderer Stelle spart der Mieter dafür normalerweise ein, das ist klar; bei den Heizkosten etwa, um beim Beispiel zu bleiben. Der Hintergrund energe­tischer Moderni­sierung ist deshalb nachvoll­ziehbar und ein zweifellos sinnvolles Ziel. Das sieht auch Alexander Bredereck so. Der Fachanwalt für Mietrecht und Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV), beschäftigt sich beruflich seit langem mit der Thematik und sagt: „Ich bin ein großer Freund davon, sorgsam mit Ressourcen umzugehen und Energie einzusparen.“

Doch die Mieterhö­hungen nach energe­tischen Moderni­sie­rungen sind häufig ein Ärgernis für die Mieter – gerade in Städten mit massiv anstei­genden Mieten, wie Hamburg und in letzter Zeit auch Berlin. Die Folge der Moderni­sie­rungen: Manche Mieter können sich die erhöhten Zahlungen für ihre Wohnungen nicht mehr leisten und müssen aus- und umziehen. In der Folge werden immer Menschen mit geringem finanziellen Spielraum aus den Innenstädten und beliebten Vierteln heraus­ge­drängt.

Was können Mieter gegen eine Mieterhöhung nach Moderni­sierung tun?

Wer sich als Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren will, hat es nicht leicht. Seit 2014 ist es für Vermieter besonders einfach, Moderni­sie­rungs­kosten auf die Mieter umzulegen, weiß Rechts­anwalt Bredereck: „Es wurden Rechte der Mieter beschränkt, wie etwa mögliche Mietmin­de­rungen oder der Härtefall­einwand.“ Das sollten Mieter wissen, wenn in ihrem Haus eine energe­tische Moderni­sierung ansteht:

1. Moderni­sie­rungs­ar­beiten und Mietmin­derung

Bauarbeiten am Haus müssen Vermieter drei Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen. Wenn die Vermieter sich daran halten, können Mieter erst einmal nichts gegen die Moderni­sierung tun. Und während der ersten drei Monate darf der Mieter die Miete nicht mindern – trotz Lärm, Schmutz oder anderer Beeinträch­ti­gungen im täglichen Leben.

Eine Regelung, die Mietrechts­experte Alexander Bredereck kritisch sieht: „Das geht bei dem Zeitraum los, der offen lässt, wann die drei Monate beginnen.“ Zudem sei fraglich, ob dieser Ausschluss auch dann gelte, wenn der Vermieter umfang­reiche Instand­set­zungs­maß­nahmen und energe­tische Moderni­sie­rungen gemeinsam durchführe.

Konkreter ist die Rechtslage, wenn der Vermieter für bestimmte Arbeiten die Wohnung eines Mieters betreten muss. Zunächst muss er dafür eine Moderni­sie­rungs­an­kün­digung stellen, woraufhin der Mieter prüfen lassen kann, inwiefern er es dulden muss, dass der Vermieter die Wohnung betritt. Ist dem nicht so, kann er grundsätzlich den Zutritt verweigern und der Vermieter müsste gegen ihn klagen.

„Allerdings muss man bei einer Zutritts­ver­wei­gerung neuerdings vorsichtig sein. Der Bundes­ge­richtshof meint nämlich, dass jedenfalls bei einer notwendigen Instand­setzung der Vermieter statt auf Duldung zu klagen auch (fristlos) kündigen kann“, fügt der Rechts­anwalt hinzu. Was Instand­setzung ist und was Moderni­sierung, lässt sich nicht immer eindeutig trennen. Schlaue Vermieter werden dies in Zukunft vielleicht sogar absichtlich vermischen.

Um Streitig­keiten zu vermeiden, können Mieter und Vermieter untereinander eine Moderni­sie­rungs­ver­ein­barung abschließen. Darin sollte genau geregelt werden, wann welche Maßnahme durchgeführt werden soll und auf welche Art und Weise das passiert. Auch sollte die künftige Miete ebenso wie ein Zeitraum für eine Mietmin­derung festgelegt werden. „Zudem“, so der Rechts­anwalt, „sollte darin geklärt werden, welchen Ersatz der Mieter für die ihm durch die Moderni­sierung entste­henden Aufwen­dungen und Schäden erhält“.

