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Datenschutz und Wohnen

Mieter­selbst­auskunft: Darf man den Vermieter anlügen?

Selbstauskunft von Mietern: Welche Fragen müssen sie beantworten? © Quelle: moodboard/corbisimages.de

Wer eine Wohnung mieten will, muss dem Vermieter viele Informa­tionen über sich mitteilen: Wie hoch ist das Einkommen, hat man Haustiere, wie sind die privaten Verhältnisse? Aber als Mietin­ter­essent muss man nicht jedes private Detail über sich preisgeben. Es gibt auch unzulässige Fragen, die ein Wohnungs­in­ter­essent nicht wahrheitsgemäß beantworten muss. Wir zeigen, wann das der Fall ist und wann man lieber die Wahrheit sagen sollte.

Vermieter wollen wissen, wer in ihre Wohnungen zieht. Daher stellen sie Mietin­ter­es­senten meist viele und teils sehr intime Fragen, bevor sie mit ihnen einen Mietvertrag abschließen. Allerdings sind nicht alle Fragen zulässig, das Fragerecht von Vermietern ist beschränkt.

So dürfen Vermieter Wohnungs­in­ter­es­senten etwa in Formularen zur Mieter­selbst­auskunft keine Fragen stellen, die gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf informa­tionelle Selbst­be­stimmung oder gegen Artikel 2 und 3 GG verstoßen. Vermietern ist es also nicht erlaubt, in Selbst­aus­künften wahllos Daten über Wohnungs­in­ter­es­senten einzuholen und zu sammeln.

Die Daten, die Vermieter erheben dürfen, müssen sich auf das Mietver­hältnis beziehen, doch auch dabei sind nur bestimmte Fragen erlaubt. Denn im Mietrecht, wie auch in anderen Rechts­ge­bieten, gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser ist im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) etwa in § 242 verankert.

Was darf ein Vermieter einen Mietin­ter­es­senten fragen?

„Danach dürfen Vermieter nur objektiv für den Mietvertrag beziehungsweise das Mietver­hältnis relevante Fragen stellen, etwa solche nach der Identität des Wohnungs­in­ter­es­senten oder nach seiner Zahlungs­fä­higkeit“, sagt Thomas Hannemann, Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Vermieter dürfen also nach dem Einkommen von Mietin­ter­es­senten fragen, nach ihrem Beruf und dem Arbeitgeber. Außerdem dürfen Vermieter Auskünfte über ein negatives Zahlungs­ver­halten verlangen, das in öffent­lichen Schuldner- oder Insolvenz­ver­zeich­nissen dokumentiert ist – sofern es über 1.500 Euro liegt und die Erledigung nicht länger als ein Jahr zurück­reicht.

Vermieter dürfen auch die Anzahl der Menschen, die in die Wohnung ziehen wollen, erfragen, nicht aber den Famili­enstand. Erlaubt ist Vermietern weiter, Informa­tionen über das Vorhan­densein von Haustieren zu verlangen.

Mieter­selbst­auskunft: Zu welchem Zeitpunkt darf der Vermieter welche Fragen stellen?

Vermieter müssen sich bei Mieter­selbst­aus­künften nicht nur auf zulässige Fragen beschränken. Sie dürfen darüber hinaus bestimmte Informa­tionen nur zu festge­legten Zeitpunkten einholen, wie das Bundes­da­ten­schutz­gesetz vorsieht. „Danach können Vermieter zwar etwa nach dem Einkommen von Mietin­ter­es­senten fragen, aber erst dann, wenn der Mietver­trags­ab­schluss unmittelbar bevorsteht“, erklärt Rechts­anwalt Thomas Hannemann. „Im Zusammenhang mit einem bloßen Besich­ti­gungs­termin ist eine solche Frage nicht erlaubt.“

Mieter­selbst­auskunft – unzulässige Fragen des Vermieters

Vermieter dürfen zu keinem Zeitpunkt des Bewerbungs­ver­fahrens um eine Wohnung unzulässige Auskünfte von Mietin­ter­es­senten einholen. Sie dürfen also nicht etwa nach Ermitt­lungs­ver­fahren fragen, Krankheiten, Behinde­rungen, Famili­en­planung oder der Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses.

Auch geht es Vermieter nichts an, ob Wohnungs­in­ter­es­senten Mitglieder bestimmter Parteien, Gewerk­schaften oder Mieter­vereine sind. Hobbys oder der Musikge­schmack sind ebenfalls Privatsache des potentiellen Mieters.

Zu interes­sieren hat Vermieter auch nicht die sexuelle Orientierung von Bewerbern um eine Wohnung, in der Regel sind auch deren Staats­an­ge­hö­rigkeit oder Konfession nicht von Belang. Führen letztge­nannte Kriterien nachweislich dazu, dass Mietin­ter­es­senten eine Wohnung nicht bekommen, wäre dies eine Diskri­mi­nierung und ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG).

Selbst­auskunft: Wann darf man einen Vermieter belügen?

Obwohl das Recht häufig auf der Seite von Mietin­ter­es­senten steht, ist es nicht immer leicht, dieses Recht in der Praxis auch durchzu­setzen. Denn wer etwa nach einer Wohnungs­be­sich­tigung im Formular zur Mieter­selbst­auskunft nur die Fragen beantwortet, die rechtlich zulässig sind, hat im Bewerbungs­ver­fahren um eine Wohnung kaum Chancen.

Daher sollte man auch solche Fragen beantworten, die unzulässig sind. Wie genau man es dabei mit der Wahrheit nimmt, sei aber dahin gestellt. „Wenn Vermieter unzulässige Fragen stellen, muss man darauf nicht wahrheitsgemäß antworten“, erklärt der Mietrechts­experte Thomas Hannemann. „In solchen Fällen bleiben falsche Antworten von Mietin­ter­es­senten folgenlos.“

Ähnliches kennt man aus der Arbeitswelt, wenn etwa eine Bewerberin auf eine Arbeits­stelle im Bewerbungs­ge­spräch gefragt wird, ob sie schwanger sei. Solche Fragen sind in Bewerbungs­ge­sprächen verboten, man darf dann lügen. Dieses „Recht zur Lüge“ bei unzulässigen Fragen hat das Bundes­ar­beits­gericht  für Arbeit­nehmer betont.

Wohnungs­in­ter­es­senten, die auf unzulässige Fragen des Vermieters mit einer Lüge antworten, riskieren nach einem Mietver­trags­ab­schluss nicht, die Wohnung wieder zu verlieren, wenn der Vermieter hinter die Lüge kommt.

„Allerdings ist es für Laien manchmal sehr schwer, zulässige von unzulässigen Fragen zu unterscheiden“, sagt Rechts­anwalt Hannemann. „Wer sich hier irrt, muss damit rechnen, dass ihm der Vermieter im Falle des Falles die Wohnung kündigt oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht.“

Dringend davon abzuraten ist, zulässige Fragen von Vermietern falsch zu beantworten und dabei zu lügen. Denn zulässige Fragen muss man wahrheitsgemäß beantworten. Wenn man dies nicht tut, muss man mit einer auch fristlosen Kündigung der Wohnung rechnen, wenn die Lüge auffliegt.

Datum
Aktualisiert am
04.03.2016
Autor
ime
Bewertungen
12018
Themen
Datenschutz Diskri­mierung Miete Mietvertrag Vermieter

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