Mietrecht-Blog

Grundstücks­erwerb durch Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

BGH: Eine WEG habe grundsätzlich die Beschlusskompetenz um über den Erwerb eines Grundstücks zu entscheiden. © Quelle: Rido/fotolia.com

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist grundsätzlich möglich. Das entschied nun der V. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs in einer am 18.03.2016 verkündeten Entscheidung (Az. V ZR 75/15).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beteiligten Parteien sind Mitglieder einer aus 31 Wohnein­heiten bestehenden Wohnunungs­ei­gen­tums­anlage mit nur 6 PKW-Stellplätzen. Weitere 25 Stellplätze befinden sich auf einem Nachbar­grundstück, das einst auch im Eigentum der WEG stand, nun aber einen neuen Eigentümer aufweist. Dieser hat der WEG den Abschluss eines Mietver­trages über die 25 Stellplätze auf seinem Grundstück angeboten, alternativ den Kauf.

Die Wohnungs­ei­gentümer haben daher mit Stimmen­mehrheit den Kauf des Nachbar­grund­stücks beschlossen, wobei der Kaufpreis zu 85% von den Nutzern der dort gelegenen 25 Stellplätze zu tragen ist.

Mit dieser Vorgehensweise war allerdings eine Wohnungs­ei­gen­tümerin nicht einver­standen und erhob gegen den Beschluss Anfech­tungsklage beim zuständigen Wohnungs­ei­gen­tums­gericht. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, ebenso entschied das Landgericht als Berufungs­instanz.

Als Revisi­ons­instanz hat nun auch der Bundes­ge­richtshof die Beschlüsse der Eigentü­mer­ge­mein­schaft passieren lassen: Sie seien weder im Hinblick auf den Grundstücks­erwerb, noch auf die Kosten­ver­teilung zu beanstanden.

Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe grundsätzlich die Beschluss­kom­petenz um über den Erwerb eines Grundstücks zu entscheiden. Auch eine Entscheidung durch Stimmen­mehrheit sei zulässig gewesen, da sich der Erwerb als Maßnahme ordnungs­gemäßer Verwaltung dargestellt habe: Das Nachbar­grundstück habe für die Wohnungs­ei­gen­tums­anlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion aufgewiesen, die mit dem Erwerb aufrecht­erhalten werden sollte.

Eine einstimmige Entscheidung sei also nicht erforderlich gewesen.

Da auch der beschlossene Kosten­ver­tei­lungs­schlüssel vom BGH gebilligt wurde, unterlag die klagende Wohungs­ei­gen­tümerin nun also auch in letzter Instanz.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.