Schnee und Eis bringen viele Pflichten mit sich. Wer konkret räumen und streuen muss, ergibt sich zuerst aus der jeweiligen kommunalen Satzung. Häufig überträgt die Gemeinde die Pflicht für den öffentlichen Gehweg auf die Anlieger. Auf dem Grundstück selbst – etwa vom Gehweg zum Hauseingang, zu Mülltonnen oder zur Tiefgarage – trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Eigentümer bzw. Vermieter.
„Der Vermieter kann zwar beides im Mietvertrag wiederum an den Mieter übertragen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Pliester von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Aber er behält eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die immer wieder von Gerichten bestätigt worden ist.“ Versäumt der Vermieter das und kommt es zu klaren Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht, kann es also sein, dass er trotz der Pflichtübertragung haften muss.
BGH: Keine Streu- und Räumpflicht auf öffentlichem Gehweg? Dann keine Vermieterhaftung
Ist die Gemeinde zuständig und hat die Pflicht nicht übertragen, haftet der Eigentümer oder Vermieter für Stürze auf dem öffentlichen Gehweg grundsätzlich nicht. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2018 hervor (AZ: VIII ZR 255/16).
In dem Fall war ein Mann auf dem Gehweg vor dem Eingang des Hauses gestürzt, in dem seine Lebensgefährtin eine Wohnung gemietet hatte. Er brach sich dabei den Knöchel. Die Gemeinde hatte den Gehweg geräumt und gestreut, aber nicht auf ganzer Breite: Ein schmaler Streifen war nicht geräumt worden, hier war der Mann gestürzt. Die Eigentümerin und Vermieterin hatte sich um den Gehweg nicht gekümmert, weil sie ihrer Meinung nach dafür nicht verantwortlich war. Der Mann forderte von der Vermieterin Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der BGH entschied: Die Vermieterin war nicht verpflichtet, den öffentlichen Gehweg zu räumen und zu streuen. Zwar müsse der Vermieter den Weg zwischen öffentlicher Straße und Hauseingang von Eis und Schnee freihalten, um den Mietern Zugang zur Wohnung zu gewähren. Der Mann sei allerdings auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Es sei ihm außerdem zumutbar gewesen, den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zum geräumten Bereich des Weges zu gelangen.
BGH: Wege auf dem Grundstück: Vermieter bleibt in der Verantwortung
Anders ist es auf dem Grundstück selbst, etwa auf Gemeinschaftswegen vom Gehweg zum Hauseingang oder zur Tiefgarage. „Hier muss der Vermieter gegenüber seinen Mietern für sichere Wege im Winter sorgen“, erklärt Rechtsanwalt Pliester. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Winterdienst beauftragt. Der BGH entschied 2025, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter haftet, wenn auf solchen Gemeinschaftsflächen nicht ordentlich gestreut wurde und dieser dort stürzt (AZ: VIII ZR 250/23). Die Beauftragung eines externen Dienstes ändert an dieser Verantwortung nichts.
Juristisch begründeten die Richter das so: Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt in einem Zustand zu erhalten, der dem vereinbarten Gebrauch entspricht. Daraus folgen auch Schutz- und Organisationspflichten. Dazu zählt auch, im Winter Wege sicher zu halten.
Wenn der Vermieter einen Winterdienst einschaltet, handelt dieser faktisch an seiner Stelle. Bei Fehlern können die Folgen dennoch den Vermieter treffen, weil der Dienstleister dessen Pflichten erfüllt (§ 278 BGB). Für Mieter heißt das mehr Klarheit. Ihr direkter Ansprechpartner in solchen Fällen bleibt der Vermieter.
Schnee räumen: Darf der Vermieter Pflichten auf Mieter übertragen?
Vermietet ein Eigentümer Wohnungen, darf er seine Verkehrssicherungspflicht, also zum Beispiel das Schippen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus, auf die Mieter übertragen. Dabei gilt aber: „Der Eigentümer darf nicht nur die im Erdgeschoss wohnenden Mieter zum Winterdienst verpflichten“, sagt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Pliester. Diese Aufgaben müssen auf alle Mietparteien gleichermaßen verteilt werden, wie das Amtsgericht Köln am 14. September 2011 entschied (AZ: 221 C 170/11).
Bei der Auswahl muss der Vermieter aber auch die Eignung im Blick haben. Das unterstreicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 13.02.2014 (AZ: 1 U 77/13): Im vorliegenden Fall blieb ein Mann, der als 60-Jähriger diese Aufgaben übernommen hatte, auch nach Überschreitung des 80. Lebensjahrs trotz mehrfacher Beschwerden im Einsatz. Ein Dritter stürzte glättebedingt und verlangte von der WEG Schadensersatz wegen seiner Verletzungen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die WEG auch angesichts der Beschwerden eine kritische Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Mannes und engmaschige Kontrollen vornehmen müssen.
Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung
- klare und eindeutige Regelungen im Mietvertrag (nicht nur ein Aushang im Haus)
- faire Verteilung auf die Mietparteien, nicht nur Erdgeschoss-Bewohner
- Eignungsprüfung: Verpflichtung von Bewohnern, die den Winterdienst körperlich leisten können
Was sollte bestenfalls in der Mietvertragsklausel enthalten sein?
- Wann geräumt und gestreut wird
- Wo geräumt wird (Gehweg, Zuwege, Hauseingang)
- Wie gestreut wird (z. B. Splitt statt Salz, je nach Satzung)
- Wer das Streugut und die nötigen Geräte beschafft und bezahlt
Wichtig: Unklare Klauseln sind grundsätzlich unwirksam (§ 307 BGB). In solchen Fällen bleibt der Vermieter grundsätzlich verantwortlich. Aber auch bei wirksamer Übertragung muss er regelmäßig prüfen, ob ordentlich geräumt und gestreut wird. Tut er das nicht, kann er bei Unfällen haftbar gemacht werden.
„Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt auch bei Urlaub, Krankheit und Berufstätigkeit“, stellt Rechtsanwalt Pliester klar. Wer seine Aufgaben nicht erfüllen kann, muss sich eine Vertretung suchen.
Zu welchen Uhrzeiten muss man Schnee räumen oder streuen?
„Die verbindlichen Uhrzeiten stehen in der jeweiligen kommunalen Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstsatzung“, erklärt Rechtsanwalt Pliester. In vielen Städten gilt, dass Gehwege werktags ab 7 Uhr, samstags oft ab 8 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr geräumt sein müssen. Fällt der Schnee abends oder nachts, reicht in der Regel das Räumen am nächsten Morgen bis 7 Uhr.
Vor 7 Uhr besteht bei reinen Wohngebieten meist keine Pflicht. Das zeigen einige Einzelfall-Urteile: Das Landgericht Berlin sah 5.15 Uhr als nicht streupflichtige Zeit für eine Garagenzufahrt an. Da es keine individuell getroffene Absprache gegeben habe, könne nur darauf zurückgegriffen werden, was allgemein üblich sei (AZ: 62 S 85/01, 25.06.2001). Das OLG München stellte klar, dass man sich vor allem bei Straßen mit wenig Publikumsverkehr vor 7 Uhr nicht darauf verlassen kann, dass schon geräumt ist (AZ: 1 U 3243/09, 01.10.2009).
Die Räum- und Streupflicht gilt grundsätzlich bis 20 Uhr, hängt aber von der jeweiligen Gemeinde ab. „Ausnahmen gelten meist an Orten mit hohem Publikumsverkehr, also zum Beispiel Restaurants“, erklärt Rechtsanwalt Pliester. Wenn dort etwa wegen deutlich späterer Öffnungszeiten noch Gäste unterwegs sind, gilt eine entsprechend erweiterte Räum- und Streupflicht, wie das BGH in einem Urteil klarstellte (AZ: VI ZR 125/83, 02.10.1984). In solchen Fällen können der Vermieter oder der Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht entsprechend auf Mieter übertragen und sie dazu verpflichten, auch später abends Schnee zu beseitigen und zu streuen. Entscheidend sind jedoch der Einzelfall und die konkrete Nutzung des Gebäudes oder Grundstücks.
Wie oft muss man streuen und räumen?
Gesetzlich ist keine feste Zahl vorgeschrieben. Maßgeblich sind die örtlichen Winterdienst-Satzungen und das Ziel, Gehwege sicher begehbar zu halten. „Das bedeutet in der Praxis: am besten morgens räumen und streuen, tagsüber kontrollieren und je nach Lage nachlegen“, rät Rechtsanwalt Pliester.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte muss mehrfach am Tag nachgearbeitet werden. Wenn nötig, muss mehrfach hintereinander gestreut werden, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nur kurze Zeit anhält, wie das BGH in einem Urteil vom 2.10.1984 schrieb (AZ: VI ZR 125/83). Witterungsverhältnisse könnten aber auch so außergewöhnlich sein, dass wiederholtes Streuen sinnlos sei.
„Ununterbrochenes Streuen ist also bei andauerndem Starkregen auf gefrorenem Boden oder bei heftigem Dauerschneefall nicht erforderlich, wenn es erkennbar zwecklos ist“, erklärt Rechtsanwalt Pliester. Sobald der Schnee oder Eisregen nachlässt oder ganz aufhört, ist die Fläche aber zeitnah wieder zu sichern.
Wie breit muss man räumen und streuen?
Als Grundregel gilt: Auf Gehwegen muss ein Streifen frei sein, auf dem zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Als Richtwert nennt der BGH rund 1 bis 1,2 Meter (AZ: III ZR 8/03, 09.10.2003).
