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Immobi­li­enrecht

Immobi­li­enkauf unverhei­rateter Paare: Rechts­be­ratung lohnt sich

Rechtlich oft im Nachteil: Paare ohne Trauschein. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Immer mehr Paare in Deutschland leben ohne Trauschein zusammen. Im Alltag mag sich ihr Leben von dem Verhei­rateter kaum unterscheiden, rechtlich sind sie gegenüber Ehepaaren jedoch klar benach­teiligt. Gemeinsam eine Immobilie zu bauen oder zu kaufen kann deshalb zu einer Heraus­for­derung werden – vor allem im Fall der Trennung. Paare, die in „wilder Ehe“ leben, können finanzielle und andere Nachteile vermeiden, wenn sie sich vor dem Bau oder dem Kauf einer Immobilie von einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt informieren und beraten lassen.

Wer bezahlt was? Wem gehört was? Und was passiert, wenn einer von uns stirbt oder wir uns trennen? Mit solchen Fragen beschäftigt sich kein Paar gerne – insbesondere dann nicht, wenn es gerade plant, die eigenen vier Wände zu kaufen oder zu bauen. Dennoch sollten sich Paare in dieser Situation, vor allem wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, darüber informieren und beraten Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte.

Immobi­li­enkauf unverhei­rateter Paare: Eigentums­rechte klären

Wenn ein Paar in eheähn­licher Gemein­schaft miteinander lebt, sollte es bestimmte rechtliche Vorgaben kennen und Regeln für ihr (gemeinsames) Hab und Gut festlegen. Beim Kauf einer Immobilie etwa sollte man klären, wer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Es ist auch möglich, beide Partner einzutragen. Dabei muss es nicht unbedingt sein, dass beiden das Haus oder die Wohnung zu gleichen Teilen gehört. Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentums­rechte zu. Das bedeutet: Sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten und auch wieder verkaufen.

Gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen: Partner­schafts­vertrag oder GbR bieten Sicherheit

Die genannten und weitere Aspekte des Immobi­li­enkaufs kann man in einem Partner­schafts­vertrag regeln. Den Partner­schafts­vertrag formulieren und aufsetzen sollte man mit Hilfe einer Rechts­an­wältin oder eines Rechts­anwalts. Diese oder dieser können ein Paar auch darin beraten, wie sie die Rechte an der Immobilie verbindlich festlegen können und welche Möglich­keiten es gibt, den einen Partner etwa im Falle einer Trennung auszuzahlen oder sich dann von künftigen Zins- und Tilgungs­zah­lungen freistellen zu lassen.

Auch über andere Formen des Erwerbs von Immobilien für unverhei­ratete Paare informieren Rechts­anwälte. Denn es gibt neben dem Partner­schafts­vertrag auch die Möglichkeit, eine Immobilie über eine Gesell­schaft bürger­lichen Rechts (GbR) zu erwerben. Sie kann direkt in der Kaufver­trags­urkunde gegründet werden. Im Gesell­schafts­vertrag lassen sich dann alle möglichen Situationen wie Heirat, Trennung und Todesfall eindeutig regeln.

Immobi­li­enkauf: Nur ein Partner im Grundbuch" target="_blank">Testament gemacht, greift die gesetzliche Erbfolge: Der Anteil an der Immobilie fällt dann zuerst an die gemeinsamen Kinder. Hat das Paar keine Kinder, fällt das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder an die Eltern des Verstorbenen. Der andere Partner geht womöglich leer aus.

Rechtliche Expertise kann helfen, darüber zu informieren, wie man ein Testament oder einen Erbvertrag zugunsten seines Partners aufsetzt und diesem seinen eigenen Anteil an der Immobilie als Vermächtnis überträgt. 

Datum
Aktualisiert am
01.03.2017
Autor
ime
Bewertungen
3570
Themen
Eheähnliche Gemein­schaft Eigentum Hauskauf Immobilie

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