Der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland darf keine Werbepost an Verbraucher senden, die das ausdrücklich nicht wünschen. Dies gilt auch dann, wenn kein entsprechender Hinweis an den Briefkästen der Verbraucher angebracht ist, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervorgeht (Az.: 29 U 2881/13).
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen einem Mann den Anschluss ans Glasfasernetz angeboten, was dieser in einer E-Mail in deutlichen Worten ablehnte. Darin verbat er sich auch die Zusendung weiterer Werbung. Das Unternehmen sicherte dem Mann daraufhin schriftlich zu, dass man ihm keine personalisierte Postwerbung und keine E-Mail-Werbung mehr zusenden werde.
Nach Widerspruch darf keine Werbung mehr kommen
Der Mann erhielt jedoch in den folgenden Monaten fünf weitere Werbesendungen des Unternehmens, die nicht an ihn persönlich adressiert, sondern per Postwurfsendung „An die Bewohner des Hauses...“ gerichtet waren. Deshalb wandte er sich an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer mahnten das Unternehmen nach eigenen Angaben vom Dienstag zunächst ab und verklagten es schließlich.
Aus Sicht des Gerichts hat der Verbraucher in seiner E-Mail unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Verträge mit dem Unternehmen mehr abschließen werde und auch keine Werbung mehr erhalten möchte. Deshalb sei die Argumentation des Unternehmens, man habe nicht erkennen können, dass der Mann kein Interesse an dem Angebot habe, nicht nachvollziehbar, begründete das Gericht seine Entscheidung. Für den Fall einer Missachtung droht ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten
Was tun bei unerwünschter Werbung?
Gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten sollte der Empfänger schriftlich Widerspruch beim Absender einlegen. Ein Aufkleber mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung“ schützt nur vor unadressierten Flyern, Gratiszeitungen und anderen Werbesendungen. Die dürfen dann weder der Postbote noch eine beauftragte Firma einwerfen. Werbebriefe mit Adresse muss der Postbote hingegen zustellen - auch wenn ein Aufkleber angebracht ist.
Will der Bewohner auch die adressierte Reklame nicht bekommen, sollte er in jedem Fall schriftlich Kontakt zum Absender aufnehmen, nicht per Telefon. Damit lässt sich der Widerspruch notfalls vor Gericht belegen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- dpa/red