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Auf den letzten Drücker

Nebenkos­ten­ab­rechnung: Silvester ist zu spät

Wer seine Nebenkostenabrechnung nicht fristgerecht erhält, muss sie nicht zahlen. © Quelle: dpa

In der Nachbar­schaft zerbersten erste Böller und auf dem Tisch brutzelt das Fondue: Zu früh für Neujahrs­wünsche – zu spät für den Vermieter und die Nebenkos­ten­ab­rechnung. Wer seinem Mieter die Abrechnung noch eben vor Jahresende in den Briefkasten werfen will, kann sich den Weg auch sparen: Die Zustel­lungsfrist ist schon verstrichen.

Vor Gericht wehrte er sich vehement. Er habe die Nebenkos­ten­ab­rechnung um 17 Uhr in den Briefkasten seines Mieters eingeworfen: 650 Euro für Warmwasser und Heizungs­kosten – noch vor Neujahr und deshalb pünktlich übermittelt, trug der Vermieter vor. Das sah das Gericht anders und gab seinem Mieter Recht: Der hatte die Abrechnung erst zwei Tage später entdeckt. An Silvester habe er morgens das letzte Mal nach der Post geschaut. Die Übermitt­lungsfrist sei also abgelaufen, berief er sich. Zahlen musste deshalb nicht er – die Kosten blieben beim Vermieter hängen.

Morgenstund hat Gold im Mund

Grundsätzlich haben Wohnungs­ei­gentümer bis zum 31. Dezember Zeit, ihren Mietern die Nebenkos­ten­ab­rechnung fürs vorange­gangene Jahr zukommen zu lassen. Lassen sie diese Frist verstreichen, können sie die Nebenkosten nicht mehr vom Mieter einfordern. „Vormittags, also mit dem Postboten, hätte gelangt“, erläutert Thomas Hannemann das Silvester-Urteil (AZ: 1 S 19/09). Der Rechts­anwalt ist Vorsit­zender des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Privat­personen würden üblicherweise vormittags ihren Briefkasten leeren. Alle Briefe die danach ankommen, gelten erst für den kommenden Tag als zugegangen.

Gleiches gilt übrigens für Last-Minute-Faxe. Liegt die Abrechnung des Vermieters erst um 19 Uhr auf dem Fax seines Mieters, ist auch das zu spät (AZ: 210 C 31/05).

Andere Spielregeln bei Behörden

Umgekehrt steht aber auch der Mieter in der Pflicht, Dokumente rechtzeitig einzureichen. Wer seine Wohnung kündigen will, sollte damit nicht bis auf den letzten Drücker warten. Für ihn gilt ebenfalls: wirft er die Kündigung am Stichtag erst nachmittags in den Briefkasten seines Vermieters, ist das nicht fristgerecht. Das angestrebte Mietende verzögert sich.

Im Gegensatz zum Briefverkehr zwischen Privat­personen, halten Behörden oft einen Briefkasten für Nachtaktive bereit. Dokumente, die bis um Mitternacht eingeworfen werden, gelten für Stichtage als fristgerecht zugestellt.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
4555
Themen
Geld Miete Mietvertrag

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