Wer im Internet einkauft, kann sich bisher auf einen komfortablen Service verlassen: Ab einem Einkaufswert von 40 Euro sind Versandhändler verpflichtet, die Kosten für eine Rücksendung zu übernehmen. Für die Händler ist diese Regelung mit hohen Kosten verbunden, vor allem, wenn sie Kleidung verkaufen. Hier sind Rücksendequoten von über 30 Prozent keine Seltenheit.
Ab dem 13. Juni müssen die Händler die Retour-Kosten nicht mehr übernehmen. Dann tritt eine neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft, mit der europaweit einheitliche Standards für den Onlinehandel geschaffen werden. Damit entfällt in Deutschland die sogenannte „40-Euro-Klausel“: Versandhändler können ihren Kunden künftig immer die Rücksendekosten auferlegen.
Wie viele Händler künftig tatsächlich die Kunden für Retouren zahlen lassen, ist derzeit noch nicht abzusehen. Bei einer Umfrage im vergangenen Jahr gaben rund 60 Prozent der befragten Unternehmen an, die Kosten nicht an ihre Kunden weitergeben zu wollen. Rund 40 Prozent hatten noch keine Entscheidung getroffen.
Widerruf muss erklärt werden
Neben der Rücksendung gelten auch für den Widerruf einer Bestellung künftig andere Bestimmungen, also für das Rückgängigmachen des Kaufs. Bisher konnten Kunden die Ware einfach kommentarlos zurückzuschicken. Das reicht künftig nicht mehr aus.
„Der Kunde muss für einen Widerruf eine eindeutige Erklärung abgeben, zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Fax“, sagt Rechtsanwalt Karsten U. Bartels von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltwaltverein (DAV). Ein Grund für die Rückgabe müsse dabei allerdings nicht genannt werden, so Bartels.
Wer seine Bestellung widerrufen will, muss das wie bisher innerhalb von 14 Tagen tun. Der Verkäufer ist allerdings verpflichtet, den Kaufpreis schneller zurückerstatten. Statt 30 hat er nur noch 14 Tage Zeit. „Der Unternehmer muss das Geld für die Ware aber erst erstatten, wenn er die Ware zurückerhalten oder der Kunde nachgewiesen hat, dass er die Ware abgesandt hat“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Bartels vom DAV.
Wie bisher ist auch nach der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie bei bestimmten Waren der Widerruf ausgeschlossen – zum Beispiel bei schnell verderblichen Lebensmitteln oder bei maßangefertigten Produkten.
Händler: Jetzt reagieren
Wer selbst im Onlinehandel aktiv ist, sollte unbedingt rechtzeitig seinen Shop aktualisieren. Das gilt nicht nur für Inhaber von eigenen Shopping-Websites, sondern auch für Händler auf Plattformen wie Ebay und Amazon Marketplace. Es gibt keine Karrenzzeit: Am 13. Juni um 0 Uhr müssen die neuen Regelungen umgesetzt sein.
Der wichtigste Punkt ist dabei die Widerrufsbelehrung. „Die bislang gültigen Widerrufsbelehrungen sind ab dem 13. Juni nicht mehr aktuell. Online-Händler müssen dann Widerrufsbelehrungen vorhalten, die sich nach dem neuen Recht richten“, sagt der IT-Rechtsexperte Bartels.
Anders als bisher wird es künftig nicht mehr nur noch eine Muster-Widerrufsbelehrung geben, die für alle Shops gültig ist. Stattdessen ist eine „maßgeschneiderte“ Belehrung nötig, die sich nach dem Profil des jeweiligen Shops richtet. Wichtig ist dabei zum Beispiel, ob digitale Güter verkauft werden und ob die Lieferung in einem oder mehreren Paketen verschickt wird.
Es empfiehlt sich, bei der Erstellung der neuen Erklärung professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. „Unter Umständen müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden. Insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB integriert ist“, sagt Rechtsanwalts Bartels vom DAV.
Vergisst der Händler die Belehrung oder ist diese fehlerhaft, muss er die Ware auch künftig wesentlich länger zurücknehmen – zwar nicht mehr unbegrenzt wie bisher, aber immer noch ein Jahr über die normale Widerrufsfrist hinaus.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- pst