2. Instand­setzung versus Moderni­sierung

In der Praxis wird die Mieterhöhung erst wirksam, wenn die Moderni­sierung durchgeführt wurde. Oftmals kommt es auch zu einer Mischung aus Moderni­sierung und Instand­setzung – und für letztere darf es keinen Mietauf­schlag gegeben. Wenn etwa eine völlig desolate Fassade neu gemacht und sie in diesem Zusammenhang auch gedämmt wird, dürfen nur die Dämmungs­kosten auf die Mieter umgelegt werden. Das sollten die Mieter genau prüfen oder prüfen lassen.

Und Alexander Bredereck kennt noch eine weitere Möglichkeit, um eine Mieterhöhung im Rahmen zu halten: „Als Mieter sollte man prüfen, ob der Vermieter erhaltene Förder­gelder von den Kosten abgezogen hat.“ Dazu sei er nämlich verpflichtet.

3. Mieterhöhung nach Moderni­sierung: Härtefälle

Wenn alles korrekt angekündigt, abgerechnet und angegeben wurde, gibt es noch einen weiteren Weg, den einige Mieter gehen können: den des Härtefalls. Eine Mieterhöhung wäre in einem solchen Fall ausgeschlossen. Allerdings muss einiges zusammen­kommen, damit Mieter sich darauf berufen können.

Wichtig sind zunächst die voraus­sicht­lichen künftigen Betriebs­kosten, da sie nach der energe­tischen Moderni­sierung sinken. Zudem werden die „berech­tigten Interessen des Vermieters“ berück­sichtigt. Die sind im Bundes­ge­setzbuch beschrieben und werden auch bei Fragen des Eigenbedarfs relevant.

In diesem Fall sieht Rechts­anwalt Bredereck bei der Durchsetzung eines Härtefalls allerdings ein Problem: Ein Mieter könne sich dann nicht auf einen Härteeinwand berufen, wenn der Vermieter etwa gesetzlich zu den Arbeiten verpflichtet sei, da sie zunächst dazu dienen würden, ein Haus in einen allgemein üblichen Zustand zu bringen. Will heißen: „Den Einwand kann man nur bei Luxusmo­der­ni­sie­rungen äußern und damit dann eventuell Erfolg haben.“

Energe­tische Moderni­sierung: Auswirkung auf die Mietpreise insgesamt

Wenn ein Vermieter energetisch modernisiert und in der Folge die Miete erhöht, muss er sich dabei nicht an die ortsübliche Vergleichsmiete halten, wie sie im Mietspiegel abzulesen ist. Die Folge ist nicht nur, dass Mieter stark belastet werden können – auch die ortsübliche Vergleichsmiete steigt Stück für Stück, da diese Mieten zukünftig in den Mietspiegel einfließen.

Fazit: Fristen prüfen und gegebe­nenfalls Anwalt hinzuziehen

Letztlich steht es jedem Vermieter zu – und ist sogar gewünscht –, dass er seine Häuser energetisch auf den neusten Stand bringt. Dass Kosten dabei auf die Miete umgelagert werden, ist unglücklich für die betroffenen Mieter. Andererseits werden Betriebs­kosten gespart und keinesfalls versucht jeder Vermieter darüber, Mieter loszuwerden, um bei einer Neuver­mietung kräftig abzukas­sieren – schwarze Schafe gibt es aber auch hier.

Als betroffener Mieter sollte so oder so genau geprüft werden, ob die Fristen eingehalten wurden und korrekte Abrech­nungen vorliegen. Der beste Weg hierzu ist eine Moderni­sie­rungs­ver­ein­barung, die beide Parteien vor dem Beginn der Arbeiten unterzeichnen – das gibt Planungs­si­cherheit auf beiden Seiten und dient gleichfalls als Checkliste.

Wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter nicht einigen können oder prüfen lassen wollen, ob Ihr Vermieter bei der (angekün­digten) Mieterhöhung alles richtig gemacht hat, können Sie sich an einen Rechts­anwalt für Mietrecht wenden. Eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt kann Sie zu Ihren Rechten und dem richtigen Vorgehen beraten. In unserer Anwaltssuche finden Sie Experten in Ihrer Nähe.

Datum
Aktualisiert am
24.01.2017
Autor
ndm/red
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Themen
Miete Mietmin­derung Mietstreit

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