Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Mietrecht-Blog

Vermieter dürfen nicht ohne Zustimmung in Wohnung

Selbst wenn ein Anspruch auf Besichtigung der Wohnung bestehen sollte, darf sich der Vermieter nicht gegen den Willen des Mieters Zutritt zur Wohnung verschaffen. © Quelle: Kunz/corbisimages.com

Wirft ein Mieter seine Vermieterin aus der von ihr angemieteten Wohnung, weil sie sich dort ohne seine Zustimmung aufhält, gibt dies der Vermieterin nicht ohne Weiteres ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dies entschied nun der für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) in einem Urteil vom 4. Juni 2014 (Az.: VIII-ZR 289/13).

Die Vermieterin hatte mit dem Mieter vereinbart, dass sie in der Wohnung die angebrachten Rauchmelder inspizieren durfte. Die Vermieterin beschränkte sich darauf aber nicht, sondern betrat gegen den Willen des Mieters auch Räume, in denen kein Rauchmelder vorhanden war. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Mieter bat sie  das Einfami­li­enhaus zu verlassen. Dem kam die Vermieterin nicht nach. Dem Mieter platzte daraufhin der Kragen und er trug die Vermieterin eigenhändig aus der Wohnung und setzte sie vor die Tür.

Die Vermieterin war darob so empört, dass sie die fristlose Kündigung aussprach.

Zu Unrecht, wie der BGH nun festge­stellt hat:

Das Verhalten des Mieters stellte nach Ansicht der Karlsruher Richter keine gravierende Pflicht­ver­letzung dar, wie sie für eine fristlose Kündigung Voraus­setzung sei. Es seien nämlich die Gesamt­um­stände zu betrachten, also insbesondere auch das vorange­gangene pflicht­widrige Verhaltens der Vermieterin selbst zu berück­sichtigen.

Ein berech­tigtes Interesse der Vermieterin an einer ordent­lichen Kündigung vermochte der BGH, anders als das in der Vorinstanz mit der Sache befasste Landgericht Koblenz, ebenfalls nicht zu erkennen.

Die Räumungsklage, welche die Vermieterin erhoben hatte, weil der Mieter sich weigerte auszuziehen, hatte also keinen Erfolg.

Fazit:

Vermieter haben das Hausrecht des Mieters zu beachten. Selbst wenn ein Anspruch auf Besich­tigung der Wohnung bestehen sollte - was hier in dem ausgeübten Umfang nicht der Fall war - darf der Vermieter sein Recht nicht eigenmächtig ausüben und sich gegen den Willen des Mieters Zutritt zur Wohnung verschaffen. Vermieter die das Recht in eigene Hände nehmen, müssen damit rechnen, dass sie der Mieter an die frische Luft setzt - und das mit Recht.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
1515
Themen
Miete Wohnung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite