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Wohnungs­ei­gentümer

BGH: WEG darf Darlehen aufnehmen

Sanierungen und Modernisierungen kommen Wohnungseigentümergemeinschaften häufig teuer zu stehen. © Die Quelle: benjaminec/gettyimages.de

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften (WEG) dürfen grundsätzlich einen langfristigen Kredit aufnehmen, um Sanierungs­maß­nahmen zu finanzieren. Die Beteiligten müssen Nutzen und Risiken ihres Vorhabens aber gründlich abwägen – für Wohnungs­ei­gentümer ist ein gemein­schaft­liches langfristiges Darlehen mit besonderen finanziellen Risiken verbunden. Das entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 25. September 2015 (Az.: V ZR 244/14).

Der Fall: Fassaden­dämmung für zwei Millionen Euro geplant

Geklagt hatte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin, die zu einer aus 201 Einheiten bestehenden WEG gehörte. Die Wohnanlage wurde in den 80er Jahren errichtet. Die Eigentümer wollten 2014 die Wärmedämmung der Fassade sanieren. Um die Kosten in Höhe von etwa zwei Millionen Euro zu finanzieren, beschlossen sie, einen damals zinslosen KfW-Förder­kredit bei der Landesbank Baden-Württemberg aufzunehmen. Die Klägerin war damit nicht einver­standen.

Darlehen kann für WEG sinnvoll sein

Normalerweise sollen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Sanierungen aus ihren Rücklagen bezahlen oder dafür zusätzlich Geld bei den Beteiligten einsammeln. „Ein Darlehen kann jedoch ein gebotenes und sinnvolles Instrument sein“, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann.

Sinn und Risiken eines Kredits müsse die Gemein­schaft aber genau abwägen. Dabei spielt dem BGH zufolge Höhe, Laufzeit und Dringlichkeit des Darlehens eine Rolle, aber auch die Anzahl der Wohnungs­ei­gentümer sowie der Grund für den Kredit. Vor allem das finanzielle Haftungs­risiko eines langfristigen Darlehens müsse allen bekannt sein, betonten die Richter: Wenn einzelne Eigentümer ihre Raten nämlich nicht zahlen könnten, müssten die anderen dafür gerade stehen. Gerade bei langfristigen Darlehen ließe sich die Zahlungskraft der Beteiligten aber nur schwer absehen.

Der Beschluss der WEG über die Darlehens­aufnahme im konkreten Fall genügte den Anforde­rungen der Richter daher nicht. Dem dazuge­hörigen Protokoll ließe sich nicht entnehmen, dass die Eigentümer über das Haftungs­risiko aufgeklärt worden seien.

Datum
Aktualisiert am
25.09.2015
Autor
dpa/red
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Themen
Eigentum Geld Immobilie Wohnung

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