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Nach 52 Tagen

Poststreik-Ende: Welche Rechte Verbraucher nun haben

Sie radeln wieder: Der Poststreik ist beendet - und dennoch drängen sich Rechtsfragen auf. © Quelle: Petair/fotolia.com

Nach wochen­langen Verhand­lungen haben sich die Gewerk­schaft Verdi und die Deutsche Post auf einen Tarifvertrag verständigt. Die Ebbe im Briefkasten ist somit vorüber. Millionen Sendungen sind allerdings liegen­ge­blieben. Welche Probleme damit einhergehen können und wie die Rechtslage aussieht.

Vor Ostern begann der Poststreik, zuletzt lief er sogar vier Wochen am Stück. Vier Wochen, in denen täglich 30.000 Beschäftigte ihrer Arbeit nieder­legten. Bundesweit blieben so etwa 20 Prozent aller Pakete und Briefe liegen. Diese müssen in den kommenden Tagen und Wochen zugestellt werden.

Wird die liegen­ge­blieben Post noch in dieser Woche zugestellt?

Zwar kündigte die Deutsche Post an, innerhalb von einigen Tagen zum normalen Betrieb zurück zu kehren. Gleich­zeitig teilte sie auf ihrer Homepage aber auch mit, dass es „insbesondere in einigen Regionen zu erhöhten Rückständen bei der Zustellung“ kommt.

Tatsächlich sollen die Auswir­kungen regional sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Negativ betroffen ist wohl vor allem der Osten Deutschlands, da es hier weniger verbeamtete Postmit­ar­beiter gibt, die für die streikenden Kollegen eingesprungen sind. Demnach sind dort mehr Sendungen liegen­ge­blieben als anderswo.

Vor allem die Paketzu­stellung kann sich noch einige Zeit hinziehen. Eine Verdi-Mitarbeiterin in Brandenburg sprach von ein bis zwei Monaten möglicher Verspätung.

Haben Verbraucher ein Recht darauf, ihre Post in den kommenden Tagen zu erhalten?

Nein. Zwar geht die Post bei der Aufgabe einer Sendung mit dem Verbraucher einen Vertrag ein. Davon lässt sich allerdings kein Anspruch ableiten, dass die Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt sein muss. In ihren allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen schließt die Post das auch explizit aus.

Das gilt auch für wichtige Post, die fristgerecht beim Empfänger eingehen muss: Verbraucher sind selber dafür verant­wortlich, dass Post auch rechtzeitig eintrifft.

Nach eigener Ankündigung bemüht sich die Post nun, alle Briefe und Pakete so schnell wie möglich auszuliefern. Wenn einzelne Briefe aber erst in einigen Wochen eintreffen sollten, haben Verbraucher keinerlei Druckmittel.

Selbst bei Express-Sendungen gibt die Post laut den AGB keine Liefer­ga­rantie in einer bestimmten Zeit an. Doch waren nach eigener Aussage solche Sendungen vom Streik nicht betroffen, so dass es diesbe­züglich keine Probleme geben sollte.

Zieht die Post bei der Zustellung besonders wichtige Briefe vor?

Auch das wird nicht passieren. Ein Post-Sprecher sagte hierzu, dass erstens keine Sonder­schichten geplant seien, um liegen­ge­bliebene Sendungen schneller zuzustellen. Und zweitens könne die Post meist ja nicht wissen, welche Sendungen besonders wichtig seien.

Ein Brief geht im Chaos des Streiks verloren: Können Ersatz­an­sprüche geltend gemacht werden?

Es kommt darauf an. Wie oben beschrieben garantiert die Post keine Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist, erst recht nicht nach dem Ende des Streiks jetzt. Normalerweise gilt aber eine Sendung als verloren, wenn sie nicht innerhalb der ersten 20 Tage nach Absenden beim Empfänger eintrifft.

Wer also in einigen Wochen noch immer einen erwarteten Brief der Großmutter oder eine Rechnung vermisst, kann sich an die Post wenden.

