Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Handwerkerpfusch

Wenn aus der Hausge­mein­schaft ein Rechts­streit wird: Wer zahlt bei Handwer­ker­pfusch?

Badsanierung

(DAA) In einer Wohnung wird das Bad saniert, es tropft durchs Mauerwerk und am Ende steht die Hausge­mein­schaft vor hohen Kosten. Gebäude­ver­si­che­rungen sollen in solchen Fällen helfen. Doch was passiert, wenn die Eigentümer nicht ausreichend zur Aufklärung beitragen? Ein aktuelles Urteil des Landge­richts (LG) Hamburg bringt hier Klarheit und schützt Sonder­ei­gentümer vor übereilten Regressen.

Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de informiert über ein aktuelles Urteil des Landge­richts Hamburg vom 19. Dezember 2024 (AZ: 318 S 68/21). Demnach kann eine WEG, die nach der Regulierung eines Wasser­schadens durch die Gebäude­ver­si­cherung eine Ausgleichs­zahlung zur Fortsetzung des Versiche­rungs­ver­hält­nisses leistet, diese Kosten nicht von dem Eigentümer ersetzt verlangen, in dessen Bereich der Schaden ursprünglich entstanden ist.

Gebäude­ver­si­cherung fordert Ausgleich – WEG will Geld zurück

Ein klassischer Fall: In einer Eigentums­wohnung in Hamburg führen beauftragte Handwerker Abriss­ar­beiten durch – unsachgemäß, wie sich zeigt. Ein Wasser­schaden entsteht, der die Bausubstanz des gesamten Hauses betrifft. Die Gebäude­ver­si­cherung übernimmt zunächst den Schaden. Doch nach der Regulierung verlangt sie von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine Ausgleichs­zahlung, offenbar um das Vertrags­ver­hältnis fortzu­setzen.

Die Gemein­schaft zahlt und möchte sich anschließend bei den Eigentümern der betroffenen Wohnung schadlos halten. Deren Handwerker hätten schließlich den Schaden verursacht. Zudem hätten sie nicht aktiv zur Regress­auf­klärung beigetragen und der Versicherung keine Unterlagen übermittelt, so der Vorwurf.

Mitver­si­cherung bedeutet auch: Kein indivi­dueller Regress

Mit seiner Entscheidung stellt sich das LG Hamburg klar auf die Seite der beklagten Eigentümer. Eine Haftung scheide selbst dann aus, wenn ein Handwerker im Bereich des Sonder­ei­gentums einen Schaden am Gemein­schafts­ei­gentum verursacht habe. Besteht eine Gebäude­ver­si­cherung, muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der kollektiven Absicherung durch das Hausgeld.

Entscheidend sei zudem, dass die Versicherung keinen Regress­an­spruch verfolgt habe und sich nicht auf eine Obliegen­heits­ver­letzung wegen fehlender Unterlagen berufen habe. Die Ausgleichs­zahlung sei laut Gericht eine freiwillige Entscheidung der Gemein­schaft gewesen. Wer freiwillig zahlt, kann nicht im Nachhinein andere Eigentümer in Regress nehmen.

Es gibt Pflichten, aber keine Umkehr der Beweislast

Die Entscheidung erinnert daran, dass Wohnungs­ei­gentümer zwar bei der Regulierung von Versiche­rungs­schäden mitwirken müssen, daraus aber keine Beweis­last­umkehr oder automa­tische Haftung erwächst. Die Gemein­schaft muss ihre Ansprüche genau begründen – vor allem, wenn sie eine freiwillige Zahlung an den Versicherer rückwirkend rechtfertigen will.

Fazit: Ausgleichs­zahlung ist Gemein­schaftssache

Wer in einer WEG lebt, trägt viele Entschei­dungen mit – auch finanzielle. Die Hamburger Richter zeigen: Wenn alle von der Gebäude­ver­si­cherung profitieren, müssen auch alle etwaige Zusatz­kosten tragen. Ein Rückgriff auf einzelne Eigentümer ist nur unter engen Voraus­set­zungen möglich.

Checkliste: Was tun bei einem Wasser­schaden in der WEG?

Hier ist eine kurze Checkliste mit Dingen, die Sie als Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft oder als einzelner Eigentümer im Falle eines Wasser­schadens beachten sollten:

  • Schaden sofort melden: Informieren Sie umgehend die Hausverwaltung und die Gebäudeversicherung.

  • Schadensursache dokumentieren: Halten Sie den Schaden mit Fotos oder Videos fest und versuchen Sie, die Ursache zu identifizieren.
  • Kooperation ist entscheidend: Wenn der Schaden in Ihrem Sondereigentum seinen Ursprung hat, kooperieren Sie vollumfänglich mit der Hausverwaltung und dem Versicherer bei der Schadensaufklärung.

  • Auskunftspflichten beachten: Erteilen Sie alle notwendigen Auskünfte und stellen Sie relevante Unterlagen (z. B. zu beauftragten Handwerkern) zur Verfügung.

  • Versicherungsbedingungen prüfen: Machen Sie sich mit den Bedingungen Ihrer Gebäudeversicherung vertraut, insbesondere bezüglich Obliegenheiten und Regressregelungen.

  • Kosten der Gemeinschaft: Seien Sie sich bewusst, dass „Ausgleichszahlungen” an den Versicherer zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses in der Regel von der gesamten WEG zu tragen sind, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine ausnahmsweise Haftung des Sondereigentümers rechtfertigen.

  • Rechtlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen empfiehlt sich stets die Konsultation eines auf Immobilien- und Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts oder einer Anwältin.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
29.09.2025
Autor
red/dav
Bewertungen
34

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite