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LKW-Transport

Lieferung durch Blockade verhindert: Wer haftet?

Straßenblockaden führen zu Stau und damit häufig zu Lieferungsverzögerungen. Die Schäden können enorm sein. © Quelle: Nikada/gettyimages.de 

Ob die Regale im Supermarkt gefüllt sind, Fabriken planmäßig produzieren und medizi­nische Operationen rechtzeitig vorgenommen werden können, hängt vor allem davon ab, dass die benötigten Produkte rechtzeitig geliefert werden. Hin und wieder kommt es jedoch zu Hinder­nissen: Erst kürzlich wollten franzö­sische Bauern mit einer Straßen­blockade für deutsche LKW gegen Wettbe­werbs­ver­zerrung protes­tieren. Wer kann für die entstandenen Kosten und Schäden einer verzögerten Lieferung haftbar gemacht werden: der Fahrer, das Fracht­un­ter­nehmen oder der Auftraggeber?

In dieser Frage kommt es wie so oft auf die konkreten Umstände an. Wenn sich abzeichnet, dass ein Hindernis die Lieferung verzögern könnte, ist schnelles Handeln gefragt: Sobald der Fahrer zum Beispiel von einer Straßen­blockade oder einem längeren Stau erfährt, muss er sofort reagieren.

Straße blockiert: schnell Handeln ist Trumpf

Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Hindernis überra­schend auftritt – zum Beispiel, wenn franzö­sische Bauern alle deutsch-franzö­sischen Grenzübergänge für deutsche LKW ohne Ankündigung blockieren. „Bei unvorher­sehbaren Blockaden muss der Fahrer eines LKW schnellst­möglich seinen Auftraggeber kontak­tieren und eine Weisung von ihm einholen. Soll heißen: Er fragt ihn, wie er reagieren soll“, erklärt Rechts­anwalt Detlef Neufang, Experte für Transport- und Spediti­onsrecht und Mitglied des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Aus aktuellem Anlass: Was tun bei Grenzkon­trollen?

Derzeit finden an der deutsch-österrei­chischen Grenze wieder Grenzkon­trollen statt. Vor allem LKW werden auf Personen untersucht, die sich darin verstecken um so über die Grenze zu kommen. Das führt zu Staus – und gegebe­nenfalls zu Liefer­ver­zö­ge­rungen. Wie sollten Spediteure sich verhalten? „Bei Staus wegen Grenzkon­trollen müssen die Fahrer und ihre Vorgesetzten genauso verfahren wie bei allen anderen Verspä­tungen: Kommuni­kation ist das A und O“, erklärt Detlef Neufang. Sei ein Fahrer schon unterwegs gewesen, als die Grenzkon­trollen starteten, müsse er seinen Chef informieren, sobald er von den Kontrollen erfährt. Ist bekannt, dass es Grenzkon­trollen gibt – das sollte mittlerweile der Fall sein – müsse das Fracht­un­ter­nehmen Verzöge­rungen einplanen und die Liefer­termine entsprechend anpassen.

Der Auftraggeber – zum Beispiel der Supermarkt, an den die Lebens­mittel geliefert werden sollen, oder der Automo­bilbauer, der auf Bauteile wartet – entscheidet dann, was zu tun ist. „Der Auftraggeber kann den Fahrer eines Lebens­mit­tel­trans­porters zum Beispiel auffordern zu wenden und zum nächsten Kühlhaus zu fahren, um die Produkte zwischen­zu­lagern, oder ihm eine andere Fahrstrecke aufzeigen“, erklärt Rechts­anwalt Neufang. „Die Kosten, die aus daraus entstehen, dass der Fahrer der Weisung folgt, muss der Auftraggeber übernehmen.“

Im Zweifel springt ein Hubschrauber ein

Steckt ein LKW auf der Autobahn fest, wo er nicht wenden kann, und ist die Lieferung sehr dringend, schicken Auftraggeber mitunter auch einen Hubschrauber, um die Lieferung abzuholen und zuzustellen. „Das mag drastisch klingen – häufig sind die Kosten für einen Hubschrauber aber deutlich geringer als die bei einer Lieferungs­ver­zö­gerung drohenden Schäden“, informiert der Experte. „Stellen Sie sich vor, ein Automo­bilbauer braucht bestimmte Bauteile, weil sonst das Band stillsteht. Das kann pro Minute eine vierstellige Summe kosten. Oder angenommen, ein Krankenhaus wartet auf Blutkon­serven – da geht es im wahrsten Sinne des Wortes um Leben und Tod.“

Warenwert entscheidet

Welche Maßnahmen jeweils angebracht sind, kommt also auf den Wert der Lieferung an. So können zwar auch Gemüse und Obst schnell verderben, wenn sie mehrere Stunden nicht gekühlt werden oder sogar in der Sonne liegen. Anwalt Neufang erklärt: „Diese Produkte sind jedoch vergleichsweise günstig. Und es drohen selten ernste Konsequenzen, wenn sie nicht rechtzeitig ankommen. Erdbeeren- oder Gurken­lie­fe­rungen dürfen deshalb kaum einen Hubschrau­ber­einsatz rechtfertigen.“

Wenn der Fahrer die Blockade so früh wie möglich meldet und die Maßnahmen ergreift, die sein Auftraggeber ihm nahegelegt hat, müssen in der Regel weder er noch das Fracht­un­ter­nehmen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – voraus­gesetzt, der Fahrer und sein Arbeitgeber sind nicht für die Umstände verant­wortlich, die zur Verzögerung führen.

Verkehrslage prüfen: Pflicht für Fahrer

Schnelles Handeln ist auch gefragt, wenn das Hindernis angekündigt ist. Transport­un­ter­nehmen und deren Fernfahrer sind verpflichtet, sich regelmäßig über die Verkehrslage zu informieren, zum Beispiel über den Verkehrsfunk. Detlef Neufang sagt: „Sobald ein Verkehrs­hin­dernis bekannt ist, muss der Fahrer seinen Auftraggeber informieren und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen.“ Auch bei einem angekün­digten Hindernis muss der Fahrer also keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn er seinen Pflichten nachkommt.

Anders sieht es aus, wenn er sich falsch verhalten und sich zum Beispiel nicht über die Verkehrslage informiert hat. „Auch dann sieht sich der Fahrer zwar keinen direkten Ansprüchen gegenüber“, gibt Detlef Neufang Entwarnung. „Eventuelle Ansprüche richten sich gegen das Fracht­un­ter­nehmen. Ist dem Fahrer aber ein Fehlver­halten nachzu­weisen, kann der Arbeitgeber ihn zur Verant­wortung ziehen, wenn eine Lieferung verzögert wird oder das Gut verdirbt dadurch Kosten entstehen“, erklärt der Anwalt.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
vhe
Bewertungen
373
Themen
Handel Industrie Lieferung Straßen­verkehr Streik

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