Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2024 (AZ: 318 S 68/21). Demnach kann eine WEG, die nach der Regulierung eines Wasserschadens durch die Gebäudeversicherung eine Ausgleichszahlung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses leistet, diese Kosten nicht von dem Eigentümer ersetzt verlangen, in dessen Bereich der Schaden ursprünglich entstanden ist.
Gebäudeversicherung fordert Ausgleich – WEG will Geld zurück
Ein klassischer Fall: In einer Eigentumswohnung in Hamburg führen beauftragte Handwerker Abrissarbeiten durch – unsachgemäß, wie sich zeigt. Ein Wasserschaden entsteht, der die Bausubstanz des gesamten Hauses betrifft. Die Gebäudeversicherung übernimmt zunächst den Schaden. Doch nach der Regulierung verlangt sie von der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Ausgleichszahlung, offenbar um das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Die Gemeinschaft zahlt und möchte sich anschließend bei den Eigentümern der betroffenen Wohnung schadlos halten. Deren Handwerker hätten schließlich den Schaden verursacht. Zudem hätten sie nicht aktiv zur Regressaufklärung beigetragen und der Versicherung keine Unterlagen übermittelt, so der Vorwurf.
Mitversicherung bedeutet auch: Kein individueller Regress
Mit seiner Entscheidung stellt sich das LG Hamburg klar auf die Seite der beklagten Eigentümer. Eine Haftung scheide selbst dann aus, wenn ein Handwerker im Bereich des Sondereigentums einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht habe. Besteht eine Gebäudeversicherung, muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der kollektiven Absicherung durch das Hausgeld.
Entscheidend sei zudem, dass die Versicherung keinen Regressanspruch verfolgt habe und sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Unterlagen berufen habe. Die Ausgleichszahlung sei laut Gericht eine freiwillige Entscheidung der Gemeinschaft gewesen. Wer freiwillig zahlt, kann nicht im Nachhinein andere Eigentümer in Regress nehmen.
Es gibt Pflichten, aber keine Umkehr der Beweislast
Die Entscheidung erinnert daran, dass Wohnungseigentümer zwar bei der Regulierung von Versicherungsschäden mitwirken müssen, daraus aber keine Beweislastumkehr oder automatische Haftung erwächst. Die Gemeinschaft muss ihre Ansprüche genau begründen – vor allem, wenn sie eine freiwillige Zahlung an den Versicherer rückwirkend rechtfertigen will.
Fazit: Ausgleichszahlung ist Gemeinschaftssache
Wer in einer WEG lebt, trägt viele Entscheidungen mit – auch finanzielle. Die Hamburger Richter zeigen: Wenn alle von der Gebäudeversicherung profitieren, müssen auch alle etwaige Zusatzkosten tragen. Ein Rückgriff auf einzelne Eigentümer ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Checkliste: Was tun bei einem Wasserschaden in der WEG?
Hier ist eine kurze Checkliste mit Dingen, die Sie als Wohnungseigentümergemeinschaft oder als einzelner Eigentümer im Falle eines Wasserschadens beachten sollten:
- Schaden sofort melden: Informieren Sie umgehend die Hausverwaltung und die Gebäudeversicherung.
- Schadensursache dokumentieren: Halten Sie den Schaden mit Fotos oder Videos fest und versuchen Sie, die Ursache zu identifizieren.
- Kooperation ist entscheidend: Wenn der Schaden in Ihrem Sondereigentum seinen Ursprung hat, kooperieren Sie vollumfänglich mit der Hausverwaltung und dem Versicherer bei der Schadensaufklärung.
- Auskunftspflichten beachten: Erteilen Sie alle notwendigen Auskünfte und stellen Sie relevante Unterlagen (z. B. zu beauftragten Handwerkern) zur Verfügung.
- Versicherungsbedingungen prüfen: Machen Sie sich mit den Bedingungen Ihrer Gebäudeversicherung vertraut, insbesondere bezüglich Obliegenheiten und Regressregelungen.
- Kosten der Gemeinschaft: Seien Sie sich bewusst, dass „Ausgleichszahlungen” an den Versicherer zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses in der Regel von der gesamten WEG zu tragen sind, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine ausnahmsweise Haftung des Sondereigentümers rechtfertigen.
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen empfiehlt sich stets die Konsultation eines auf Immobilien- und Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts oder einer Anwältin.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.09.2025
- Autor
- red/dav