In Gegenden mit viel Publikumsverkehr, etwa vor Schulen, Haltestellen oder in Einkaufsstraßen muss in manchen Städten breiter geräumt werden. In Berlin beispielsweise richtet sich dies nach dem Fußgängeraufkommen: Als Minimum wird ein Meter genannt. 1,5 Meter gelten für Gehwege der Hauptverkehrsstraßen und vieler Geschäftsstraßen. In besonderen Fällen wie auf dem Kurfürstendamm sind es gar drei Meter. Kommen Anlieger ihren Pflichten nicht nach, drohen mancherorts teils dicke Bußgelder – in der Hauptstadt bis zu 10.000 Euro.
Daher gilt: „Der Blick in die örtliche Satzung lohnt sich auf jeden Fall“, sagt Rechtsanwalt Pliester.
Streugut: Was ist erlaubt, was nicht
Es gibt dazu keine einheitliche bundesweite Regelung. Was genau gilt, legt die jeweilige Gemeinde in ihrer Satzung fest.
- Abstumpfende Mittel als empfohlenes Streugut: Dazu gehören Sand, Splitt, salzfreie Granulate. Dazu rät auch das Umweltbundesamt in seinem Beitrag zu Streumitteln, denn sie gelten als umweltschonend.
- Salz meist tabu: Streusalz ist auf Gehwegen in vielen Kommunen aus ökologischen Gründen verboten. Etwaige Ausnahmen stehen in der örtlichen Satzung und gelten oft nur bei Eisregen oder auf Treppen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Dachlawinen und Eiszapfen: Was müssen Mieter und Vermieter beachten?
Schneefanggitter: Eine generelle bundesweite Pflicht gibt es nicht. Erforderlich werden sie, wenn Vorschriften oder Umstände das nahelegen. Maßgeblich sind die jeweilige Landesbauordnung, kommunale Satzungen und die konkrete Gefahrenlage. Auch die Ortsüblichkeit, Dachneigung sowie Schneefallhäufigkeit und -menge spielen meist eine Rolle. Das OLG Jena bejahte die Pflicht nur in besonderen Konstellationen, nicht aber pauschal für jedes Dach (AZ: 4 U 865/05, 20.12.2006). In schneereichen Regionen wie in den Alpen können Schneefanggitter allerdings vorgeschrieben sein.
Eiszapfen: Bei konkreter Gefahr muss der Eigentümer zumutbare Maßnahmen ergreifen – aber nicht um jeden Preis. Kann er die Zapfen nicht selbst „abpflücken“, sollte er einen Dienstleister damit beauftragen. Ist eine gefahrlose Entfernung nicht möglich, sollten entsprechende Bereiche mit Flatterbändern abgesperrt werden, wenn die kommunale Satzung das so vorsieht. Das bestätigte das Landesgericht Wuppertal in einem Urteil (AZ: 8 S 56/11, 11.01.2012).
Kein Freibrief für Radfahrer und Fußgänger
Fußgänger und Radfahrer müssen ihr Verhalten den winterlichen Verhältnissen anpassen. Wer offensichtliche Risiken ignoriert oder offenkundig gefahrlose Ausweichwege nicht nutzt, riskiert, mit seinen Forderungen teilweise oder ganz leer auszugehen.
„Gerichte rechnen den Betroffenen dann oft ein Mitverschulden an“, warnt Rechtsanwalt Pliester. „Das kann auch bei ungeeignetem Schuhwerk der Fall sein.“ Kommen Anlieger ihrer Pflicht zudem im vertretbaren Rahmen nach, entfällt ihre Haftung dann in der Regel.
Welche Versicherung zahlt bei Schnee- und Glätteunfällen?
Für Eigentümer selbst genutzter Einfamilienhäuser und Mieter greift in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. „Wichtig dabei ist, zu prüfen, ob die Police Verkehrssicherungspflichten einschließt“, rät Rechtsanwalt Pliester.
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Vermieter benötigen meist zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, da diese Risiken in der Privathaftpflicht üblicherweise nicht mitversichert sind.
Wie dokumentieren Betroffene einen Unfall richtig?
Für Geschädigte ist es entscheidend, im Falle eines Sturzes Beweise zu sichern. Dazu sollten sie aus verschiedenen Perspektiven Fotos oder Videos der Unfallstelle anfertigen, die die Eis- oder Schneeschicht zeigen, sowie sich Namen und Anschriften möglicher Zeugen notieren. Bei Verletzungen sollten auch Behandlungsunterlagen, Rechnungen und ärztliche Atteste gesammelt und sicher verwahrt werden. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren.
Rechtsfragen zur Räum- und Streupflicht? Anwälte helfen
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- Datum
- Aktualisiert am
- 15.12.2025
- Autor
- ime,Vivian Chang