Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beteiligten Parteien sind Mitglieder einer aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnunungseigentumsanlage mit nur 6 PKW-Stellplätzen. Weitere 25 Stellplätze befinden sich auf einem Nachbargrundstück, das einst auch im Eigentum der WEG stand, nun aber einen neuen Eigentümer aufweist. Dieser hat der WEG den Abschluss eines Mietvertrages über die 25 Stellplätze auf seinem Grundstück angeboten, alternativ den Kauf.
Die Wohnungseigentümer haben daher mit Stimmenmehrheit den Kauf des Nachbargrundstücks beschlossen, wobei der Kaufpreis zu 85% von den Nutzern der dort gelegenen 25 Stellplätze zu tragen ist.
Mit dieser Vorgehensweise war allerdings eine Wohnungseigentümerin nicht einverstanden und erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage beim zuständigen Wohnungseigentumsgericht. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, ebenso entschied das Landgericht als Berufungsinstanz.
Als Revisionsinstanz hat nun auch der Bundesgerichtshof die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft passieren lassen: Sie seien weder im Hinblick auf den Grundstückserwerb, noch auf die Kostenverteilung zu beanstanden.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft habe grundsätzlich die Beschlusskompetenz um über den Erwerb eines Grundstücks zu entscheiden. Auch eine Entscheidung durch Stimmenmehrheit sei zulässig gewesen, da sich der Erwerb als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dargestellt habe: Das Nachbargrundstück habe für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion aufgewiesen, die mit dem Erwerb aufrechterhalten werden sollte.
Eine einstimmige Entscheidung sei also nicht erforderlich gewesen.
Da auch der beschlossene Kostenverteilungsschlüssel vom BGH gebilligt wurde, unterlag die klagende Wohungseigentümerin nun also auch in letzter Instanz.
Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.04.2016
- Autor
- Andreas Schwartmann