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Verbrau­cher­richtlinie

Online-Shopping: Retouren können teurer werden

Kostenlose Rücksendungen wird es künftig nur noch geben, wenn der Händler sie freiwillig anbietet. © Quelle: DAV

Hose in zwei Größen bestellen, anprobieren, eine zurück­schicken: Dieses beliebte Shopping­ver­halten könnte bald in vielen Fällen mehr kosten. Am 13. Juni fällt die „40-Euro-Klausel“ weg, nach der Online­händler die Rücksen­de­kosten für teure Bestel­lungen übernehmen müssen. Das ist nicht die einzige Änderung bei Online-Käufen.

Wer im Internet einkauft, kann sich bisher auf einen komfor­tablen Service verlassen: Ab einem Einkaufswert von 40 Euro sind Versand­händler verpflichtet, die Kosten für eine Rücksendung zu übernehmen. Für die Händler ist diese Regelung mit hohen Kosten verbunden, vor allem, wenn sie Kleidung verkaufen. Hier sind Rücksen­de­quoten von über 30 Prozent keine Seltenheit.

Ab dem 13. Juni müssen die Händler die Retour-Kosten nicht mehr übernehmen. Dann tritt eine neue EU-Verbrau­cher­rechte-Richtlinie in Kraft, mit der europaweit einheitliche Standards für den Online­handel geschaffen werden. Damit entfällt in Deutschland die sogenannte „40-Euro-Klausel“: Versand­händler können ihren Kunden künftig immer die Rücksen­de­kosten auferlegen.

Wie viele Händler künftig tatsächlich die Kunden für Retouren zahlen lassen, ist derzeit noch nicht abzusehen. Bei einer Umfrage im vergangenen Jahr gaben rund 60 Prozent der befragten Unternehmen an, die Kosten nicht an ihre Kunden weitergeben zu wollen. Rund 40 Prozent hatten noch keine Entscheidung getroffen.

Widerruf muss erklärt werden

Neben der Rücksendung gelten auch für den Widerruf einer Bestellung künftig andere Bestim­mungen, also für das Rückgän­gig­machen des Kaufs. Bisher konnten Kunden die Ware einfach kommen­tarlos zurück­zu­schicken. Das reicht künftig nicht mehr aus.

„Der Kunde muss für einen Widerruf eine eindeutige Erklärung abgeben, zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Fax“, sagt Rechts­anwalt Karsten U. Bartels von der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­walt­verein (DAV). Ein Grund für die Rückgabe müsse dabei allerdings nicht genannt werden, so Bartels.

Wer seine Bestellung widerrufen will, muss das wie bisher innerhalb von 14 Tagen tun. Der Verkäufer ist allerdings verpflichtet, den Kaufpreis schneller zurück­er­statten. Statt 30 hat er nur noch 14 Tage Zeit. „Der Unternehmer muss das Geld für die Ware aber erst erstatten, wenn er die Ware zurück­er­halten oder der Kunde nachge­wiesen hat, dass er die Ware abgesandt hat“, sagt der Berliner Rechts­anwalt Bartels vom DAV.

Wie bisher ist auch nach der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie bei bestimmten Waren der Widerruf ausgeschlossen – zum Beispiel bei schnell verderb­lichen Lebens­mitteln oder bei maßange­fer­tigten Produkten.

Händler: Jetzt reagieren

Wer selbst im Online­handel aktiv ist, sollte unbedingt rechtzeitig seinen Shop aktuali­sieren. Das gilt nicht nur für Inhaber von eigenen Shopping-Websites, sondern auch für Händler auf Plattformen wie Ebay und Amazon Marketplace. Es gibt keine Karrenzzeit: Am 13. Juni um 0 Uhr müssen die neuen Regelungen umgesetzt sein.

Der wichtigste Punkt ist dabei die Widerrufs­be­lehrung. „Die bislang gültigen Widerrufs­be­leh­rungen sind ab dem 13. Juni nicht mehr aktuell. Online-Händler müssen dann Widerrufs­be­leh­rungen vorhalten, die sich nach dem neuen Recht richten“, sagt der IT-Rechts­experte Bartels.

Anders als bisher wird es künftig nicht mehr nur noch eine Muster-Widerrufs­be­lehrung geben, die für alle Shops gültig ist. Stattdessen ist eine „maßgeschneiderte“ Belehrung nötig, die sich nach dem Profil des jeweiligen Shops richtet. Wichtig ist dabei zum Beispiel, ob digitale Güter verkauft werden und ob die Lieferung in einem oder mehreren Paketen verschickt wird.

Es empfiehlt sich, bei der Erstellung der neuen Erklärung profes­sionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. „Unter Umständen müssen auch die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen angepasst werden. Insbesondere dann, wenn die Widerrufs­be­lehrung in die AGB integriert ist“, sagt Rechts­anwalts Bartels vom DAV.

Vergisst der Händler die Belehrung oder ist diese fehlerhaft, muss er die Ware auch künftig wesentlich länger zurück­nehmen – zwar nicht mehr unbegrenzt wie bisher, aber immer noch ein Jahr über die normale Widerrufsfrist hinaus.

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
pst
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Themen
Handel Internet

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