Niemand lässt sich gerne in die Karten schauen. Dies gilt im Besonderen für Unternehmen, deren Erfolg darauf basiert, dass zentrale Technologien oder Ideen nicht bekannt werden und so von Mitbewerbern auch nicht kopiert werden können. Andererseits lassen sich Geschäftsideen oft nicht aus dem Stand und ohne fremde Hilfe umsetzen. Das gilt beispielsweise für die technische oder kreative Umsetzung sowie die Gewinnung von Investoren und Kooperationspartnern.
Die eigene Idee, das Know-how oder auch ein bereits erworbener Kundenstamm müssen Fremden gegenüber offenbart werden, damit aus der Geschäftsidee ein Geschäft wird. In dieser Situation empfiehlt sich der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung - auch Non-Disclosure-Agreement, kurz: NDA - genannt.
Warum ist eine Geheimhaltungsvereinbarung sinnvoll?
Das Gesetz sieht den Schutz von Betriebsgeheimnissen vor, zum Beispiel in § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und als Folge allgemeiner Rücksichtnahmepflichten im Rahmen von (vor-)vertraglichen Beziehungen, ohne dass diese ausdrücklich festgehalten sein müssen.
Gerade weil aber die Betriebsgeheimnisse so zentral für das Unternehmen sein können, sollten Streitigkeiten über den Bestand und die Reichweite solcher Geheimhaltungspflicht vermieden und die Frage eindeutig und ausdrücklich geregelt werden. Dies kann dann entweder als eigenständiges Dokument oder als Klausel im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
Was sollte man in einem NDA aufnehmen?
Hierbei besteht dann eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Zumeist genügt die Erstellung eines kleinen Sets von Vorlagen, die immer wieder zum Einsatz kommen (zum Beispiel Mitarbeiter-NDA, Kunden-NDA und Partner-NDA). Wie weitreichend die geregelten Geheimhaltungsverpflichtungen sind, hängt davon ab, wie brisant die offenbarten Informationen sind und welche Folgen drohen, wenn die Geheimhaltung gebrochen wird.
Typischerweise wird in einem NDA zunächst definiert, wann eine Information als geheim gilt. Hier kann neben einer allgemeinen Formulierung auch konkret Bezug auf bestimmte Unterlagen, etwa Konzepte oder Kundenlisten, genommen werden.
Darüber hinaus sollte ein NDA weitere Bestimmungen enthalten, die den konkreten Umgang mit diesen vertraulichen Informationen Daten regeln. Zentral ist hierbei beispielsweise die Weitergabe an Dritte, die Voraussetzung der Speicherung, sowie die Sicherheit der Informationen beim Empfänger. Letztendlich sollte auch geregelt werden, wie lange die Verpflichtungen bestehen und was nach Ihrem Auslaufen mit den übermittelten Informationen geschehen soll, insbesondere welche Rückgabe- oder Löschungspflichten bestehen.
Unternehmen: Wie kann man eine Geheimhaltung durchsetzen?
Wirklich Farbe bekennen müssen die Vertragsparteien aber bei der Frage, ob eine Vertragsstrafe aufgenommen werden soll. Da Schäden aus der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht sich im Einzelfall nur schwer nachweisen lassen, schafft erst die Vereinbarung einer Vertragsstrafe die Notwendigkeit, dass Vereinbarte auch tatsächlich zu beachten. Andernfalls läuft das NDA Gefahr, zur unverbindlichen Absichtserklärung zu werden. Zu beachten ist dabei: Vertragsstrafen sind in einigen Rechtsordnungen nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höhe zulässig, da sie nicht vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens abhängen.
Wen sollte man zur Geheimhaltung verpflichten?
Wenn vertrauliche Informationen effektiv geschützt werden sollen, dann darf es keine Lücken geben. Jeder, dem die geheimen Informationen offenbart werden, ist entsprechend zu verpflichten werden, darunter etwa freie Mitarbeiter, externe Berater, Kooperationspartner, Kunden und sonstige Vertragspartner.
Bei Erfindungen oder Produktgestaltungen, die später als Patent oder Design eingetragen werden sollen, ist der Abschluss eines NDA sogar zwingend, denn eingetragen werden nur „Neuheiten“, die noch nicht bekannt sind. Wurde die Idee gegenüber einer Person kommuniziert, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, kann dies einer künftigen Eintragung entgegenstehen.
Geben beide Vertragspartner Ideen preis, bietet sich an, ein beidseitiges NDA abzuschließen. Das bedeutet: Beide Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, Informationen und Ideen geheim zu halten. Ein solches Entgegenkommen stärkt das gegenseitige Vertrauen in die Vertragsbeziehung.
NDA: Was ist im Unternehmen zu tun?
Die Wirkungen eines NDA verpuffen da, wo im eigenen Unternehmen der Umgang mit den zu schützenden Informationen vernachlässigt wird. Es sind sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen erforderlich, darunter etwa Vorkehrungen für die IT-Sicherheit und Mitarbeiterinformationen zur Kennzeichnung der Dokumente als geheimhaltungsbedürftig.
Fazit
Das NDA entzieht die relevante Frage der Geheimhaltung elementarer Betriebsgeheimnisse der Unsicherheit einer fragmentarischen gesetzlichen Regelung. Ein Abschluss ist daher unbedingt zu empfehlen. Selbst wenn seine Sanktionsmöglichkeiten begrenzt sein sollten, weil keine Vertragsstrafe vereinbart wurde, sensibilisiert das NDA die Verpflichteten für die Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfassten Informationen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.11.2015
- Autor
- Rechtsanwalt Karsten U. Bartels