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Kalte Jahreszeit

Wer haftet bei Schnee und Eis?

Hauseigentümer haben bei Eis und Schnee einige Pflichten. © Quelle: DAV

Wenn es draußen stürmt und schneit, muss ein Eigentümer sein Haus winterfest machen. Er sollte aber auch etwa an die Straße vor seinem Haus denken. Denn wenn dort Schnee liegt und ein Passant darauf ausrutscht, haftet er. Damit niemand zu Schaden kommt, sollte ein Hausei­gentümer in der kalten Jahreszeit einiges beachten.

Für einen Hausei­gentümer bringen Schnee und Eis viele Pflichten mit sich. So muss der Eigentümer zum Beispiel den Schnee auf dem Gehweg vor seinem Haus beiseite räumen und streuen. Das ist die sogenannte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht eines Vermieters. Verstößt sie oder er gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, muss es unter Umständen haften, es können hohe Schmer­zens­geld­for­de­rungen die Folge sein, wenn etwa ein Fußgänger auf dem nicht-gestreuten Gehweg ausrutscht und sich verletzt. Den Passanten trifft keine Mitschuld, wie das Oberlan­des­gericht Brandenburg in einem Urteil entschieden hat (AZ: 6 U 95/12).

BGH: Keine Räum- und Streupflicht, keine Haftung

Ist ein Hausei­gentümer aber nicht verpflichtet, den Gehweg unmittelbar vor seinem Grundstück zu räumen und zu streuen, haftet er auch nicht, wenn dort jemand stürzt. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 21. Februar 2018 hervor (Urteil vom, AZ: VIII ZR 255/16).

In dem Fall war ein Mann auf dem Gehweg vor dem Eingang des Hauses gestürzt, in dem seine Lebens­ge­fährtin eine Wohnung gemietet hatte. Er brach sich dabei den Knöchel. Die Gemeinde hatte den Gehweg geräumt und gestreut, aber nicht auf ganzer Breite: Ein schmaler Streifen war nicht geräumt worden, hier war der Mann gestürzt. Die Eigentümerin und Vermieterin hatte sich um den Gehweg nicht gekümmert, weil sie ihrer Meinung nach dafür nicht verant­wortlich war. Der Mann forderte von der Vermieterin Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

Der BGH entschied: Die Vermieterin war nicht verpflichtet, den öffent­lichen Gehweg zu räumen und zu streuen. Zwar müsse der Vermieter den Weg zwischen öffent­licher Straße und Hauseingang von Eis und Schnee freihalten, um den Mietern Zugang zur Wohnung zu gewähren. Der Mann sei allerdings auf dem öffent­lichen Gehweg gestürzt. Es sei ihm außerdem zumutbar gewesen, den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um in den geräumten Bereich des Weges zu gelangen.

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Datum
Aktualisiert am
23.01.2017
Autor
ime
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21664
Themen
Eigentum Miete Mietvertrag Winter

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