Nachbar­schaft

Störende Bäume auf Grundstück des Nachbarn: Anspruch auf Beseitigung?

Bepflanzung ist häufig der Gegenstand von Nachbarschaftsstreitigkeiten. © Quelle: FlorescoProductions/gettyimages.de

Von einem Sonnenbad im eigenen Garten träumen viele Hausei­gentümer. Wenn jedoch die Bäume des Nachbarn Schatten auf das eigene Grundstück werfen, ist es mit dem Sonnenbaden schnell vorbei. Kann man sich dagegen wehren, wenn auch noch Äste ins eigene Grundstück ragen und Nadeln herabfallen?

Bäume auf dem Nachbar­grundstück sind häufig Gegenstand von Nachbar­schafts­strei­tig­keiten vor Gericht. Halten die Nachbarsbäume den Mindest­abstand zum eigenen Grundstück ein, ist in der Regel nichts zu machen – vor allem dann nicht, wenn die Bäume schon dort standen, bevor man dorthin gezogen ist. Überhängende Äste muss man aber nicht ohne Weiteres dulden, entschied das Landgericht Coburg am 26. August 2015 (AZ: 12 O 118/15).

Streit unter Nachbarn wegen Bäumen und Ästen

Im zugrun­de­lie­genden Fall stritten Nachbarn über die Bepflanzung ihrer Grundstücke. Die Kläger forderten von ihrem Nachbarn, die überhän­gender Äste eines Nadelbaumes an der Grenze zu seinem Grundstück abzuschneiden. Außerdem sollte der Beklagte drei weitere Bäume auf seinem Grundstück bis auf eine Höhe von vier Metern kürzen.

Diese standen aber nicht an der Grenze zum Grundstück des Klägers, sondern zum öffent­lichen Grund. Nach Ansicht der Kläger würden die drei Bäume an der Grenze zum öffent­lichen Grund sowie die überhän­genden Äste des Nadelbaumes an der Grenze der Grundstücke der Prozess­parteien ihrem Grundstück die Sonne nehmen und so die Nutzung des Anwesens beeinträchtigen. Deshalb und auch wegen herabfal­lender Nadeln und kleiner Äste sei der Wert ihres Grundstücks erheblich gemindert.

BGH: Heckenhöhe von Grundstückslage abhängig

(dpa) Bei Nachbar­grund­stücken, die untereinander am Hang liegen, bemisst sich die zulässige Höhe der Bäume auf dem unteren Grundstück am Gelände­niveau des oberen Grundstücks. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 2. Juni 2017 entschieden (V ZR 230/16).

In dem Fall ging es um einen Nachbar­schafts­streit in Bayern. Die Nachbarn wohnen am Hang auf überein­an­der­lie­genden Grundstücken. An der Grenze ist eine Stufe im Gelände mit einer ein Meter hohen Mauer. Dort entlang hat der untere Nachbar eine Lebensbaum-Hecke, die dem oberen zu hoch ist. In Bayern sind maximal zwei Meter erlaubt.

Nun mussten die Richter klären, was das heißt - vom Boden oder vom Mauerrand aus. Die Richter entscheiden sich für die Mauer: Alles darunter störe ja nicht. Dem unteren Nachbarn mit der Hecke hilft das allerdings nicht. Sie ist inzwischen sechs Meter hoch. Nach dem Urteil sind zwar drei Meter erlaubt. Er hatte aber auf die Verjährung gehofft: Beschwert sich fünf Jahre lang niemand über die unzulässige Höhe, muss nicht mehr gestutzt werden. Die Hecke wurde 2009 oder 2010 auf 2,90 Meter gekappt - ordnungsgemäß, wie nun feststeht. Zu Beginn des Streits war die Hecke aber noch keine fünf Jahre zu hoch.

Bäume auf dem Nachbar­grundstück: Mediation und Schlichtung scheiterten

Der Versuch der gütlichen Einigung scheiterte, daher landete das Ganze bei Gericht. Das Landgericht hatte zunächst den Beklagten verpflichtet – auch zukünftig – die überhän­genden Äste des Nadelbaumes an der Grenze zum Grundstück der Kläger bis auf eine Höhe von drei Metern zu entfernen. Das hatte er auch noch während des laufenden Prozesses getan. Den Schatten und die herabfal­lenden Äste beziehungsweise Nadeln mussten die Kläger nicht dulden.

Nachbar hat keinen Anspruch auf Fällen und Kappung der Bäume

Mehr konnten die Nachbarn aber nicht verlangen. Einen Anspruch der Kläger auf Kappung oder gar Entfernung der weiteren drei Bäume auf dem Grundstück des Beklagten an der Grenze zum öffent­lichen Grund sah das Landgericht ebenfalls nicht. Weder verletzen sie den Grenzabstand zum Grundstück der Kläger, noch beeinträchtigen diese sonst deren Eigentum.

In besonderen Fällen können Schatten zu einer Eigentums­be­ein­träch­tigung führen. Im zugrun­de­lie­genden Fall waren, dem Gericht zufolge, aber weder die Abstands­flächen nicht eingehalten oder lagen außerge­wöhnlich schwere Beeinträch­ti­gungen vor. So warfen die umstrittenen Bäume nicht etwa den ganzen Tag über Schatten auf das Grundstück der Kläger. Außerdem waren diese Bäume auch bereits vorhanden, als die Kläger ihr Grundstück erwarben. Daher wussten sie, auf was sie sich einlassen.

Streit wegen Bäumen auf dem Nachbar­grundstück? Anwaltliche Beratung sinnvoll

Fazit: Nachbar­schafts­strei­tig­keiten werden oft sehr emotional geführt. Umso wichtiger ist es, dass man seine Ansprüche und Pflichten sachlich von einem Anwalt überprüfen lässt. Eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Immobilien- und Mietrecht finden Sie hier.