Wenn es sich dabei allerdings um eine normale Briefsendung handelt, lässt sich leider wenig machen – denn die Post haftet nicht bei Verlust. Zwar kann man sich über ein Kontakt­formular der Website an die Post wenden (http://www.dhl.de/formular-f8). Ob der Brief in der Folge aber wieder­ge­funden wird, ist ungewiss. Denn zurück­ver­folgen kann auch die Post einen normalen Brief oder eine Postkarte nicht.

Anders ist dies bei einem Einschreiben. Dieses kann man sowohl zurück­ver­folgen (lassen), um den Ort zu bestimmen, an dem sich der Brief aktuell befindet, als auch Haftungs­an­sprüche stellen, sollte er nicht mehr auftauchen. Der Haftungs­umfang beläuft sich auf die Höhe des unmittelbaren Schadens, „jedoch maximal bis zu einer Höhe von 25 Euro bei einem Einschreiben (...) und 20 Euro bei einem Einwurf-Einschreiben“, wie es auf der Website heißt. Wertvolle Gegenstände oder Bargeld sind davon jedoch ausgenommen.

Haben Verbraucher bei Paketen oder Päckchen immer einen Anspruch auf Ersatz?

Auch hier gilt: es kommt auf die Versandart an. Maßgeblich ist, ob es sich um eine versicherte oder eine unversi­cherte Sendung handelt. Bei versicherten Paketsen­dungen haftet das Unternehmen, in diesem Fall die DHL. Bei einem Standardpaket liegt der Betrag bei bis zu 500 Euro. Sollte ein Nachfor­schungs­auftrag nach dem verlorenen Paket erfolglos bleiben, kann der Wert der Sendung anschließend geltend gemacht werden. Meist muss der Inhalt der Sendung dann genau beschrieben, mitunter auch die Kassenbons der Ware vorgezeigt werden.

Hier erhalten Sie viele weitere Informa­tionen rund um Ihre Ansprüche beim Verlust von Paketen.

Habe ich Ersatz­an­sprüche, wenn Güter in der Zwischenzeit verdorben sind?

Nein, da die Post in ihren allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen ein Haftungs­risiko im Streikfall ausschließt. Wer davon betroffen ist, muss wohl oder übel in den – nun – „sauren“ Apfel beißen.

Nichts­des­totrotz teilte ein Postsprecher mit, dass man bemüht sei, diese Pakete bevorzugt zuzustellen. Er fügte jedoch hinzu, dass das nicht immer ohne Weiteres möglich sei, da die Fracht oft nicht entsprechend gekenn­zeichnet sei.

Kann ich in diesem Fall mit Rückerstattung durch den Online-Händler rechnen?

Jein. Sollte ein Paket tatsächlich über einen längeren Zeitraum aufgrund des Streiks nicht ausgefahren worden sein, wird das schwierig.

Bei Lebens­mit­tel­be­stellung gilt im Normalfall aber, dass die Inhalte nicht verdorben sein dürfen, wenn sie zur verein­barten Lieferzeit eintreffen. Ist das der Fall, können Kunden das Geld zurück­ver­langen.

Allerdings haben sie auch so genannte Mitwir­kungs­pflichten. So müssen sie zur verein­barten Zeit das Paket auch in Empfang nehmen. Zudem müssen sie beweisen, dass die Ware wirklich verdorben eintraf. So etwas lässt sich über Zeugen oder Fotos belegen.

Ergänzende Information: Normalerweise gilt bei Online-Bestel­lungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Bei Lebens­mit­tel­be­stel­lungen gilt dieses aufgrund der Gefahr der Verderb­lichkeit nicht. Frische Lebens­mittel dürfen demnach nicht einfach zurück­ge­schickt werden.

Hier finden Sie weitere Informa­tionen, etwa, was bei verspäteten Retour-Sendungen an Online-Händler gilt.

Datum
Aktualisiert am
08.07.2015
Autor
ndm
Bewertungen
9235
Themen
Post Schadens­ersatz Streik

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