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Ersatz­zu­stellung

Pakete beim Nachbarn: das gilt rechtlich

Paket vom Nachbarn angenommen und verschwunden: Was tun?
© Quelle: DAV

Ein fremdes Paket anzunehmen ist ein Freund­schafts­dienst unter Nachbarn. Die „Ersatz­zu­stellung“ ist praktisch – sie erspart den Weg zur nächsten Paketfiliale. Aber was gilt, wenn ein Paket verschwindet oder der Nachbar es kaputt macht?

Nicht nur in den Fluren von Mietshäusern vermehren sie sich rasend: kleine, bunte Zettelchen mit dem Logo irgendeines Paketdienst­leisters. Jedes von ihnen dokumentiert den erfolglosen Versuch, ein Paket zuzustellen. Empfänger X kann die Sendung bei Nachbar Y abholen: Das ist die – oft schwer entzif­ferbare – Botschaft.

Die sogenannte „Zustellung beim Ersatz­emp­fänger“ ist an sich eine gute Idee. Schließlich wird die Paketflut in Deutschland immer größer: Die Deutschen geben inzwischen mehr als 30 Milliarden Euro für Einkäufe im Internet aus. All die Bücher, Elektro­geräte und T-Shirts müssen irgendwie zum Kunden kommen – als Paket. Mit der Ersatz­zu­stellung beim Nachbarn wird der Paketzu­steller die Sendung schnell los und der Empfänger spart sich den Weg zur nächsten Filiale. Aber wer haftet eigentlich, wenn bei der ersatz­weisen Zustellung etwas schief geht? Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Dürfen Versand­un­ter­nehmen überhaupt eine Sendung beim Nachbarn abgeben?

Eigentlich nicht. „Ohne ausdrückliche Einwil­ligung des Absenders darf die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden“, sagt Rechts­anwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Viele Versand­un­ter­nehmen haben aber in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGBs) festgelegt, dass Sendungen auch an Nachbarn ausgeliefert werden dürfen. Der Begriff „Nachbar“ ist dabei rechtlich umstritten. Das Oberlan­des­gericht Köln hat 2011 die Nachbar­schafts­klausel eines Logistik­un­ter­nehmens für unwirksam erklärt, weil es die Pflichten des Unternehmens gegenüber dem Kunden bei der Zustellung nicht ausreichend regelte (Az: 6 U 165/10). In den AGB hieß es, Sendungen dürften auch an „Hausbe­wohner und Nachbarn“ abgegeben werden, „sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Gericht bezweifelte, dass die Begriffe ausreichend genau bestimmt sind.

Klar ist: Als Absender kann ich einer Ersatz­zu­stellung widersprechen – bei vielen Versand­un­ter­nehmen lässt sich diese Option einfach ankreuzen. Wer also verhindern möchte, dass eine Sendung in fremden Händen landet, sollte das schon beim Versand geltend machen.

Muss ich Sendungen für meine Nachbarn annehmen?

Eine Pflicht zur Annahme von Sendungen gibt es nicht. Wenn der Paketbote vor der Tür steht und darum bittet, eine Sendung für den Nachbarn zu verwahren, kann man einfach Nein sagen. Nimmt man die Sendung aber an, muss man sie dem Nachbarn selbst­ver­ständlich auch aushändigen. „Wenn ich allerdings für meinen Nachbarn in Vorleistung gehe – also zum Beispiel eine Zahlung per Nachname vorstrecke – muss ich die Sendung erst herausgeben, wenn der Nachbar die Schulden begleicht“, sagt Professor Hirtz vom DAV.

Wer haftet, wenn der Nachbar eine Sendung beschädigt oder verliert?

Wenn ich als Absender einver­standen bin, dass der Nachbar das Paket annimmt, muss ich grundsätzlich auch einkal­ku­lieren, dass es dabei kaputt gehen kann“, so Hirtz. Entschei­dendsei dabei, wie der Nachbar mit dem Paket umgeht. Hirtz: „Wenn er die Sendung angemessen behandelt – also so, wie er auch mit den eigenen Sachen umgehen würde – kann er in der Regel nicht für Beschä­di­gungen haftbar gemacht werden.“. Anders sieht es aus, wenn der Nachbar das Paket mutwillig beschädigt oder wenn er eindeutig Schuld am Verlust der Sendung trägt – zum Beispiel, wenn er sie einfach vor der Haustür des Empfängers ablegt und das Paket gestohlen wird. In diesen Fällen kann der Absender den Nachbarn unter Umständen haftbar machen.

Wichtig ist: So lange die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat, muss dieser beim Verlust oder der Beschä­digung der Ware auch nicht zahlen. Er kann zwar vom Absender keine Neulie­ferung der Ware fordern, dafür aber eine Rückerstattung des Kaufpreises.

Was gilt, wenn ein Fremder meine Sendung abholt?

Die Benach­rich­ti­gungs­karten für Sendungen kleben oft offen zugänglich an Türen und in Hausfluren. Theoretisch kann jeder versuchen, mit der Karte eine Sendung abzuholen – auch wenn sie nicht für ihn bestimmt ist.

„Ob der Ersatz­emp­fänger dann haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob es sein Verschulden ist. Bei einem kleinen Geschäft, das jeden Tag 50 Sendungen für die ganze Nachbar­schaft annimmt, ist fraglich, ob ihm die Überprüfung jedes Empfängers zugemutet werden kann“, sagt Prof. Dr. Hirtz vom Deutschen Anwalt­verein. Aber auch hier gilt: Ist das Paket futsch, muss sich der Absender darum kümmern, den Schuldigen zu finden und haftbar zu machen – nicht der Empfänger.

Nimmt man selbst eine Sendung für einen Nachbarn an, den man nicht persönlich kennt, sollte man sich bei der Abholung sicher­heits­halber immer den Ausweis zeigen lassen.

Datum
Aktualisiert am
25.06.2018
Autor
pst
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Themen
Eigentum Kaufen Nachbar(n) Schadens­ersatz Versicherung

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