
Weihnachtsfeiern bringen Teams zusammen und sind auch ein Dankeschön der Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter. Bei Weihnachtsfeiern fallen in den meisten Fällen Kosten an, etwa für den Restaurantbesuch, das Essen, Getränke oder Geschenke für die Mitarbeiter. Diese Kosten müssen Arbeitgeber aber nicht unbedingt selbst tragen. „Arbeitgeber können die Kosten für Weihnachtsfeiern in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn sie sich an einige Vorgaben halten“, sagt der Rechtsanwalt Sebastian Korts von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Was muss man beim Absetzen der Kosten für eine Weihnachtsfeier beachten?
Wenn Arbeitgeber die Kosten für eine Weihnachtsfeier steuerlich absetzen wollen, müssen sie alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Ob dann tatsächlich alle Arbeitnehmer teilnehmen, ist steuerrechtlich unwichtig. Auch spielt es keine Rolle, wo und wie die Weihnachtsfeier stattfindet.
Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im laufenden Jahr sein. Natürlich ist es Arbeitgebern erlaubt, mehr als zwei Betriebsfeste pro Jahr zu veranstalten, aber nur zwei dieser Feste erkennen die Finanzämter als lohnsteuerfrei an.
Die Kosten für eine Weihnachtsfeier dürfen die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hier um den Bruttobetrag. Von diesem Betrag muss man die Umsatzsteuer herausrechnen, so dass die Freigrenze bei 92,44 Euro netto liegt.
Arbeitgeber müssen die Kosten für die Weihnachtsfeier zusammenzählen und dann durch die Anzahl der Mitarbeiter dividieren, die an der Feier teilnehmen oder sich zumindest angemeldet hatten. Auch angemeldete Mitarbeiter, die dann aber doch nicht teilnehmen, werden als Teilnehmer gezählt.
Kosten für Weihnachtsfeier steuerlich absetzen: Welche Kosten fließen in die Freigrenze ein?
Die Freigrenze von 110 Euro brutto hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2013 in zwei Urteilen bestätigt und zugleich indirekt erweitert (AZ: VI R 94/10, VI R 7/11). Denn dem BFH zufolge fließen nur bestimmte Kosten in die Berechnung der Freigrenze ein. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für das, was die Teilnehmenden konsumieren. Auch kleine Geschenke im Wert von bis zu 40 Euro brutto, die der Arbeitgeber an die Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier verteilt, zählen bei der Berechnung der Freigrenze.
Demgegenüber fließen in die Freigrenze die Kosten etwa für die Organisation der Weihnachtsfeier oder die Saalmiete nicht ein.
Arbeitgeber dürfen natürlich auch die Minijobber, die vielleicht in ihrem Betrieb arbeiten, zur Weihnachtsfeier einladen. Für Minijobber gelten keine besonderen Regeln, was sich allerdings ändern kann, wenn die Kosten für die Weihnachtsfeier die Freigrenze von 110 Euro brutto pro Mitarbeiter überschreiten.
„Soweit der Minijobber ohne Weihnachtsfeier schon den maximalen Betrag ausgenutzt hat, überscheitet dieser bei einer Weihnachtsfeier mit einem Wert von beispielsweise 160 Euro die Regelungen für Minijobber“, sagt Steuerrechtsexperte Sebastian Korts. „Damit muss der Arbeitgeber zumindest für den Monat, in dem die Weihnachtsfeier stattgefunden hat, Lohnsteuer zahlen und Sozialabgaben abführen. Denn dann wird das ganze Anstellungsverhältnis wie ein normales Anstellungsverhältnis gewertet.“
Über das Thema Betriebsausflüge können Sie sich hier informieren.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.12.2016
- Autor
- ime