1. Werbeprospekte im Briefkasten: verboten, wenn unerwünscht
Werbung zu verteilen ist zwar erlaubt, doch gibt es auf die hier aufgeworfene Frage eine eindeutige Antwort: Wenn auf dem Briefkasten ein Vermerk steht, dass keine Werbung erwünscht ist („Werbung, nein danke“, „Bitte keine Werbung“, „Keine Reklame“ etc.), müssen sich die Austräger und Zusteller daran halten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits 1988 eine Grundsatzentscheidung getroffen: Den Richtern zufolge müssten Werbesendungen grundsätzlich dem Interesse des Verbrauchers dienen. Doch stehe das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen über dem Interesse des Unternehmers, Werbung zu vertreiben. Demnach dürfe Werbung in keinen Briefkasten geworfen werden, wenn sie erkennbar nicht erwünscht sei. (Urteil vom 20. Dezember 1988; AZ.: VI ZR 182/88).
Da es sich dabei um eine Verletzung des Eigentums, des Besitzes und vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handle, habe man einen Unterlassungsanspruch als Betroffener, sollte gegen den werbefreien Wunsch verstoßen werden.
Wer keinen entsprechenden Hinweis angebracht hat, kann aber auch anderweitig gegen Werbung vorgehen: Indem er das jeweilige Unternehmen kontaktiert und mitteilt, man möge keine Werbung mehr erhalten. Der Verbraucher sei in seinem Benachrichtigungsmittel frei, entschied das Landgericht Lüneburg (4. November 2011; AZ.: 4 S 44/11)
2. Im Hausflur ausgelegte Werbung: temporär erlaubt
Nicht immer aber landet Werbung im Briefkasten. Immer wieder kommt es vor, dass mehrere Exemplare derselben Reklame im Hausflur ausliegen. Und oft ist es so, dass einige Mieter einen „Keine Werbung“-Hinweis auf dem Briefkasten haben und anderen nicht – und nun? Auch diese Frage wurde bereits verhandelt. – höchstrichterlich, erneut vor dem BGH. Derlei Werbematerialien dürften zwar ausgelegt werden, müssen jedoch nach wenigen Tagen vom Zusteller wieder eingesammelt werden (Urteil vom 10. November 2007; AZ.: V ZR 46/06).
3. Gratiszeitungen: verboten bei zusätzlichem Hinweis
Manche Prospekte sind allerdings nicht einwandfrei als Werbung zu identifizieren, sondern etwa mit redaktionellem Anteil, wie Anzeigeblätter oder Gratiszeitungen. Hier reiche kein einfaches „Keine Werbung“-Schild, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es bräuchte hierfür den Zusatz „Keine kostenlosen Zeitungen“ oder vergleichbare Hinweise (Urteil vom 12. Juli 1991; AZ.: 15 U 76/91).
4. Persönlich adressierte Werbung: bei Widerspruch verboten
Zunächst sind Postzustellungsunternehmen verpflichtet, persönlich adressierte Post zuzustellen – so auch bei Werbebriefen, wie es sie häufig beispielsweise von Gewinnspielunternehmen gibt. Wer diese Post nicht mehr erhalten will, der muss dies schriftlich oder telefonisch dem entsprechenden Unternehmen mitteilen. Auch hierzu hat der BGH einst geurteilt (Urteil vom 16. Februar 1973; AZ.: I ZR 160/71).
Wer sich die Mühe nicht machen möchte jedes einzelne Unternehmen zu kontaktieren, von dem Werbung in den Kasten flattert, kann es auch über die so genannte Robinsonliste versuchen. Das ist eine Schutzliste mit Kontaktdaten von Personen, die unaufgefordert keine Werbung erhalten wollen. In Deutschland werden solche Listen von den Verbraucherschutzvereinen aber auch den Verbänden der Werbewirtschaft unterhalten und sie sind aufgeteilt in beispielsweise E-Mail, Mobiltelefon oder eben auch Briefpost.
Eine Sicherheit, dass die Adresse aus allen Verteilern der werbenden Unternehmen gelöscht wird, ist das gleichwohl nicht. Daher bleibt der sicherste Schritt: Die Adresse zu Werbezwecken, also etwa auch bei Gewinnspielen, einfach nicht herausgeben.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.07.2014
- Autor
- ndm