
Die Idee ist einfach: Eine Gruppe von Bauwilligen schließt sich zusammen und plant gemeinsam ein Wohnhaus oder eine Siedlung und teilt sich die Kosten. Das ist meist günstiger, als auf dem freien Immobilienmarkt einen Neubau zu kaufen – es muss kein professioneller Bauträger bezahlt werden. Zudem fällt die Grunderwerbssteuer in der Regel günstiger aus. Für viele Bauherren ist auch der Gemeinschaftsgedanke attraktiv. Man kennt die zukünftigen Nachbarn schon vor dem ersten Spatenstich. Oft verbinden gemeinsame Lebensvorstellungen die Gruppe: So lassen sich Mehrgenerationenhäuser oder besonders umweltschonende Gebäude gemeinsam planen.
Bei allen Vorteilen birgt das gemeinsame Bauen auch Risiken, vor allem im rechtlichen Bereich. Wie jedes Bauvorhaben bringt auch ein Gemeinschaftsprojekt große finanzielle Verpflichtungen für alle Beteiligten mit sich – und einen hohen Planungsaufwand.
Alle haften für einen
Jede Bauherrengemeinschaft beginnt in der Regel als lose Interessengruppe, in der sich die Beteiligten zusammen finden und das weitere Vorhaben planen. Während zu diesem Zeitpunkt ein Ausstieg aus dem Projekt problemlos möglich ist, wird es in der zweiten Phase auch rechtlich ernst: die Bauherren bilden eine Planungsgemeinschaft, die in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte die Gemeinschaft professionellen juristischen Rat einholen. Denn die Bauherrengemeinschaft schließt erste Verträge mit Architekten und Bauplanern ab und geht damit finanzielle Zusagen ein. „Viele Bauherrengemeinschaften gehen recht unbedarft an ein solches Großprojekt heran“, sagt die Baurechtlerin Heike Rath. „Viele wissen nicht, dass die Bauherrengemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, in der jeder mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.“ Scheidet ein Mitglied aus, müssen die anderen dessen Verpflichtungen übernehmen. Durch Verträge lassen sich solche Haftungen aber umgestalten. Es sollte deshalb unbedingt rechtzeitig festgelegt werden, was beim Ausscheiden eines Gruppenmitglieds geschieht.
Das gilt erst Recht für den entscheidenden Teil des Projekts: die Bauphase. Ab diesem Zeitpunkt firmieren die zukünftigen Eigentümer als Bauherrengemeinschaft – es geht jetzt um viel Geld. Die Mitglieder verpflichten sich zu Finanzierung und Organisation des Bauvorhabens. Mit juristischer Hilfe sollte genau bestimmt werden, wie das Bauherrenrisiko verteilt wird. Was passiert zum Beispiel beim Tod eine Mitglieds oder einer Zahlungsunfähigkeit? Fehlen hier entsprechende Regelungen, kann die Gemeinschaft auf Verpflichtungen einzelner sitzen bleiben.
Wer hat Gewährleistungsansprüche?
Eine vertragliche Gestaltung ist auch für eventuelle Gewährleistungsansprüche wichtig. Die Rechtsanwältin Heike Rath nennt ein konkretes Beispiel: „Vergisst der Verputzer zum Beispiel nur bei einem Teil des Gebäudes die vorgeschriebene Brandschutzfuge, kann nur die Gesellschaft und damit alle Bauherren gemeinsam Gewährleistungsansprüche geltend machen.“ Gerade bei größeren Baugemeinschaften kann das die Durchsetzung erheblich verzögern. Hier helfen vertragliche Regelungen, die jedem Mitglied die Rechte für den von ihm genutzten Wohnbereich zuweisen. „Dabei sollte unbedingt auch festgelegt werden, dass die Gewährleistungsansprüche abgetreten werden, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft seinen Anteil verkauft“, so die Baurechtlerin Heike Rath.
Auch wenn der Bau abgeschlossen ist, gibt es rechtlichen Klärungsbedarf. Für die künftige Wohngemeinschaft muss eine Rechtsform gefunden werden. Grundsätzlich gibt es für die Eigentümer dabei die Möglichkeit, weiter als GbR zu firmieren oder eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) zu gründen. Vor- und Nachteile der beiden rechtlichen Formen sollten mit professioneller juristischer Hilfe geklärt werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red