Dass Tierversuche etwa für kosmetische Produkte unethisch sind – darüber sind sich wohl die meisten Menschen in Europa einig. Wie sinnvoll mag es erscheinen, Tieren wie etwa Hasen, in einem Dauer-Tierversuch mehrfach Substanzen der zu testenden Kosmetika in die Augen zu tröpfeln, um zu erkennen, wann sich daraus eine Bindehautentzündung entwickeln könnte.
Der Tierschutz ist in der Bundesrepublik seit vielen Jahren als sogenanntes Staatsziel fester Bestandteil des Grundgesetzes, Tiere erhalten damit einen möglichst umfassenden Schutz.
Diesen Schutz von Tieren gewährleistet auch eine EU-Verordnung aus dem Jahre 2009, nach der die Hersteller von Kosmetika die Sicherheit ihrer Mittel nicht mehr durch Tierversuche nachweisen dürfen. Den Herstellern wurde seinerzeit aufgegeben, die Verträglichkeit ihrer Produkte durch andere Verfahren als Tierversuche nachzuweisen. Die Übergangsfristen endeten im Jahre 2013.
Das nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gefällte Urteil hatte folgenden Hintergrund: Einige außereuropäische Länder wie zum Beispiel China und Japan erlauben Versuche an Tieren weiterhin. Drei Unternehmen aus dem Herstellerverband „European Federation for Cosmetic Ingredients“ aus Großbritannien hatten Bestandteile von Kosmetika außerhalb der EU an Tieren getestet, um die fertigen Produkte in Japan und China zu verkaufen. Sie waren der Auffassung, die Waren dürften nun entgegen der Richtlinie auch in der EU verkauft werden. Die britischen Richter baten die Richter des EuGH um Klärung dieser Frage.
Tierversuche und Tierschutz in der Europäischen Union
Die EuGH-Richter urteilten am 21. September 2016 in Luxemburg: Die in Drittstaaten durchgeführten Tierversuche dürfen nicht verwendet werden, um bei der EU-Zulassung die Sicherheit der Mittel nachzuweisen (AZ: C-592/14). Die EU, so die Richter, fördere die Kosmetika, die ohne Tierversuche entwickelt und hergestellt wird. Dies sowie ein starker Tierschutz waren Grundlage für die ursprüngliche EU-Verordnung.
Wenn Tierversuche für den Sicherheitsnachweis in der EU verwendet werden dürften, nur weil sie in Drittländern verlangt werden, widerspreche dies der Grundlage der EU-Verordnung. Auf den Ort der Tierversuche komme es nach der EU-Verordnung nicht an.
Allerdings: Weil nach den EU-Regeln nur gefordert wird, dass die Hersteller die Sicherheit ihrer Produkte ohne die Durchführung von Tierversuchen nachweisen können, können sich Verbraucher in der EU leider nicht immer sicher sein, dass das in der EU gekaufte Produkt oder Bestandteile dessen nicht an Tieren getestet wurde. Es bleibt daher für die Zukunft zu hoffen, dass die entsprechenden EU-Verordnungen weiter verschärft werden.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit der Spezialisierung Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Tierarzthaftung, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Andreas Ackenheil als Tierrechtsexperte regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.09.2016
- Autor
- Andreas Ackenheil