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TV und Radio

BGH: Wohnungs­ei­gentümer müssen keine GEMA-Gebühr zahlen

Quelle: Konrad/gettyimages.de
Wohnungseigentümergemeinschaften mit gemeinsamer Satellitenschüssel müssen keine GEMA-Gebühren zahlen.
© Quelle: Konrad/gettyimages.de

Wohnungs­ei­gentümer in Wohnanlagen mit einer gemeinsamen Satelli­ten­schüssel können aufatmen: Für die Weiter­leitung von TV-Signalen per Kabel in die Wohnungen müssen sie keine Gema-Gebühr zahlen. Das entschied der Bundes­ge­richtshof am 17. September 2015 (AZ: I ZR 228/14).

Die Verwer­tungs­ge­sell­schaft für musika­lische Urheber­rechte (GEMA) hatte gegen eine Münchner Eigentü­mer­ge­mein­schaft mit 343 Wohnein­heiten geklagt. Sie sah durch die Weiter­leitung der Sendesignale Urheber­rechte verletzt und hatte deshalb Schadens­ersatz in Höhe von rund 7500 Euro verlangt.

Weiter­leitung an Wohnungs­ei­gentümer keine öffentliche Wiedergabe

Die Richter des BGH entschieden zugunsten der Wohnungs­ei­gentümer: Diese hätten nur bei einer „Kabelwei­ter­sendung“ zahlen müssen. Dies setzt aber eine öffentliche Wiedergabe voraus, die aus Sicht des BGH und der Vorinstanzen – Landgericht und Oberlan­des­gericht München – nicht gegeben war.

Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffent­lichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Wohnungs­ei­gentümer statt mehrerer Einzelan­tennen eine Gemein­schafts­antenne instal­lieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangs­geräte in den einzelnen Wohnungen weiter­leiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis.

Datum
Aktualisiert am
18.09.2015
Autor
dpa/red
Bewertungen
185
Themen
Gebühren Urheber­schaft Wohnung

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