Es war keine gute Woche für Gegner des neuen Rundfunkbeitrags. Gleich zwei Gerichtsentscheidungen haben bestätigt, dass die im vergangenen Jahr eingeführte Abgabe nicht gegen Grundrechte verstößt. Vor allem für die zahlreichen Unternehmen, die sich seit Monaten juristisch gegen die ungeliebte „Zwangsabgabe“ wehren, sind diese Entscheidungen ein Rückschlag.
Der Rundfunkbeitrag hat 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst und liegt derzeit für Privathaushalte bei 17,98 Euro pro Monat. Während der Beitrag mit der Reform für Privatleute moderat gestiegen ist, zahlen Unternehmen seitdem teilweise deutlich mehr als vorher.
Viele Unternehmen zahlen mehr als früher
Seit 2013 bemisst sich der Beitrag für Unternehmen nämlich unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge sie haben. Pro Betriebsstätte und Firmenfahrzeug zahlen die Unternehmen in der Regel mindestens 5,99 Euro. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich deshalb im Nachteil.
Die Drogeriekette Rossmann zahlt beispielsweise derzeit Beiträge in Höhe von rund 280 000 Euro. Würden alle Beschäftigten an einem Standort arbeiten, wären nur 39 000 Euro fällig. Zudem beruft sich das Unternehmen darauf, in seinen Märkten gar keine Radios, Fernseher oder internetfähigen Computer zu betreiben.
Gerichte: Rundfunkbeitrag verletzt Grundrechte nicht
Dementsprechend beteiligte sich Rossmann auch an einer Klage, über die am Donnerstag vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof beraten wurde – und blieb erfolglos. Die Verfassungsrichter entschieden, dass die Abgabe kein Grundrecht verletze und auch keine verdeckte Steuer sei, und wiesen die Klage zurück. Sie ließen auch das Argument nicht gelten, dass Rossmann keine Rundfunkangebote nutze. Der Rundfunkbeitrage beziehe sich auf die reine Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Angebote zu nutzen – nicht auf die tatsächliche Nutzung. Moderne Empfangsgeräte wie Mobiltelefone oder Tabletcomputer seien zudem fast flächendeckend verbreitet. Es sei daher nahezu ausgeschlossen, das Vorhandensein dieser Geräte bei jedem Einzelnen zu überprüfen.
Bereits am Dienstag hatte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Verfassungsbeschwerde eines Straßenbauunternehmens zurückgewiesen. Die Firma mit einem vergleichsweise großen Fuhrpark hielt es vor allem für ungerecht, wegen der Beiträge für Firmenwagen mehr als früher zahlen zu müssen.
Im Kern war es in dieser Verfassungsbeschwerde darum gegangen, ob das Finanzierungsmodell für öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsender Grundrechte wie die Handlungsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Das verneinte der VGH eindeutig. Die Unterschiede bei der Abgabenlast von Privatpersonen und Unternehmen beruhten auf vernünftigen, einleuchtenden Gründen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Herausgehobene Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass Unternehmen je nach Zahl der Betriebsstätten, der Mitarbeiter sowie der Firmenfahrzeuge typisiert würden und nicht jeder Fall einzeln betrachtet werde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk diene der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Ihm komme eine herausgehobene Bedeutung in einer auf Meinungs- und Informationsfreiheit aufbauenden Demokratie zu.
Bundesweit sind noch viele ähnliche Klagen vor Verwaltungsgerichten anhängig, etwa von dem Autovermieter Sixt, der notfalls bis nach Karlsruhe ziehen will. Auch die Kläger in Bayern erwägen nun, über den Verwaltungsrechtsweg bis vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red/dpa