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Ladenöffnungszeiten

Verkaufs­offener Sonntag: Nur bei bestimmtem Anlass erlaubt?

Verkaufsoffene Sonntage sind bei Kunden beliebt - und bei Gemeindekämmerern. © Quelle: skynesher/gettyimages.de

Verkaufs­offene Sonntag sind beliebt – nicht nur bei den Kunden, die dann in Ruhe und mit der ganzen Familie einkaufen können. Die besonderen Sonntage freuen auch die Stadtkämmerer. Die Aussicht auf mehr Umsatz und damit steigende Gemein­de­steuern verleitet den einen oder anderen dazu, mehr verkaufs­offene Sonntage einzuführen. Dies kollidiert aber mit den Interessen der Angestellten. Deshalb darf nur dann sonntags geöffnet werden, wenn ein besonderer Anlass gegeben ist.

Das reine Umsatz­in­teresse der Händler oder ein mögliches Kaufin­teresse der Kunden ist alleine nicht ausreichend, um einen verkaufs­offenen Sonntag zu rechtfertigen. Es muss schon ein Anlass sein, der besondere Besucher­ströme erwarten lässt, entschied das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht am 7. März 2016 (AZ: 3 EN 123/16). Es wies damit die Stadt Erfurt in ihre Grenzen.

Gewerk­schaft klagt gegen zu viele verkaufs­offene Sonntage

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte die Stadt Erfurt eine Rechts­ver­ordnung erlassen, die an bestimmten Tagen verkaufs­offene Sonntage ermöglichen sollte. Dies sollte in einigen Ortsteilen möglich sein, einmal aus Anlass musika­lischer Tanzver­an­stal­tungen sowie infolge eines japanischen Garten­festes und eines Kinder­spiel­festes. Die Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft ver.di wehrte sich dagegen und reichte einen Antrag gegen die sonntäg­lichen Ladenöff­nungen in Erfurt ein.

Die Verwal­tungs­richter in Weimar gaben der Gewerk­schaft Recht. Denn der im Grundgesetz verankerte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen verlangt für einen verkaufs­offenen Sonntag einen besonderen Sachgrund. So steht es sogar im Thüringer Ladenöff­nungs­gesetz, das einen "besonderen Anlass" für ein sonntäg­liches Offenhalten von Verkaufs­stellen verlangt.

Sonntags­verkauf nur aus besonderem Anlass

Das Umsatz­in­teresse der Händler reicht hierfür ebenso wenig aus wie das Kaufin­teresse möglicher Kunden. Es bedarf also eines Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöst. Das Gericht fasste zusammen: Die Ladenöffnung müssten dem Ereignis folgen, und nicht das Ereignis der Ladenöffnung.

Dem Gericht zufolge gaben die geplanten Veranstal­tungen eine solche Begründung aber nicht her. Sie seien nicht so dimensioniert, dass sie in diesem Sinne Anlass für die Sonntags­öffnung sein könnten, urteilten die Richter. Ihnen drängte sich der Verdacht auf, dass den ortansässigen Gewerbe­trei­benden nur ein Vorwand für die Möglichkeit zur Sonntags­öffnung gegeben werden sollte.

Datum
Aktualisiert am
30.03.2016
Autor
red
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