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Mieter­rechte

„Rauchen gehört zur indivi­duellen Lebens­führung“

Rauchende Mieter sollten dafür sorgen, dass ihre Nachbarn nicht zu viel von ihrem Qualm mitbekommen. © Quelle: balaguer/panthermedia.net

Das Urteil hat Millionen Raucher aufgeschreckt: Das Landgericht Düsseldorf hat die Wohnungs­kün­digung des stark rauchenden Mieters Friedhelm Adolfs bestätigt. Er muss bis Ende des Jahres die Wohnung räumen, in der er über 40 Jahre lang gelebt hat. Über die Folgen des Urteils für rauchende Mieter hat die Deutsche Anwalt­auskunft mit dem Kölner Mietrechts­experten Norbert Schönleber von der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV) gesprochen.

Deutsche Anwalt­auskunft: Nach dem Urteil stellt sich die Frage: Wie können Raucher und Nicht-Raucher gut zusammen unter einem Dach leben?

Norbert Schönleber: Wie generell zwischen Mietern, ist auch für Raucher und Nicht-Raucher in einem Haus gegenseitige Rücksichtnahme enorm wichtig. Als Raucher darf man seine Nachbarn nicht zuräuchern - aber als Nicht-Raucher muss man auch Toleranz mitbringen. Klagen über einen Raucher im Erdgeschoss, wenn man selbst zum Beispiel in einer Wohnung im 10. Stock wohnt, sind vielleicht nicht immer angebracht.

Anwalt­auskunft: Was muss man als rauchender Mieter beachten?

Schönleber: Man muss die Folgen des Rauchens für seine Nachbarn möglichst gering halten. Man muss regelmäßig seine Wohnung lüften und die Aschen­becher leeren, damit der Geruch nicht aus der Wohnung dringt und andere Mieter im Haus stört. Man sollte also seine Nachbarn nicht über Gebühr strapa­zieren.

Anwalt­auskunft: Könnte das Rauchen in Wohnungen gegen Regeln in Mietver­trägen verstoßen?

Schönleber: Das wäre nur der Fall, wenn jemand mit seinem Vermieter eindeutige Verabre­dungen im Mietvertrag ausgehandelt hat. Ein Verbot des Rauchens in vorgedruckten Mietver­trägen ist nicht ausreichend.

Anwalt­auskunft: Dürfen Mieter auch nach diesem Urteil weiter in ihren Wohnungen rauchen?

Schönleber: Ja, das dürfen sie. Rauchen ist Teil der indivi­duellen Lebens­führung. Das hat der Bundes­ge­richtshof in der Vergan­genheit mehrfach klarge­stellt. Rauchen gehört wie Tierhaltung zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung, ist rechtlich also zulässig. Nur bei Wohnei­gentum wird das Rauchen etwas strenger als in Mietshäusern gehandhabt. Da müssen sich die Bewohner einschränken. Wenn sie zum Beispiel zwei Balkone haben und auf einem von ihnen rauchen wollen, müssen sie das auf dem tun, von dem aus die Mitbewohner am wenigsten Rauch mitbekommen. In Einfami­li­en­häusern hat man dann wieder mehr Freiheiten.

Anwalt­auskunft: Wenn das Rauchen in Wohnungen eigentlich unproble­matisch ist - warum ist Friedhelm Adolfs dann gekündigt worden?

Schönleber: Dafür gibt es mehrere Gründe. Er hat seine Nachbarn wohl zu stark beeinträchtigt und hat an seinem Verhalten auch nichts geändert, hat zum Beispiel nicht regelmäßig gelüftet. Das hat er auch dann nicht getan, als ihn seine Vermieterin wohl mehrmals mündlich abgemahnt hat. Das könnte man als Verletzung seines Mietver­trages werten. Dennoch rechtfertigt sein Verhalten wohl keine fristlose Kündigung. Die Richter haben das in eine Kündigung umgewandelt, er hat nun bis Ende des Jahres Zeit, seine Wohnung zu räumen.

Anwalt­auskunft: Hat das Urteil des Landge­richts Düsseldorf eine richtungs­weisende Bedeutung?

Schönleber: Es ist schwer zu sagen, ob dieses Urteil auch die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs beeinflussen wird. Das Urteil des Bundes­ge­richtshofs könnte Folgen für starke Raucher haben, wenn sie nicht lüften und ihre Nachbarn mit ihrem Rauch übermäßig beeinträchtigen. Es gibt bundesweit sicherlich einige Leute, die sich so verhalten wie Friedhelm Adolfs.

Anwalt­auskunft: Was ist „übermäßig“?

Schönleber: Hier steckt der Teufel im Detail. Letztlich wird es immer auf den Einzelfall ankommen, denn es gibt ja keine festen Din-Normen wie zum Beispiel beim Schall­schutz. Wann ist jemand übermäßig beeinträchtigt, wo ist die Grenze? Es gibt Entschei­dungen zum Thema Rauchen in Wohnungen und Schönheits­re­pa­raturen des Bundes­ge­richtshofs, die eine Richtung angeben, was übermäßig ist. Damals haben die Richter geurteilt: Ablage­rungen des Rauchs auf Tapeten sind okay, aber wenn der Rauch in die Bausubstanz zieht, ist das eine Beschä­digung der Mietsache und der Raucher ist zum Schadens­ersatz verpflichtet.

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Datum
Aktualisiert am
20.10.2016
Autor
red
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839 1
Themen
Miete Mietstreit Mietvertrag

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