Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Prospektflut

Trotz Hinweis: Unerwünschte Werbung im Briefkasten?

Wer seinen Briefkasten entsprechend kennzeichnet, darf keine Werbung zugestellt bekommen. © Quelle: DAV

Meistens sind es Supermarkt-Prospekte: Fast täglich findet sich Reklame in deutschen Briefkästen. Oftmals klebt aber auch der Hinweis „Bitte keine Werbung“ am Kasten – aber was ist, wenn Austräger und Zusteller den Hinweis missachten und dennoch Werbung verteilen?

1. Werbepro­spekte im Briefkasten: verboten, wenn unerwünscht

Werbung zu verteilen ist zwar erlaubt, doch gibt es auf die hier aufgeworfene Frage eine eindeutige Antwort: Wenn auf dem Briefkasten ein Vermerk steht, dass keine Werbung erwünscht ist („Werbung, nein danke“, „Bitte keine Werbung“, „Keine Reklame“ etc.), müssen sich die Austräger und Zusteller daran halten.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat hierzu bereits 1988 eine Grundsatz­ent­scheidung getroffen: Den Richtern zufolge müssten Werbesen­dungen grundsätzlich dem Interesse des Verbrauchers dienen. Doch stehe das Selbst­be­stim­mungsrecht des Betroffenen über dem Interesse des Unternehmers, Werbung zu vertreiben. Demnach dürfe Werbung in keinen Briefkasten geworfen werden, wenn sie erkennbar nicht erwünscht sei. (Urteil vom 20. Dezember 1988; AZ.: VI ZR 182/88).

Da es sich dabei um eine Verletzung des Eigentums, des Besitzes und vor allem des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts handle, habe man einen Unterlas­sungs­an­spruch als Betroffener, sollte gegen den werbefreien Wunsch verstoßen werden.

Wer keinen entspre­chenden Hinweis angebracht hat, kann aber auch anderweitig gegen Werbung vorgehen: Indem er das jeweilige Unternehmen kontaktiert und mitteilt, man möge keine Werbung mehr erhalten. Der Verbraucher sei in seinem Benach­rich­ti­gungs­mittel frei, entschied das Landgericht Lüneburg (4. November 2011; AZ.: 4 S 44/11)

2. Im Hausflur ausgelegte Werbung: temporär erlaubt

Nicht immer aber landet Werbung im Briefkasten. Immer wieder kommt es vor, dass mehrere Exemplare derselben Reklame im Hausflur ausliegen. Und oft ist es so, dass einige Mieter einen „Keine Werbung“-Hinweis auf dem Briefkasten haben und anderen nicht – und nun? Auch diese Frage wurde bereits verhandelt. – höchst­rich­terlich, erneut vor dem BGH. Derlei Werbema­te­rialien dürften zwar ausgelegt werden, müssen jedoch nach wenigen Tagen vom Zusteller wieder eingesammelt werden (Urteil vom 10. November 2007; AZ.: V ZR 46/06).

3. Gratis­zei­tungen: verboten bei zusätz­lichem Hinweis

Manche Prospekte sind allerdings nicht einwandfrei als Werbung zu identi­fi­zieren, sondern etwa mit redaktio­nellem Anteil, wie Anzeige­blätter oder Gratis­zei­tungen. Hier reiche kein einfaches „Keine Werbung“-Schild, entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe. Es bräuchte hierfür den Zusatz „Keine kostenlosen Zeitungen“ oder vergleichbare Hinweise (Urteil vom 12. Juli 1991; AZ.: 15 U 76/91).

4. Persönlich adressierte Werbung: bei Widerspruch verboten

Zunächst sind Postzu­stel­lungs­un­ter­nehmen verpflichtet, persönlich adressierte Post zuzustellen – so auch bei Werbebriefen, wie es sie häufig beispielsweise von Gewinn­spiel­un­ter­nehmen gibt. Wer diese Post nicht mehr erhalten will, der muss dies schriftlich oder telefonisch dem entspre­chenden Unternehmen mitteilen. Auch hierzu hat der BGH einst geurteilt (Urteil vom 16. Februar 1973; AZ.: I ZR 160/71).

Wer sich die Mühe nicht machen möchte jedes einzelne Unternehmen zu kontak­tieren, von dem Werbung in den Kasten flattert, kann es auch über die so genannte Robinsonliste versuchen. Das ist eine Schutzliste mit Kontaktdaten von Personen, die unaufge­fordert keine Werbung erhalten wollen. In Deutschland werden solche Listen von den Verbrau­cher­schutz­vereinen aber auch den Verbänden der Werbewirt­schaft unterhalten und sie sind aufgeteilt in beispielsweise E-Mail, Mobiltelefon oder eben auch Briefpost.

Eine Sicherheit, dass die Adresse aus allen Verteilern der werbenden Unternehmen gelöscht wird, ist das gleichwohl nicht. Daher bleibt der sicherste Schritt: Die Adresse zu Werbezwecken, also etwa auch bei Gewinn­spielen, einfach nicht herausgeben.

Datum
Aktualisiert am
29.07.2014
Autor
ndm
Bewertungen
27353 3
Themen
Abmahnung Gericht Post

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite