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Blinkende Fassade

Wie viel Weihnachts­be­leuchtung ist erlaubt?

Mieter und Hausbesitzer sollten bei der Weihnachtsbeleuchtung Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. © Quelle: Lewine/ corbisimages.com

Wer als Mieter, Wohnungs- oder Hausei­gentümer etwas auf sich hält, wird spätestens Ende November tätig: Die Weihnachts­be­leuchtung will an der Fassade, am Fenster, am Balkon oder im Garten angebracht werden. Weihnachtlich leuchtende Fenster und Balkone gefallen zwar nicht jedem. Gerichts­ent­schei­dungen zeigen allerdings: Mieter haben das Recht, die Wohnung auch nach außen hin weihnachtlich zu beleuchten – mit Einschrän­kungen.

Es gibt immer neue Rekorde, was Weihnachts­be­leuchtung an privaten Fassaden angeht. 502.165 Lämpchen hat eine austra­lische Familie kürzlich verbaut, und damit einen Rekord aufgestellt: die üppigste private Weihnachts­be­leuchtung der Welt. Auf dem Grundstück in Canberra erstrahlte eine weihnachtliche Leuchtkraft, mit der sich ganze Fußgän­gerzonen deutscher Großstädte beleuchten ließen. Auch wenn Mieter und Hausei­gentümer in Deutschland meist bescheidener sind: Wäre eine solche Beleuchtung hierzulande erlaubt? Was gilt für Mieter?

Kann der Vermieter Weihnachts­de­ko­ration und Weihnachts­be­leuchtung verbieten?

Wer sich von den Kosten nicht abschrecken lässt, hat grundsätzlich das Recht, seine Wohnung auch außen weihnachtlich zu beleuchten. Das geht unter anderem aus einem Urteil des Landge­richts Berlin aus dem Jahr 2010 hervor (Az. 65 S 390/09). Ein Vermieter hatte damals dem Mieter unter anderem deswegen gekündigt, weil dieser im Außenbereich der Wohnung eine Lichterkette angebracht hatte. Das Gericht stellte fest, dass es inzwischen eine weit verbreitete Sitte sei, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.

Außenbe­leuchtung darf nicht zu hell sein

Lichter­ketten und andere Advents­de­ko­ra­tionen sind in den Wohnungen wie auch an den Fenstern also erlaubt. Wer leuchtende oder blinkende Weihnachts­de­ko­ration an der Fassade oder anderweitig nach außen sichtbar aufhängt, sollte diese aus Rücksicht auf die Nachbarn aber spätestens um 22 Uhr abschalten.

Denn bei Weihnachts­be­leuchtung handelt es sich wie bei jeder anderen Lichtquelle um eine Immission, welche die ortsübliche Beleuchtung nicht wesentlich überschreiten darf. Diese Grenze wird von Gerichten mitunter sehr niedrig angesetzt. So entschied beispielsweise das Landgericht Wiesbaden im Jahr 2001, dass der nächtliche Betrieb einer 40-Watt-Lampe eine dauerhafte Beeinträch­tigung des Nachbarn darstellen kann und zu unterlassen ist (Az.10 S 46/01).

Weihnachts­de­ko­ration an der Fassade nur mit Erlaubnis des Vermieters

Mieter, die ihre Fassade mit Weihnachts­be­leuchtung dekorieren möchten, sollten unbedingt vorab die Erlaubnis des Vermieters einholen. Die Fassade darf nur geschmückt werden, wenn die Weihnachts­de­ko­ration sicher installiert ist, die Fassade nicht beschädigt und die Nachbarn nicht übermäßig gestört werden.

Konflikt mit dem Vermieter oder mit Nachbarn? Anwalt für Mietrecht anrufen

Sie haben weihnachtlich dekoriert und nun Ärger mit Ihrem Vermieter? Oder übertreiben es Ihre Nachbarn mit Weihnachts­be­leuchtung an der Fassade und raubt Ihnen damit den Schlaf? Oder haben Sie einen anderen Konflikt mit Ihrem Vermieter? Rechts­anwälte für Mietrecht können Sie beraten und Ihnen Unterstützung bieten. Eine Rechts­an­wältin in der Nähe Ihres Wohnortes finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
07.12.2016
Autor
red
Bewertungen
8603
Themen
Mietstreit Mietvertrag Nachbar(n) Weihnachten

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