Mit der Streikankündigung am Montag legten zunächst Beschäftigte in den Briefverteilzentren in mehreren Bundesländern die Arbeit nieder. In den kommenden Tagen folgen nach Angaben der Gewerkschaft ver.di auch Briefträger und Paketboten. Die Folge: Millionen Pakete und Briefe bleiben zunächst liegen – in Paketannahmestellen oder Briefkästen.
Bundesweit läuft der Streik – und unbefristet. Wann der Streik beendet oder zumindest ausgesetzt wird, ist derzeit nicht absehbar. Ein Ärgernis für viele Verbraucher, vor allem dann, wenn Fristen einzuhalten sind.
Was können Verbraucher tun, wenn sie Fristen einzuhalten haben?
Möchte jemand einen Vertrag fristgerecht kündigen und muss dies schriftlich erfolgen, zählt in der Regel das Eingangsdatum beim Vertragspartner. Dieser muss einen Streik nicht als Begründung für den verspäteten Eingang der Kündigung gelten lassen.
Dennoch haben Betroffene die Möglichkeit, andere Wege zu gehen. Zum einen kann die Sendung über einen anderen Zusteller verschickt werden. Daneben kennt Rechtsanwalt Christian Bereska vom Zivilrechtsausschuss im Deutschen Anwaltverein (DAV) einen weiteren Weg: „Das Fax ist eine Alternative zum Brief. Der Zugang der Unterschrift wird auch auf diesem Weg gewährleitet.“ Eine E-Mail reiche dagegen in den allermeisten Fällen nicht aus. „Hierfür braucht es eine qualifizierte Signatur, über die die Wenigsten verfügen“, so Bereska.
Rücksendungen an Onlinehändler: Streik als Entschuldigung?
Anders verhält es sich beim so genannten Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen. Grundsätzlich hat jeder Verbraucher 14 Tage Zeit eine Bestellung bei einem Onlinehändler zu widerrufen. Anders als im vorigen Fall entscheidet hier allerdings der Moment des Absendens. Solange hier die 14-Tage-Frist eingehalten wurde, kann das Paket theoretisch auch zwei Wochen später beim Händler eingehen.
Diese Regelung gilt inzwischen europaweit, einzelne Unternehmen gestatten ihren Kunden aber auch längere Fristen. Oft sind dies sogar 30 Tage.
Ein Empfänger erhält eine Mahnung nicht: Welche Folgen drohen?
„Die Mahnung muss beim Empfänger auch ankommen“, erklärt Rechtsanwalt Bereska. So dies nicht der Fall beziehungsweise verspätet der Fall sei, drohen dem Empfänger keine Folgen, sollte er den Betrag erst verspätet begleichen.
Haftet die Post für die Zustellung eines Briefs oder eines Pakets?
Grundsätzlich ja, denn mit der Aufgabe einer Sendung geht die Post mit dem Verbraucher einen Vertrag ein. Keineswegs aber lässt sich davon ein Anspruch ableiten, dass die Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt werden muss.
„Der Verbraucher ist selber dafür verantwortlich, dass wichtige Post rechtzeitig beim Adressaten eintrifft“, sagt Christian Bereska.
Wer also stets davon ausgeht, dass zwei Tage zur Zustellung innerhalb Deutschlands reichen, kann böse Überraschungen erleben. Daher: wichtige Post immer frühzeitig verschicken.
Habe ich Haftungsansprüche, wenn im Streik ein Brief oder ein Paket verloren geht?
Maßgeblich ist hierbei, ob es sich um eine versicherte oder eine unversicherte Sendung handelt. Bei versicherten Paketsendungen haftet das Unternehmen, in diesem Fall die DHL. Bei einem Standardpaket liegt der Betrag bei bis zu 500 Euro. Sollte ein Nachforschungsauftrag nach dem verlorenen Paket erfolglos bleiben, kann der Wert der Sendung anschließend geltend gemacht werden. Meist muss der Inhalt der Sendung dann genau beschrieben, mitunter auch die Kassenbons der Ware vorgezeigt werden.
Sollten kostbare Geschenke versendet werden, bieten Paketdienstleister gegen einen höheren Aufpreis eine höhere Haftungssumme an. Bargeld, Schmuck oder wertvolle Münzen sind darüber allerdings nicht versichert. Hier sollten sich Verbraucher vorab informieren.
Wenn unversicherte Päckchen dagegen versandt werden, haftet die Post in der Regel nicht, da sich darüber nicht nachverfolgen lässt, an welcher Stelle das Päckchen verloren gegangen ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema, finden Sie hier. Außerdem können Sie hier nachlesen, was Sie tun sollten, wenn ein Nachbar ihr Paket entgegengenommen hat, es aber verschwunden ist..
Produkt online bestellt und Lieferzeitpunkt nicht eingehalten: Schadensersatz möglich?
Ob sich für Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt, hängt davon ab, ob der Versandhändler ein festes Lieferdatum zugesichert hat. Davor schützen sich allerdings die meisten Händler, indem sie unverbindliche Liefertermine nennen.
Doch selbst wenn ein festes Lieferdatum versprochen war, gibt es nicht automatisch Schadensersatz. Der Kunde muss nachweisen, dass ihm durch die verspätete Lieferung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das mag bei geschäftlichen Bestellungen schon mal der Fall sein, bei Dingen für den Privatgebrauch ist das eher schwer vorstellbar.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.06.2015
- Autor
- ndm