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Nachlass

Unterneh­mens­nachfolge: Wie vererbt man einen Famili­en­betrieb?

Wie regelt man die Nachfolge im eigenen Unternehmen? © Quelle: Blueimages/corbisimages.com

In vielen Unternehmen und Famili­en­be­trieben steht in den nächsten Jahren ein Eigentü­mer­wechsel an. Meist, weil die Chefs in den Ruhestand gehen. Wer als Eigentümer sein Unternehmen weitergeben oder vererben will, sollte einige erbrechtliche Regeln beachten, damit die Unterneh­mens­nachfolge oder Unterneh­mens­übergabe problemlos funktioniert.

Die nächsten vier Jahre werden die deutsche Unterneh­mens­land­schaft verändern. Zumindest stehen in rund 135.000 Betrieben Wechsel in der Führungs­spitze an, weil die bisherigen Eigentümer die Leitung des Betriebes an andere abgeben und sich aufs Altenteil zurück­ziehen. Dabei werden die Nachfolger nach Angaben des Instituts für Mittel­stands­for­schung Bonn in einem Drittel der Fälle externe sein, in der Hälfte der Fälle übernimmt ein Famili­en­an­ge­höriger den Betrieb.

Doch wie auch immer die Unterneh­mens­nachfolge aussieht – Eigentümer sollten sich gut darauf vorbereiten und sich dabei von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Denn eine  schlecht geregelte Unterneh­mens­nachfolge kann einem Betrieb zum Beispiel über Erbschafts­steuern oder Pflicht­teil­an­sprüche von Angehörigen wirtschaftlich schaden, zu  massiven Liquidi­täts­pro­blemen führen und sogar zu einer Zersplit­terung des Betriebs.  

Wie kann man Gesell­schafts­anteile vererben?

Wer genau das Unternehmen weiter­führen soll, kann der Eigentümer frei entscheiden und in seinem Testament nieder­schreiben. Nach seinem Tod greifen die von ihm verfügten Vorgaben. Trifft ein Unternehmer keine testamen­ta­rische Nachfol­ge­re­gelung, gilt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge. Danach ist der Ehepartner der gesetzliche Erbe, den Kindern steht ebenfalls ein Teil des Nachlasses zu.

Wer Gesell­schafter etwa einer GmbH oder einer Komman­dit­ge­sell­schaft ist, kann seine Anteile daran auch vererben, muss dabei aber einiges beachten. „Manche Gesell­schafts­verträge von Personen­ge­sell­schaften enthalten erbrechtliche Sonder­regeln. Diese können beispielsweise den Personenkreis reduzieren, der berechtigt ist, den Gesell­schafts­anteil eines Gesell­schafters zu erben“, erklärt der Berliner Rechts­anwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Wenn ein Gesell­schafts­vertrag vorsieht, dass die Erben nicht Gesell­schafter werden dürfen, enthält er meist eine Abfindungs­klausel. Diese Erbe auszube­zahlen kann ein Unternehmen mitunter aber finanziell überfordern oder sogar in den Ruin treiben. „Um Nachteile für ein Unternehmen zu vermeiden, sollten sich Gesell­schafter den Gesell­schafts­vertrag mit seinen möglichen Nachfol­ge­klauseln genau ansehen und ihn mit dem eigenen Testament abgleichen“, rät Rechts­anwalt Dr. Dietmar Kurze.

Alternative zum Vererben: Die Übertragung eines Unternehmens

Wer Eigentümer eines Unternehmens ist, sollte sich überlegen, ob er die Leitung seines Betriebes bereits zu Lebzeiten an einen Nachfolger abgibt und es an diesen über eine Schenkung überträgt. Solche Übertra­gungen können gegenüber dem Vererben Vorteile mit sich bringen, nicht zuletzt steuer­rechtlich kann sich dies lohnen.

Doch abgesehen von der steuer­recht­lichen Seite kann die Übertragung eines Unternehmens zu Lebzeiten auch einen ganz praktischen Vorteil haben: Man kann seinen Nachfolger beizeiten einarbeiten und diesen in seine künftigen Aufgaben hinein­wachsen lassen.

