
Die Menschen zieht es wieder zum Selbermachen – warum sollte man sich nicht auch den eigenen Weihnachtsbaum im Wald holen? So denken viele und gehen in der Adventszeit los, um im Wald eine Tanne oder eine Fichte zu schlagen.
Aber dabei muss man einiges beachten. Grundsätzlich darf man einen Wald betreten. Doch es ist nicht überall erlaubt, dort einen Baum zu schlagen. Denn Wälder haben in der Regel einen Eigentümer, das kann eine Privatperson sein oder der Staat. Deshalb gilt: „Wer einen Weihnachtsbaum schlagen will, muss zuvor den Eigentümer des Waldes um Erlaubnis fragen“, sagt der Rechtsanwalt Dr. Christian Halm von der Arbeitsgemeinschaft Agrarrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Man kann herausfinden, wem der Wald gehört, indem man beim Forstamt anruft. Dort kann man dann zumindest für Wälder in staatlicher Hand die Erlaubnis zum Baumschlagen einholen. Mit dieser Erlaubnis darf man sich in dafür ausgewiesenen Waldgebieten gegen ein geringes Entgelt einen Weihnachtsbaum holen. Private Eigentümer bieten häufig ebenfalls gegen Entgelt die Möglichkeit, in ihrem Wald einen Weihnachtsbaum zu schlagen und werben dafür teils im Internet.
„Auch Zweige oder Äste, die auf dem Waldboden liegen, darf man nicht so einfach mitnehmen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Christian Halm. „Denn auch sie gehören dem Eigentümer und sind häufig Teil einer ökologischen Bewirtschaftung des Waldes. Allerdings werden Eigentümer in solchen Fällen kaum Anzeige erstatten. Doch das hängt von ihrem Wohlwollen ab.“
Anders sieht es aber aus, wenn jemand unerlaubterweise einen Weihnachtsbaum schlägt. Derjenige muss mit einer Anzeige rechnen, wenn man ihn dabei erwischt. Denn illegal einen Weihnachtsbaum zu schlagen fällt unter Sachbeschädigung, da man den Baum zerstört. Zum anderen ist es Diebstahl.
Dabei gilt: Wer illegal einen Baum für sich schlägt, macht sich des einfachen Diebstahls nach § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig. Hier drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Mit noch weit höheren Strafen muss derjenige rechnen, der unerlaubterweise Weihnachtsbäume im Wald schlägt und diese verkauft. Dies fällt unter gewerblichen Diebstahl und kann nach § 243 des StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.
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