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Briefe und Pakete

Streik bei der Post: Was das für Verbraucher heißt

Die Autos stehen still: Die Paketzusteller und Briefträger der Deutschen Post streiken - für die Verbraucher kann das zu Ärger führen. © Quelle: Mberg/panthermedia.net

Seit Montag­nach­mittag streiken die Briefträger und Paketzu­steller der Deutschen Post – unbefristet. Was heißt das aber für Verbraucher, wenn sie dadurch beispielsweise Fristen versäumen? Diese und viele weitere Fragen klärt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Mit der Streik­an­kün­digung am Montag legten zunächst Beschäftigte in den Briefver­teil­zentren in mehreren Bundes­ländern die Arbeit nieder. In den kommenden Tagen folgen nach Angaben der Gewerk­schaft ver.di auch Briefträger und Paketboten. Die Folge: Millionen Pakete und Briefe bleiben zunächst liegen – in Paketan­nah­me­stellen oder Briefkästen.

Bundesweit läuft der Streik – und unbefristet. Wann der Streik beendet oder zumindest ausgesetzt wird, ist derzeit nicht absehbar. Ein Ärgernis für viele Verbraucher, vor allem dann, wenn Fristen einzuhalten sind.

Was können Verbraucher tun, wenn sie Fristen einzuhalten haben?

Möchte jemand einen Vertrag fristgerecht kündigen und muss dies schriftlich erfolgen, zählt in der Regel das Eingangsdatum beim Vertrags­partner. Dieser muss einen Streik nicht als Begründung für den verspäteten Eingang der Kündigung gelten lassen.

Dennoch haben Betroffene die Möglichkeit, andere Wege zu gehen. Zum einen kann die Sendung über einen anderen Zusteller verschickt werden. Daneben kennt Rechts­anwalt Christian Bereska vom Zivilrechts­aus­schuss im Deutschen Anwalt­verein (DAV) einen weiteren Weg: „Das Fax ist eine Alternative zum Brief. Der Zugang der Unterschrift wird auch auf diesem Weg gewähr­leitet.“ Eine E-Mail reiche dagegen in den allermeisten Fällen nicht aus. „Hierfür braucht es eine qualifi­zierte Signatur, über die die Wenigsten verfügen“, so Bereska.

Rücksen­dungen an Online­händler: Streik als Entschul­digung?

Anders verhält es sich beim so genannten Widerrufsrecht bei Online-Bestel­lungen. Grundsätzlich hat jeder Verbraucher 14 Tage Zeit eine Bestellung bei einem Online­händler zu widerrufen. Anders als im vorigen Fall entscheidet hier allerdings der Moment des Absendens. Solange hier die 14-Tage-Frist eingehalten wurde, kann das Paket theoretisch auch zwei Wochen später beim Händler eingehen.

Diese Regelung gilt inzwischen europaweit, einzelne Unternehmen gestatten ihren Kunden aber auch längere Fristen. Oft sind dies sogar 30 Tage.

Ein Empfänger erhält eine Mahnung nicht: Welche Folgen drohen?

„Die Mahnung muss beim Empfänger auch ankommen“, erklärt Rechts­anwalt Bereska. So dies nicht der Fall beziehungsweise verspätet der Fall sei, drohen dem Empfänger keine Folgen, sollte er den Betrag erst verspätet begleichen.

Haftet die Post für die Zustellung eines Briefs oder eines Pakets?

Grundsätzlich ja, denn mit der Aufgabe einer Sendung geht die Post mit dem Verbraucher einen Vertrag ein. Keineswegs aber lässt sich davon ein Anspruch ableiten, dass die Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt werden muss.

„Der Verbraucher ist selber dafür verant­wortlich, dass wichtige Post rechtzeitig beim Adressaten eintrifft“, sagt Christian Bereska.

Wer also stets davon ausgeht, dass zwei Tage zur Zustellung innerhalb Deutschlands reichen, kann böse Überra­schungen erleben. Daher: wichtige Post immer frühzeitig verschicken.

Habe ich Haftungs­an­sprüche, wenn im Streik ein Brief oder ein Paket verloren geht?

Maßgeblich ist hierbei, ob es sich um eine versicherte oder eine unversi­cherte Sendung handelt. Bei versicherten Paketsen­dungen haftet das Unternehmen, in diesem Fall die DHL. Bei einem Standardpaket liegt der Betrag bei bis zu 500 Euro. Sollte ein Nachfor­schungs­auftrag nach dem verlorenen Paket erfolglos bleiben, kann der Wert der Sendung anschließend geltend gemacht werden. Meist muss der Inhalt der Sendung dann genau beschrieben, mitunter auch die Kassenbons der Ware vorgezeigt werden.

Sollten kostbare Geschenke versendet werden, bieten Paketdienst­leister gegen einen höheren Aufpreis eine höhere Haftungssumme an. Bargeld, Schmuck oder wertvolle Münzen sind darüber allerdings nicht versichert. Hier sollten sich Verbraucher vorab informieren.

Wenn unversi­cherte Päckchen dagegen versandt werden, haftet die Post in der Regel nicht, da sich darüber nicht nachver­folgen lässt, an welcher Stelle das Päckchen verloren gegangen ist.

Weitere Informa­tionen zu diesem Thema, finden Sie hier. Außerdem können Sie hier nachlesen, was Sie tun sollten, wenn ein Nachbar ihr Paket entgegen­ge­nommen hat, es aber verschwunden ist..

Produkt online bestellt und Liefer­zeitpunkt nicht eingehalten: Schadens­ersatz möglich?  

Ob sich für Kunden ein Anspruch auf Schadens­ersatz ergibt, hängt davon ab, ob der Versand­händler ein festes Lieferdatum zugesichert hat. Davor schützen sich allerdings die meisten Händler, indem sie unverbindliche Liefer­termine nennen.

Doch selbst wenn ein festes Lieferdatum versprochen war, gibt es nicht automatisch  Schadens­ersatz. Der Kunde muss nachweisen, dass ihm durch die verspätete Lieferung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das mag bei geschäft­lichen Bestel­lungen schon mal der Fall sein, bei Dingen für den Privat­ge­brauch ist das eher schwer vorstellbar.

Datum
Aktualisiert am
15.06.2015
Autor
ndm
Bewertungen
2185
Themen
Post Streik Versicherung

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