Das reine Umsatzinteresse der Händler oder ein mögliches Kaufinteresse der Kunden ist alleine nicht ausreichend, um einen verkaufsoffenen Sonntag zu rechtfertigen. Es muss schon ein Anlass sein, der besondere Besucherströme erwarten lässt, entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht am 7. März 2016 (AZ: 3 EN 123/16). Es wies damit die Stadt Erfurt in ihre Grenzen.
Gewerkschaft klagt gegen zu viele verkaufsoffene Sonntage
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Stadt Erfurt eine Rechtsverordnung erlassen, die an bestimmten Tagen verkaufsoffene Sonntage ermöglichen sollte. Dies sollte in einigen Ortsteilen möglich sein, einmal aus Anlass musikalischer Tanzveranstaltungen sowie infolge eines japanischen Gartenfestes und eines Kinderspielfestes. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wehrte sich dagegen und reichte einen Antrag gegen die sonntäglichen Ladenöffnungen in Erfurt ein.
Die Verwaltungsrichter in Weimar gaben der Gewerkschaft Recht. Denn der im Grundgesetz verankerte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen verlangt für einen verkaufsoffenen Sonntag einen besonderen Sachgrund. So steht es sogar im Thüringer Ladenöffnungsgesetz, das einen "besonderen Anlass" für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen verlangt.
Sonntagsverkauf nur aus besonderem Anlass
Das Umsatzinteresse der Händler reicht hierfür ebenso wenig aus wie das Kaufinteresse möglicher Kunden. Es bedarf also eines Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöst. Das Gericht fasste zusammen: Die Ladenöffnung müssten dem Ereignis folgen, und nicht das Ereignis der Ladenöffnung.
Dem Gericht zufolge gaben die geplanten Veranstaltungen eine solche Begründung aber nicht her. Sie seien nicht so dimensioniert, dass sie in diesem Sinne Anlass für die Sonntagsöffnung sein könnten, urteilten die Richter. Ihnen drängte sich der Verdacht auf, dass den ortansässigen Gewerbetreibenden nur ein Vorwand für die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung gegeben werden sollte.
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.03.2016
- Autor
- red