Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte (GEMA) hatte gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten geklagt. Sie sah durch die Weiterleitung der Sendesignale Urheberrechte verletzt und hatte deshalb Schadensersatz in Höhe von rund 7500 Euro verlangt.
Weiterleitung an Wohnungseigentümer keine öffentliche Wiedergabe
Die Richter des BGH entschieden zugunsten der Wohnungseigentümer: Diese hätten nur bei einer „Kabelweitersendung“ zahlen müssen. Dies setzt aber eine öffentliche Wiedergabe voraus, die aus Sicht des BGH und der Vorinstanzen – Landgericht und Oberlandesgericht München – nicht gegeben war.
Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Wohnungseigentümer statt mehrerer Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.09.2015
- Autor
- dpa/red