Nicht nur in den Fluren von Mietshäusern vermehren sie sich rasend: kleine, bunte Zettelchen mit dem Logo irgendeines Paketdienstleisters. Jedes von ihnen dokumentiert den erfolglosen Versuch, ein Paket zuzustellen. Empfänger X kann die Sendung bei Nachbar Y abholen: Das ist die – oft schwer entzifferbare – Botschaft.
Die sogenannte „Zustellung beim Ersatzempfänger“ ist an sich eine gute Idee. Schließlich wird die Paketflut in Deutschland immer größer: Die Deutschen geben inzwischen mehr als 30 Milliarden Euro für Einkäufe im Internet aus. All die Bücher, Elektrogeräte und T-Shirts müssen irgendwie zum Kunden kommen – als Paket. Mit der Ersatzzustellung beim Nachbarn wird der Paketzusteller die Sendung schnell los und der Empfänger spart sich den Weg zur nächsten Filiale. Aber wer haftet eigentlich, wenn bei der ersatzweisen Zustellung etwas schief geht? Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Dürfen Versandunternehmen überhaupt eine Sendung beim Nachbarn abgeben?
Eigentlich nicht. „Ohne ausdrückliche Einwilligung des Absenders darf die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Viele Versandunternehmen haben aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) festgelegt, dass Sendungen auch an Nachbarn ausgeliefert werden dürfen. Der Begriff „Nachbar“ ist dabei rechtlich umstritten. Das Oberlandesgericht Köln hat 2011 die Nachbarschaftsklausel eines Logistikunternehmens für unwirksam erklärt, weil es die Pflichten des Unternehmens gegenüber dem Kunden bei der Zustellung nicht ausreichend regelte (Az: 6 U 165/10). In den AGB hieß es, Sendungen dürften auch an „Hausbewohner und Nachbarn“ abgegeben werden, „sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Gericht bezweifelte, dass die Begriffe ausreichend genau bestimmt sind.
Klar ist: Als Absender kann ich einer Ersatzzustellung widersprechen – bei vielen Versandunternehmen lässt sich diese Option einfach ankreuzen. Wer also verhindern möchte, dass eine Sendung in fremden Händen landet, sollte das schon beim Versand geltend machen.
Muss ich Sendungen für meine Nachbarn annehmen?
Eine Pflicht zur Annahme von Sendungen gibt es nicht. Wenn der Paketbote vor der Tür steht und darum bittet, eine Sendung für den Nachbarn zu verwahren, kann man einfach Nein sagen. Nimmt man die Sendung aber an, muss man sie dem Nachbarn selbstverständlich auch aushändigen. „Wenn ich allerdings für meinen Nachbarn in Vorleistung gehe – also zum Beispiel eine Zahlung per Nachname vorstrecke – muss ich die Sendung erst herausgeben, wenn der Nachbar die Schulden begleicht“, sagt Professor Hirtz vom DAV.
Wer haftet, wenn der Nachbar eine Sendung beschädigt oder verliert?
„Wenn ich als Absender einverstanden bin, dass der Nachbar das Paket annimmt, muss ich grundsätzlich auch einkalkulieren, dass es dabei kaputt gehen kann“, so Hirtz. Entscheidendsei dabei, wie der Nachbar mit dem Paket umgeht. Hirtz: „Wenn er die Sendung angemessen behandelt – also so, wie er auch mit den eigenen Sachen umgehen würde – kann er in der Regel nicht für Beschädigungen haftbar gemacht werden.“. Anders sieht es aus, wenn der Nachbar das Paket mutwillig beschädigt oder wenn er eindeutig Schuld am Verlust der Sendung trägt – zum Beispiel, wenn er sie einfach vor der Haustür des Empfängers ablegt und das Paket gestohlen wird. In diesen Fällen kann der Absender den Nachbarn unter Umständen haftbar machen.
Wichtig ist: So lange die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat, muss dieser beim Verlust oder der Beschädigung der Ware auch nicht zahlen. Er kann zwar vom Absender keine Neulieferung der Ware fordern, dafür aber eine Rückerstattung des Kaufpreises.
Was gilt, wenn ein Fremder meine Sendung abholt?
Die Benachrichtigungskarten für Sendungen kleben oft offen zugänglich an Türen und in Hausfluren. Theoretisch kann jeder versuchen, mit der Karte eine Sendung abzuholen – auch wenn sie nicht für ihn bestimmt ist.
„Ob der Ersatzempfänger dann haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob es sein Verschulden ist. Bei einem kleinen Geschäft, das jeden Tag 50 Sendungen für die ganze Nachbarschaft annimmt, ist fraglich, ob ihm die Überprüfung jedes Empfängers zugemutet werden kann“, sagt Prof. Dr. Hirtz vom Deutschen Anwaltverein. Aber auch hier gilt: Ist das Paket futsch, muss sich der Absender darum kümmern, den Schuldigen zu finden und haftbar zu machen – nicht der Empfänger.
Nimmt man selbst eine Sendung für einen Nachbarn an, den man nicht persönlich kennt, sollte man sich bei der Abholung sicherheitshalber immer den Ausweis zeigen lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.06.2018
- Autor
- pst