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Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?

Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Wer haftet, wenn das erwartete Paket nicht ankommt?

Bestel­lungen über das Internet gehören mittlerweile für viele zum Alltag. Doch nicht immer landet die Bestellung auch sicher beim Empfänger, besonders in Großstädten ist der Paketschwund ein zunehmendes Problem. Wer ersetzt den Schaden, wenn ein Paket verloren geht? Anwalt­auskunft.de erklärt, wie geprellte Paketemp­fänger vorgehen sollten.

In Deutschland werden mehr Pakete versendet als je zuvor, besonders zur Weihnachtszeit. Doch was gilt eigentlich, wenn eine Sendung in der Paketflut verloren geht und nicht ankommt – zum Beispiel, weil ein Nachbar sie angenommen hat, der nicht mehr auffindbar ist? Entscheidend für die rechtlichen Möglich­keiten beim Verlust einer Sendung ist, ob es sich um eine versicherte oder eine unversi­cherte Sendung handelt:

Paket verloren: Beleg aufbewahren

Ist der Paketversand versichert, haften Unter­nehmen wie DHL oder Hermes im Verlustfall in der Regel bis zu einer bestimmten Summe: Die Standard DHL-Versicherung etwa bis zu einem Betrag von 500 Euro. Kommt die Sendung nicht an, muss der Absender einen Nachfor­schungs­auftrag stellen. Taucht das verlorene Paket auch dabei nicht wieder auf, kann man den Wert der Sendung beim Versand­un­ter­nehmen geltend machen. In der Regel muss der Inhalt des Pakets dann genau beschrieben werden.

Häufig verlangen die Paket­dienst­leister Belege für den Wert des Paketin­halts. Deshalb sollten zum Beispiel Kassenbons für Geschenke so lange aufbe­wahrt werden, bis die Sendung sicher angekommen ist.

Für den Versand kostbarer Geschenke bieten verschiedene Paket­dienst­leister gegen Aufpreis höhere Haftungs­s­ummen an. Aller­dings sollte man sich vor dem Versand genau infor­mieren, welche Waren versendet werden dürfen. Mit dem DHL-Wertpaket, das eine Haftung bis 25.000 Euro ermöglicht, dürfen zum Beispiel kein Bargeld, Schmuck oder Gold- und Silber­münzen verschickt werden. Geht eine solches Paket verloren, gibt es in der Regel keine Chance auf eine Erstattung.

Sendungs­ver­folgung bei Päckchen schwierig

Das gleiche gilt auch, wenn man sich für den – in der Regel günstigeren – unver­si­cherten Versand entscheidet, zum Beispiel als Päckchen bei der Post. Diese Versandart empfiehlt sich nur bei sehr günstigen Geschenken. Denn Päckchen werden anders als Pakete nicht elektro­nisch nachver­folgt. Kommt eine Sendung nicht an, lässt sich schwer feststellen, wo genau sie verschwunden ist. Dement­spre­chend übernimmt die Post für verloren gegangene Päckchen auch keine Haftung – es sei denn, dass Päckchen wird als teureres Einschreiben versandt.

Urteil: Post muss auf Haftungs­aus­schluss hinweisen

Es lohnt sich, im Verlustfall alle recht­lichen Möglich­keiten zu prüfen. Das Amtsge­richt München gab beispielsweise 2013 der Klage einer Kundin gegen die Deutsche Post Recht, die über eBay ein Paar Golfschuhe verkauft und diese per Post als einfaches Päckchen an den Käufer gesandt hatte. Die Schuhe kamen nicht beim Empfänger an. Die Kundin klagte, weil sie aus ihrer Sicht nicht ausrei­chend über die mangelnde Haftung infor­miert worden sei – und erhielt Recht.

Ein Preisaushang, in dessen Kleinge­druckten zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfi­lialen einsehen können“, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die AGB als Vertrags­be­standteil wirksam werden zu lassen (Az: 262 C 22888/12).

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Datum
Aktualisiert am
14.03.2024
Autor
pst/red
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Themen
Güterverkehr Versicherung Weihnachten

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