Entscheidet man sich dabei für einen Nachfolger aus der eigenen Familie, eines seiner Kinder zum Beispiel, können die anderen Kinder bei einer Übertragung keinen finanziellen Ausgleich beanspruchen. Sie dürfen aber nach dem Tod des Eigentümers ihren Pflichtteil einfordern, wenn die Übergabe eine pflicht­teils­re­levante Schenkung  darstellt. Diese Pflichtteile müsste der Nachfolger aber recht schnell aus dem Betriebs­vermögen zahlen, was Unternehmen vor große finanzielle Probleme stellen kann.

„Hier bietet es sich an, im Prozess der Unterneh­mens­über­tragung zu Lebzeiten klare Absprachen innerhalb der Familie zu treffen. Man könnte zum Bespiel mit den Kindern vertraglich vereinbaren, dass sie auf ihren späteren Pflichtteil verzichten“, erklärt Dr. Kurze. „Dafür müsste man ihnen einen anderen Ausgleich anbieten, dessen Zahlung sich z.B. über einen langen Zeitraum erstreckt. Andere Formen des Ausgleichs könnten stille Beteili­gungen sein.“

Auch dem Ehepartner sollte man einen finanziellen Ausgleich anbieten und diesen mit ihm vertraglich vereinbaren. Denn auch der Ehepartner kann einen Pflichtteil einfordern oder einen Anspruch auf Zugewinn­aus­gleich geltend machen, beides könnte ein Unternehmen finanziell stark belasten. „Daher könnten man den überle­benden Ehepartner absichern, indem man ihm Privat­vermögen überträgt oder ihm einen Nießbrauch einräumt, durch den er einen Teil der Erträge des Unternehmens erhält“, sagt Rechts­anwalt Kurze.

Viele dieser Regeln nehmen letztlich die Erbfolge vorweg, weswegen man in diesem Falle auch von vorweg­ge­nommener Erbfolge spricht.

Wer übernimmt das Unternehmen, wenn die Nachfolger zu jung sind?

Wer einen Verwandten zu seinem Nachfolger machen will, der aber noch ein Kind oder Jugend­licher ist, kann die Nachfolge des Unternehmens trotzdem absichern. Er muss zu Lebzeiten dazu aber einige Vorgaben in seinem Testament verfügen. Dabei könnte er etwa bestimmen, dass, wenn er selbst stirbt, ein externer Geschäfts­führer das Unternehmen leitet, bis das Kind volljährig ist. Weiterhin könnte er bestimmen, dass ein oder mehrere Testaments­voll­strecker die Gesell­schafts­anteile verwalten und die ökonomischen Interessen des Kindes wahrnehmen, bis es erwachsen ist.

Wenn kein Nachfolger vorhanden ist – wer erbt das Unternehmen?

Hat ein Unternehmen etwa keine Kinder oder ist generell kein Nachfolger vorhanden, könnte er zu Lebzeiten überlegen, das Unternehmen an eine Stiftung zu vererben oder in der Form einer Stiftung weiter­führen zu lassen. Eine weitere Möglichkeit könnte sein, das Unternehmen an die Mitarbeiter zu vererben. Wenn beides nicht passt, sollte ein Testaments­voll­strecker bereit stehen, der das Unternehmen im Erbfall verkauft.

Was ist eine Unternehmer-Vorsor­ge­vollmacht?

Es kann schneller passieren als viele Menschen annehmen – man wird durch einen Unfall oder eine Krankheit handlungs­unfähig. Für solche Fälle sollten Unternehmer beizeiten vorsorgen und eine Vorsor­ge­vollmacht für ihre geschäft­lichen Belange aufsetzen. In einer solchen Vorsor­ge­vollmacht erteilt ein Unternehmer einem Menschen, dem er vertraut und den er als kompetent einstuft, die Vollmacht, ihm im Unternehmen zu vertreten. Je nach der Rechtsform des Betriebes kann der Bevoll­mächtigte etwa einen neuen Geschäfts­führer einsetzen.

Man sollte rechtzeitig an die Unterneh­mens­nachfolge denken und sich anwaltlich beraten lassen. 

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