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Mietrecht-Blog

Verweigerte Unterver­mietung kann teuer werden

Der BGH hat eine Grundsatzentscheidung zum Thema Untervermietung getroffen. © Quelle: DAV

Muss der Mieter aus beruflichen Gründen ins Ausland, wird ihm ein Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung der Unterver­mietung der Mietwohnung zustehen. Denn der Wunsch des Mieters, während eines mehrjährigen berufliche Auslands­auf­enthalts von entste­henden Wohnungs­kosten entlastet zu werden, begründet nach einer aktuellen Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs ein berech­tigtes Interesse an einer Unterver­mietung an einen Dritten und verpflichtet den Vermieter gem. § 553 BGB zur Erteilung der Zustimmung, sofern nicht " in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

Verweigert der Vermieter ohne solche Gründe die Zustimmung zu der begehrten Unterver­mietung, kann er sich schadens­er­satz­pflichtig machen.

Wie der für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH nunmehr klar gestellt hat, kann in der Verwei­gerung der Zustimmung zu einem berech­tigten Unterver­mie­tungs­be­gehren des Mieters eine schuldhafte Vertrags­ver­letzung liegen, die den Vermieter zum Ersatz des entstandenen Mietausfalls verpflichtet.

In dem der Entscheidung vom 11.06.2014 (Az::  VIII ZR 349/13) zugrun­de­lie­genden Fall hatte der Vermieter die Erteilung der Unterver­mie­tungs­er­laubnis an einen konkret benannten Untermiet­in­ter­es­senten verweigert, obwohl der Mieter aus beruflichen Gründen für mehrere Jahre nach Kanada musste. Der Mieter klagte die Unterver­mie­tungs­er­laubnis ein und obsiegte. Im Anschluss nahm er den Vermieter auf Ersatz der entgangenen Untermiete in Anspruch. Zu Recht, wie der BGH nun sagte:

Der Vermieter könne sich hinsichtlich der verwei­gerten Zustimmung zur Unterver­mietung auch nicht auf einen unverschuldeten Rechts­irrtum berufen. Er hätte sich nämlich nicht der Möglichkeit verschließen dürfen, dass sie zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehlein­schätzung nicht den Mietern zuweisen.

Berater­hinweis

Verweigert der Vermieter die Genehmigung der Unterver­mietung, ohne dazu berechtigt zu sein, kann der Mieter das Mietver­hältnis ordentlich kündigen. Das muss er aber nicht - er kann seinen Anspruch auf Zustimmung zur Unterver­mietung auch gerichtlich geltend machen. Gibt das Gericht dem Mieter Recht und bestätigt den Anspruch auf Zustimmung zur Unterver­mietung, läuft der Vermieter Gefahr, den bis dahin aufgelaufenen Mietaus­fall­schaden ersetzen zu müssen. Vermieter sollten sich dieses Risikos bewusst sein - denn eine unberechtigte Verwei­gerung der Erlaubnis zur Unterver­mietung kann sie teuer kommen.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unterwww.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
153
Themen
Miete

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