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- Seite 1 – Paket verloren: Beleg aufbewahren
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In Deutschland werden mehr Pakete versendet als je zuvor, besonders zur Weihnachtszeit. Doch was gilt eigentlich, wenn eine Sendung in der Paketflut verloren geht und nicht ankommt – zum Beispiel, weil ein Nachbar sie angenommen hat, der nicht mehr auffindbar ist? Entscheidend für die rechtlichen Möglichkeiten beim Verlust einer Sendung ist, ob es sich um eine versicherte oder eine unversicherte Sendung handelt:
Ist der Paketversand versichert, haften Unternehmen wie DHL oder Hermes im Verlustfall in der Regel bis zu einer bestimmten Summe: Die Standard DHL-Versicherung etwa bis zu einem Betrag von 500 Euro. Kommt die Sendung nicht an, muss der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen. Taucht das verlorene Paket auch dabei nicht wieder auf, kann man den Wert der Sendung beim Versandunternehmen geltend machen. In der Regel muss der Inhalt des Pakets dann genau beschrieben werden.
Häufig verlangen die Paketdienstleister Belege für den Wert des Paketinhalts. Deshalb sollten zum Beispiel Kassenbons für Geschenke so lange aufbewahrt werden, bis die Sendung sicher angekommen ist.
Für den Versand kostbarer Geschenke bieten verschiedene Paketdienstleister gegen Aufpreis höhere Haftungssummen an. Allerdings sollte man sich vor dem Versand genau informieren, welche Waren versendet werden dürfen. Mit dem DHL-Wertpaket, das eine Haftung bis 25.000 Euro ermöglicht, dürfen zum Beispiel kein Bargeld, Schmuck oder Gold- und Silbermünzen verschickt werden. Geht eine solches Paket verloren, gibt es in der Regel keine Chance auf eine Erstattung.
Das gleiche gilt auch, wenn man sich für den – in der Regel günstigeren – unversicherten Versand entscheidet, zum Beispiel als Päckchen bei der Post. Diese Versandart empfiehlt sich nur bei sehr günstigen Geschenken. Denn Päckchen werden anders als Pakete nicht elektronisch nachverfolgt. Kommt eine Sendung nicht an, lässt sich schwer feststellen, wo genau sie verschwunden ist. Dementsprechend übernimmt die Post für verloren gegangene Päckchen auch keine Haftung – es sei denn, dass Päckchen wird als teureres Einschreiben versandt.
Es lohnt sich, im Verlustfall alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Das Amtsgericht München gab beispielsweise 2013 der Klage einer Kundin gegen die Deutsche Post Recht, die über eBay ein Paar Golfschuhe verkauft und diese per Post als einfaches Päckchen an den Käufer gesandt hatte. Die Schuhe kamen nicht beim Empfänger an. Die Kundin klagte, weil sie aus ihrer Sicht nicht ausreichend über die mangelnde Haftung informiert worden sei – und erhielt Recht.
Ein Preisaushang, in dessen Kleingedruckten zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die AGB als Vertragsbestandteil wirksam werden zu lassen (Az: 262 C 22888/12).