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Jagdrecht

Wildschäden: Wer muss dafür zahlen?

Immer mehr Wildschweine leben in deutschen Wäldern. Damit steigt auch die Zahl der Wildschäden. © Quelle: www.corbisimages.com

Rehe, Hirsche, Wildschweine – diese und noch viele andere Tiere bevölkern Deutschlands Wälder, Wiesen und Felder. So schön diese Tiere aussehen, so sehr können sie Bauern und Waldbe­sitzern schaden. Die Kosten für Wildschäden gehen in die Millionen.

Sie kamen in der Nacht. Hungrig fielen sie über das Maisfeld her, rissen die Kolben von den Stängeln, zertram­pelten Pflanzen und wühlte mit ihren starken Nasen den Boden auf. Entsetzt sah der Bauer am nächsten Morgen das Zerstö­rungswerk der Wildschweine.

Was für Tiere eine leckere Mahlzeit ist, bedeutet für Landwirte oft große finanzielle Verluste. Allein in Rheinland-Pfalz betragen die Kosten durch Wildschäden 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Von solchen Verlusten sind auch Waldbe­sitzer betroffen. Ihnen machen neben Wildschweinen vor allem Hirsche und Rehe das Leben schwer. Denn diese Tiere fressen gern junge Triebe und Rinde von Büschen und Bäumen. Ohne Triebe aber können die Bäume nicht richtig wachsen, ohne Rinde sind sie Pilzen und Bakterien schutzlos ausgeliefert. Die Folge: Die Stämme werden brüchig, die Bäume sterben ab.

Jäger müssen zahlen

Entdeckt ein Waldbe­sitzer oder ein Bauer, dass Wildtiere seinen Besitz heimgesucht haben, muss er dies beim Ordnungsamt der Gemeinde anzeigen. „Ein Landwirt sollte den Schaden unbedingt innerhalb von acht Tagen anzeigen, sonst bleibt er auf den Kosten sitzen“, erklärt der Rechts­anwalt Dr. Christian Halm von der Arbeits­ge­mein­schaft Agrarrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Ein Waldbe­sitzer muss den Schaden zum 1. Mai oder zum 1. Oktober bekannt geben.

Nach dem Bundes­jagd­gesetz muss für Wildschäden die Jagdge­nos­sen­schaft zahlen. In solchen Genossen­schaften sind alle Grundstücks­ei­gentümer einer Gemeinde zusammen­ge­schlossen, die zu einem Jagdbezirk gehören. Aber oft überträgt die Jagdge­nos­sen­schaft die Zahlungs­pflicht auf den Jagdpächter, also den örtlichen Jäger. Dieser ist meist eine Privat­person und darf durch den Jagdpacht­vertrag auf der gepachteten Fläche jagen, ebenso wie auf fremden Grundstücken.

Ob ein Jäger nun tatsächlich für den Wildschaden eines Landwirts oder eines Waldbe­sitzers zahlen muss, ist im Alltag nicht immer klar. Daher schalten die Beteiligten oft die Gerichte ein, damit diese klären, wer denn nun für den Appetit und die Zerstö­rungswut der Wildtiere aufkommen muss. Dabei müssen die Gerichte oft klären, ob der Landwirt den Wildschaden fristgerecht gemeldet hat oder ob er die geschädigte Fläche überhaupt bewirt­schaften darf. Beweisen muss das der Landwirt. Gelingt ihm das nicht, bleibt er auf den Kosten des Wildschadens sitzen.

Finanzielles Risiko ist hoch

Das ist aber nicht immer der Fall. Manchmal muss tatsächlich der Jäger zahlen, was ihn finanziell sehr belasten kann - gerade in Zeiten enorm wachsender Popula­tionen von Wildschweinen steigen nämlich auch die Kosten für Wildschäden. Versichern kann sich ein Jäger dagegen nicht. Deshalb musste schon so mancher der knapp 360.000 Jäger in Deutschland sein Hobby aufgeben. Das finanzielle Risiko ist für viele einfach zu hoch.

Um dieses Risiko zu reduzieren und die Jägerei nicht unmöglich zu machen, sind viele Jagdge­nos­sen­schaften in den letzten Jahren dazu überge­gangen, die Kosten für Wildschäden selbst zu zahlen. „Bezahlt werden die Wildschäden aus den Pachtein­nahmen“, erklärt der Agrarrechts­experte und Fachanwalt für Agrarrecht Dr. Christian Halm. „Reichen diese nicht aus, muss die Jagdge­nos­sen­schaft über eine Umlage die Differenz bei den Jagdge­nossen anfordern.“

Übrigens: Wühlen Wildschweine die Gärten von Privat­leuten um, müssen weder Jäger noch die Jagdge­nos­sen­schaft für den Schaden aufkommen. Sie zahlen nur, wenn die Schäden in jagdbaren Gebieten stattfinden. Wohngebiete gehören nicht dazu. Im Fall von Schäden an Gärten können die Eigentümer aber durch Zäune dafür sorgen, dass die Wildschweine draußen bleiben.

Vermieter haben nach einem Urteil des Amtsge­richts Berlin-Köpenick von 2012 die Pflicht, starke Zäune an den Gärten ihrer Mieter anzubringen, damit Wildschweine nicht eindringen können (AZ: 15 C 25/12).

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Jagd Landwirt­schaft Schadens­ersatz Tiere

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