Im konkreten Fall urteilten die Richter in Karlsruhe über eine von Schwamm befallene Immobilie (AZ: V ZR 275/12). Der Verkäufer hatte den Mangel nicht angegeben, das Haus aber zu einem Preis versetzt, der mit 260 000 Euro weit unter dessen Verkehrswert 600 000 Euro lag – Mängel nicht berücksichtigt. Die Klägerin stellte den Mangel erst nach dem Erwerb fest und forderte darauf Schadensersatz in Höhe von 640 000 Euro. Ihr Anspruch setzt sich aus entstandenen Sanierungs- und Anwaltskosten zusammen.
Das Kammergericht Berlin gab der Käuferin Recht: Die Richter hatten geurteilt, eine Begrenzung der Ersatzpflicht komme nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des Grundstücks ohne Schwammbefall auszugehen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision beim BGH ein.
Mängelbeseitigungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen
Der BGH hat diese Entscheidung nun wiederum aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Richter befanden: Grundsätzlich dürfe ein Käufer die Kosten zur Beseitigung eines Mangels vom Verkäufer einfordern. Seien die aber unverhältnismäßig hoch, müsse der Schadensersatz zum Schutz des Käufers gedeckelt werden. Dabei gilt nach Auffassung der Richter in Karlsruhe: Mängelbeseitigungskosten sind dann unverhältnismäßig hoch, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 Prozent des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Selbst Flohmarkt-Verkäufer haften, wenn sie nicht über Mängel aufklären
Herbert Schons begrüßt das BGH-Urteil. Der Rechtsanwalt ist Vize-Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Verkäufern sei nicht zumutbar, Mängel zu beseitigen, die jenseits des Verkehrswertes einer Ware liegen“, so Schons. Andererseits entbinde sie ein niedriger Kaufpreis aber nicht, Mängel zu beseitigen. Das gelte für Immobilien – wie im Fall vor dem BGH – genauso wie für Flohmarktfunde.
Selbst wenn dort jemand nur für wenige Euro zum Beispiel ein Bild verkaufe, müsse er seinen Käufer über Mängel aufklären. Tue er das nicht, sei er schadensersatzpflichtig. „Das kann einen Privatverkäufer teuer zustehen kommen. Wenn sich etwa bei einem Bild herausstellt, dass es sehr viel mehr wert ist als ihm der der Flohmarktpreis eingebracht hat, haftet der Verkäufer in dieser Höhe für Mängel“, so der Rechtsanwalt: „Aber auch nur, wenn er über die Mängel nicht aufklärt.“ Der Anspruch greift nur, wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware arglistig täuscht.
Sind Sie auf Facebook? Dann liken Sie die Anwaltauskunft.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- kgl