Der Fall: Fassadendämmung für zwei Millionen Euro geplant
Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin, die zu einer aus 201 Einheiten bestehenden WEG gehörte. Die Wohnanlage wurde in den 80er Jahren errichtet. Die Eigentümer wollten 2014 die Wärmedämmung der Fassade sanieren. Um die Kosten in Höhe von etwa zwei Millionen Euro zu finanzieren, beschlossen sie, einen damals zinslosen KfW-Förderkredit bei der Landesbank Baden-Württemberg aufzunehmen. Die Klägerin war damit nicht einverstanden.
Darlehen kann für WEG sinnvoll sein
Normalerweise sollen Wohnungseigentümergemeinschaften Sanierungen aus ihren Rücklagen bezahlen oder dafür zusätzlich Geld bei den Beteiligten einsammeln. „Ein Darlehen kann jedoch ein gebotenes und sinnvolles Instrument sein“, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann.
Sinn und Risiken eines Kredits müsse die Gemeinschaft aber genau abwägen. Dabei spielt dem BGH zufolge Höhe, Laufzeit und Dringlichkeit des Darlehens eine Rolle, aber auch die Anzahl der Wohnungseigentümer sowie der Grund für den Kredit. Vor allem das finanzielle Haftungsrisiko eines langfristigen Darlehens müsse allen bekannt sein, betonten die Richter: Wenn einzelne Eigentümer ihre Raten nämlich nicht zahlen könnten, müssten die anderen dafür gerade stehen. Gerade bei langfristigen Darlehen ließe sich die Zahlungskraft der Beteiligten aber nur schwer absehen.
Der Beschluss der WEG über die Darlehensaufnahme im konkreten Fall genügte den Anforderungen der Richter daher nicht. Dem dazugehörigen Protokoll ließe sich nicht entnehmen, dass die Eigentümer über das Haftungsrisiko aufgeklärt worden seien.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.09.2015
- Autor
- dpa/red