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Mietrecht-Blog

Mitver­schulden bei Rutsch­partie

Wer im Winter stürzt, sollte Haftungsansprüche prüfen. © Quelle: fototaras/ panthermedia.net

Trägt ein Vermieter Schuld, wenn ein Mieter auf dem nicht gestreuten Gehweg vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt?

Der Winter steht bald wieder vor der Tür und es wird vielerorts wieder glatt werden. Rutscht der Mieter auf dem nicht gestreuten Gehweg vor dem Mietshaus aus und verletzt sich dabei, können ihm Schadens­er­satz­an­sprüche gegen den Vermieter zustehen, wenn dieser der ihm obliegenden Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachge­kommen ist. Das OLG Bremen hat nun in einem Beschluss vom 21.08.2013 entschieden (Az.: 3 W 20/13), dass den Verletzten ein Mitver­schulden an dem Sturz trifft, wenn eine Gehweg­fläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt, noch mit abstump­fenden Mitteln bestreut wurde. Denn kommt der Benutzer des Weges trotz Erkenn­barkeit dieser Gefahr zu Fall, spricht dies nach Auffassung des Senats in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat.

Diese Regel gilt nach Ansicht der Richter jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf einem Weg ausrutscht, der - abgesehen von der Schnee­glätte - keine Besonder­heiten aufweist, die die Gefahr des Ausrut­schens erhöhen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998, 22 U 154/97, VersR 2000, 63 f.; OLG München, Urteil vom 30.01.2003, 19 U 4246/02, VersR 2003, 518; Palandt/Gründeberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27, jeweils m. w. N.).

Das Verschulden des Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen wiege dabei dann aber wesentlich schwerer, als die momentane Unaufmerk­samkeit des Geschä­digten. Denn der mit der Räum- und Streupflicht Belastete müsse die grundsätzlich berech­tigten Sicherungs­er­war­tungen der Passanten berück­sichtigen.

Berater­hinweis:

Kommt der Mieter vor der Mietsache auf glattem Gehweg zu Fall, sollte zunächst geprüft werden, gegen wen mögliche Haftungs­an­sprüche geltend zu machen sind. Denn der Vermieter kann die ihm obliegenden Winter­pflichten auf Dritte abwälzen. Häufig sind dies die Erdgeschoss­mieter, die sich vertraglich zum Schnee schippen und Salz streuen verpflichtet haben. Oft betreut der Vermieter aber auch eine außenstehende Drittfirma mit dieser Aufgabe. Wird dann nach Schneefall der Gehweg nicht geräumt und gestreut, kann der Vermieter für Auswahl­ver­schulden haften, z.B. wenn der von ihm beauftragte Dritte wegen seines Alters gar nicht mehr in der Lage war, ordnungsgemäß den Weg frei zu machen. Kann dem Vermieter keine fehlerhafte Auswahl vorgeworfen werden, haftet er nur noch im Rahmen der ihm obliegenden Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht. Dem Geschä­digten steht dann natürlich die Möglichkeit offen, seine Ansprüche unmittelbar gegen den mit der Räum- und Streupflicht betrauten Dritten geltend zu machen.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht. 

Datum
Aktualisiert am
06.11.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
612
Themen
Miete Mietvertrag Unfall Winter

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