Die nächsten vier Jahre werden die deutsche Unternehmenslandschaft verändern. Zumindest stehen in rund 135.000 Betrieben Wechsel in der Führungsspitze an, weil die bisherigen Eigentümer die Leitung des Betriebes an andere abgeben und sich aufs Altenteil zurückziehen. Dabei werden die Nachfolger nach Angaben des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn in einem Drittel der Fälle externe sein, in der Hälfte der Fälle übernimmt ein Familienangehöriger den Betrieb.
Doch wie auch immer die Unternehmensnachfolge aussieht – Eigentümer sollten sich gut darauf vorbereiten und sich dabei von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Denn eine schlecht geregelte Unternehmensnachfolge kann einem Betrieb zum Beispiel über Erbschaftssteuern oder Pflichtteilansprüche von Angehörigen wirtschaftlich schaden, zu massiven Liquiditätsproblemen führen und sogar zu einer Zersplitterung des Betriebs.
Wie kann man Gesellschaftsanteile vererben?
Wer genau das Unternehmen weiterführen soll, kann der Eigentümer frei entscheiden und in seinem Testament niederschreiben. Nach seinem Tod greifen die von ihm verfügten Vorgaben. Trifft ein Unternehmer keine testamentarische Nachfolgeregelung, gilt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge. Danach ist der Ehepartner der gesetzliche Erbe, den Kindern steht ebenfalls ein Teil des Nachlasses zu.
Wer Gesellschafter etwa einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft ist, kann seine Anteile daran auch vererben, muss dabei aber einiges beachten. „Manche Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften enthalten erbrechtliche Sonderregeln. Diese können beispielsweise den Personenkreis reduzieren, der berechtigt ist, den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters zu erben“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wenn ein Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Erben nicht Gesellschafter werden dürfen, enthält er meist eine Abfindungsklausel. Diese Erbe auszubezahlen kann ein Unternehmen mitunter aber finanziell überfordern oder sogar in den Ruin treiben. „Um Nachteile für ein Unternehmen zu vermeiden, sollten sich Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit seinen möglichen Nachfolgeklauseln genau ansehen und ihn mit dem eigenen Testament abgleichen“, rät Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze.
Alternative zum Vererben: Die Übertragung eines Unternehmens
Wer Eigentümer eines Unternehmens ist, sollte sich überlegen, ob er die Leitung seines Betriebes bereits zu Lebzeiten an einen Nachfolger abgibt und es an diesen über eine Schenkung überträgt. Solche Übertragungen können gegenüber dem Vererben Vorteile mit sich bringen, nicht zuletzt steuerrechtlich kann sich dies lohnen.
Doch abgesehen von der steuerrechtlichen Seite kann die Übertragung eines Unternehmens zu Lebzeiten auch einen ganz praktischen Vorteil haben: Man kann seinen Nachfolger beizeiten einarbeiten und diesen in seine künftigen Aufgaben hineinwachsen lassen.
Entscheidet man sich dabei für einen Nachfolger aus der eigenen Familie, eines seiner Kinder zum Beispiel, können die anderen Kinder bei einer Übertragung keinen finanziellen Ausgleich beanspruchen. Sie dürfen aber nach dem Tod des Eigentümers ihren Pflichtteil einfordern, wenn die Übergabe eine pflichtteilsrelevante Schenkung darstellt. Diese Pflichtteile müsste der Nachfolger aber recht schnell aus dem Betriebsvermögen zahlen, was Unternehmen vor große finanzielle Probleme stellen kann.
„Hier bietet es sich an, im Prozess der Unternehmensübertragung zu Lebzeiten klare Absprachen innerhalb der Familie zu treffen. Man könnte zum Bespiel mit den Kindern vertraglich vereinbaren, dass sie auf ihren späteren Pflichtteil verzichten“, erklärt Dr. Kurze. „Dafür müsste man ihnen einen anderen Ausgleich anbieten, dessen Zahlung sich z.B. über einen langen Zeitraum erstreckt. Andere Formen des Ausgleichs könnten stille Beteiligungen sein.“
Auch dem Ehepartner sollte man einen finanziellen Ausgleich anbieten und diesen mit ihm vertraglich vereinbaren. Denn auch der Ehepartner kann einen Pflichtteil einfordern oder einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen, beides könnte ein Unternehmen finanziell stark belasten. „Daher könnten man den überlebenden Ehepartner absichern, indem man ihm Privatvermögen überträgt oder ihm einen Nießbrauch einräumt, durch den er einen Teil der Erträge des Unternehmens erhält“, sagt Rechtsanwalt Kurze.
Viele dieser Regeln nehmen letztlich die Erbfolge vorweg, weswegen man in diesem Falle auch von vorweggenommener Erbfolge spricht.
Wer übernimmt das Unternehmen, wenn die Nachfolger zu jung sind?
Wer einen Verwandten zu seinem Nachfolger machen will, der aber noch ein Kind oder Jugendlicher ist, kann die Nachfolge des Unternehmens trotzdem absichern. Er muss zu Lebzeiten dazu aber einige Vorgaben in seinem Testament verfügen. Dabei könnte er etwa bestimmen, dass, wenn er selbst stirbt, ein externer Geschäftsführer das Unternehmen leitet, bis das Kind volljährig ist. Weiterhin könnte er bestimmen, dass ein oder mehrere Testamentsvollstrecker die Gesellschaftsanteile verwalten und die ökonomischen Interessen des Kindes wahrnehmen, bis es erwachsen ist.
Wenn kein Nachfolger vorhanden ist – wer erbt das Unternehmen?
Hat ein Unternehmen etwa keine Kinder oder ist generell kein Nachfolger vorhanden, könnte er zu Lebzeiten überlegen, das Unternehmen an eine Stiftung zu vererben oder in der Form einer Stiftung weiterführen zu lassen. Eine weitere Möglichkeit könnte sein, das Unternehmen an die Mitarbeiter zu vererben. Wenn beides nicht passt, sollte ein Testamentsvollstrecker bereit stehen, der das Unternehmen im Erbfall verkauft.
Was ist eine Unternehmer-Vorsorgevollmacht?
Es kann schneller passieren als viele Menschen annehmen – man wird durch einen Unfall oder eine Krankheit handlungsunfähig. Für solche Fälle sollten Unternehmer beizeiten vorsorgen und eine Vorsorgevollmacht für ihre geschäftlichen Belange aufsetzen. In einer solchen Vorsorgevollmacht erteilt ein Unternehmer einem Menschen, dem er vertraut und den er als kompetent einstuft, die Vollmacht, ihm im Unternehmen zu vertreten. Je nach der Rechtsform des Betriebes kann der Bevollmächtigte etwa einen neuen Geschäftsführer einsetzen.
Man sollte rechtzeitig an die Unternehmensnachfolge denken und sich anwaltlich beraten lassen.