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Verbraucherrechte

Unerwünschte Werbung: Beschwerde hilft

Einen Briefkasten voller Werbung muss niemand dulden. © Quelle: Bri/ panthermedia.net

Viele Menschen ärgern sich über unerwünschte Werbesen­dungen in ihren Briefkästen. Ein neues Urteil bestätigt: Verbraucher müssen die lästigen Briefe nicht hinnehmen.

Der Kabelnetz­be­treiber Kabel Deutschland darf keine Werbepost an Verbraucher senden, die das ausdrücklich nicht wünschen. Dies gilt auch dann, wenn kein entspre­chender Hinweis an den Briefkästen der Verbraucher angebracht ist, wie aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervorgeht (Az.: 29 U 2881/13).

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen einem Mann den Anschluss ans Glasfa­sernetz angeboten, was dieser in einer E-Mail in deutlichen Worten ablehnte. Darin verbat er sich auch die Zusendung weiterer Werbung. Das Unternehmen sicherte dem Mann daraufhin schriftlich zu, dass man ihm keine persona­li­sierte Postwerbung und keine E-Mail-Werbung mehr zusenden werde.

Nach Widerspruch darf keine Werbung mehr kommen

Der Mann erhielt jedoch in den folgenden Monaten fünf weitere Werbesen­dungen des Unternehmens, die nicht an ihn persönlich adressiert, sondern per Postwurf­sendung An die Bewohner des Hauses... gerichtet waren. Deshalb wandte er sich an den Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband (vzbv). Die Verbrau­cher­schützer mahnten das Unternehmen nach eigenen Angaben vom Dienstag zunächst ab und verklagten es schließlich.

Aus Sicht des Gerichts hat der Verbraucher in seiner E-Mail unmiss­ver­ständlich klargemacht, dass er keinerlei Verträge mit dem Unternehmen mehr abschließen werde und auch keine Werbung mehr erhalten möchte. Deshalb sei die Argumen­tation des Unternehmens, man habe nicht erkennen können, dass der Mann kein Interesse an dem Angebot habe, nicht nachvoll­ziehbar, begründete das Gericht seine Entscheidung. Für den Fall einer Missachtung droht ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten

Was tun bei unerwünschter Werbung?

Gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten sollte der Empfänger schriftlich Widerspruch beim Absender einlegen. Ein Aufkleber mit dem Hinweis Bitte keine Werbung schützt nur vor unadres­sierten Flyern, Gratis­zei­tungen und anderen Werbesen­dungen. Die dürfen dann weder der Postbote noch eine beauftragte Firma einwerfen. Werbebriefe mit Adresse muss der Postbote hingegen zustellen - auch wenn ein Aufkleber angebracht ist.

Will der Bewohner auch die adressierte Reklame nicht bekommen, sollte er in jedem Fall schriftlich Kontakt zum Absender aufnehmen, nicht per Telefon. Damit lässt sich der Widerspruch notfalls vor Gericht belegen.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
dpa/red
Bewertungen
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Themen
Gericht Post

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