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Mietrecht-Blog

Lautes Hundegebell in der Mietwohnung

Hunde können zu einem Streitthema zwischen Vermieter und Mieter werden. © Quelle: Warren/corbisimages.com

Tierhaltung führt in Mietshäusern immer wieder zu Streit zwischen den Bewohnern. Vor allem, wenn diese Tiere sich lautstark Gehör verschaffen. Dürfen Vermieter die Haltung dann untersagen?

Ein Wohnungs­miet­vertrag enthielt folgende Klausel zur Haustier­haltung:

Der Mieter bedarf für die Haltung von Haustieren - sofern es sich nicht um Kleintiere, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, (z.B. Ziervögel, Hamster) - der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann versagt - bzw. widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbe­wohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträch­tigung der Mietsache oder des Grundstückes zu befürchten ist.

Die Mieterin hielt in der gemieteten 3-Zimmer-Wohnung seit September 2012 einen Golden Retriever Mischling. Eine Genehmigung holte sie zuvor nicht ein.

Der Vermieter mahnte die Mieterin anwaltlich wegen der nicht genehmigten Hundehaltung ab und verlangte von ihr, das Tier zu entfernen. Die Hundehaltung sei für ihn unzumutbar, denn der Hund sei nicht ausreichend geschult worden und oft alleine.

Die Mieterin kam der Auffor­derung, den Hund aus der Wohnung zu entfernen, nicht nach. Also zog der Vermieter vor Gericht.

Das Amtsgericht Waiblingen erteilte dem Anliegen des Vermieters eine Absage und wies die Klage zurück.

Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Hundehaltung bestehe nicht, da eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Eine Belästigung der Nachbarn könne nicht darin gesehen werden, dass der Hund ab und zu belle. Das Bellen seines Hundes liege in der Natur der Sache und sei grundsätzlich hinzunehmen. Auch dass der Hund stark an der Leine ziehe, wie der Vermieter vorgetragen hatte, lasse nicht den Schluss zu, dass eine Gefahr für Dritte bestehe. Eine Gefährdung der Mietsache könne auch nicht dadurch angenommen werden, dass der Hund ab und zu für kurze Zeit alleine in der Wohnung sei.

Berater­hinweis:

Eine mietver­tragliche Klausel, welche die Tierhaltung in das Ermessen des Vermieters stellt, ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12) unwirksam. Das Amtsgericht hat die hier streit­ge­gen­ständliche Klausel für wirksam erachtet, da dadurch die Zustimmung zur Tierhaltung von sachlichen und nachvoll­ziehbaren Kriterien abhängig gemacht wurde und eine Versagung der Erlaubnis nur dann vorsehe, wenn der vertrags­gemäße Gebrauch der Mietsache überschritten würde.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
3015
Themen
Miete Tiere

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