In Rheinland-Pfalz kam es kürzlich zu einem kurios anmutenden Unfall: Eine Kuh stürzte von einer abschüssigen Weide auf ein Wohnhaus. Die Kuh wurde zum Glück nur leicht verletzt, das Haus trug keine erheblichen Schäden davon. Aber nicht alle Unfälle mit Nutztieren gehen so glimpflich aus. Häufig entscheidet dann ein Gericht, wer für den Schaden aufkommen muss.
Nutztiere: Sicheres Gehege begrenzt Tierhalterhaftung
Bei Unfällen mit Tieren – ob im Haushalt oder im Straßenverkehr – kommt die Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ins Spiel. Demnach ist der Halter des Tieres grundsätzlich haftbar, wenn es Schäden verursacht. Da Tiere keine rational handelnden Lebewesen sind, ist der Halter dafür verantwortlich, dass sie für andere Menschen und Tiere keine Gefahr darstellen.
„Für Nutztiere sieht § 833 BGB allerdings eine Ausnahme vor“, informiert Rechtsanwalt Gerhard Kerres vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Danach trete die Tierhalterhaftung bei Nutztieren nicht ein, wenn „entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Hat also zum Beispiel ein Landwirt die Tiere mit einem stabilen Zaun sicher eingezäunt oder anderweitig ausreichend gesichert und bricht eines der Tiere trotzdem aus, muss er womöglich nicht haften. Als Nutztiere zählen hier nicht nur Tiere aus der Landwirtschaft, sondern auch Polizei- oder Blindenhunde.
Gehege: Erforderliche Sorgfalt vom jeweiligen Tier abhängig
Welche Sorgfalt und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, ist in den Vorgaben der Landwirtschaftskammer oder -ämter festgelegt. Es hängt auch vom jeweiligen Tier ab. So sind Milchkühe charakterlich meist eher ruhig. Sie brechen fast nie aus ihrem Gehege aus und müssen nicht so gesichert werden wie junge Rinder. Diese sind in der Regel unternehmungslustiger und aggressiver als Kühe – und damit ist es wahrscheinlicher, dass einen Unfall verursachen, indem sie zum Beispiel auf die Straße laufen.
Bei schweren Unfällen mit Nutztieren: Gutachter muss Zaun prüfen
Kommt es zu einem Unfall mit einem Rind oder einem anderen Nutztier, wird zuerst untersucht, ob der Zaun oder die Begrenzung des Geheges den Vorgaben entsprochen hat. Wenn dem so war, muss der Landwirt dies nachweisen. Im Zweifel muss ein Gutachter den Sachverhalt prüfen.
Dazu kommt es zwar nur selten – meist geht es bei den Schäden um Lappalien, für die sich große Verfahren nicht lohnen. Hin und wieder kommt es aber doch zu schweren Unfällen. So passiert es immer wieder, dass Kühe sich auf Bahntrassen verirren und mit dem Zug kollidieren.
Unfall zwischen Kuh und Autofahrer: Mögliche Teilschuld für Autofahrer
Auch zu Zusammenstößen zwischen Autos und Kühen kommt es hin und wieder. In solchen Fällen kann auch der Autofahrer eine Teilschuld bekommen. „Entscheidend ist, ob er mit Tieren auf der Straße hätte rechnen müssen, und ob er zu schnell unterwegs war“, sagt Rechtsanwalt Kerres. Sei letzteres der Fall, komme wieder ein Gutachter ins Spiel. Er müsse untersuchen, ob eine geringere Geschwindigkeit den Unfall verhindert hätte oder es weniger schlimm gekommen wäre.
Autounfall wegen Kuh: Betriebsgefahr des Autos versus Tiergefahr
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden die Haftungsquoten des Autofahrers und des Tierhalters gegenüber gestellt. Es geht dabei um die generelle Betriebsgefahr des Autos – also die Gefahr, die von einem fahrenden Auto ausgeht und häufig eine Mithaftung begründet – und die sogenannte Tiergefahr, die die Tierhalterhaftung begründet. Entsprechend fällt die Kostenaufteilung aus.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2009 in einem solchen Fall entschieden. Eine Autofahrerin war in der Nacht auf einer unbeleuchteten Landstraße mit mehreren Kühen kollidiert, die aus ihrer umzäunten Weide ausgebrochen waren. Sie wurde dabei schwer verletzt. Der Bauer, dem die Kühe gehörten, musste der Frau 75 Prozent des Schadens ersetzen.
Die Frau hatte zwar die Sichtgeschwindigkeit überschritten – es konnte aber nicht festgestellt werden, ob der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn sie langsamer gefahren wäre. Es konnte ebenfalls nicht sicher festgestellt werden, welchen Zustand der Zaun hatte. Dies war nach Ansicht des Gerichts aber auch nicht erheblich, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Kühe auch bei einem intakten Zaun ausgebrochen wären (Urteil vom 19.3.2009, AZ: 4 U 166/07).
Unfall auf dem Weg zum Schlachthof: Viehhändler oder Schlachter in der Pflicht
Doch nicht immer sind es die Landwirte, die für die Tiere verantwortlich sind. Sind die Tiere auf dem Weg zum Schlachthof und brechen dann aus, kann der Viehhändler verantwortlich sein. In einem aktuellen Fall hatte das Amtsgericht München (AZ: AZ: 836 CS 435 JS 208386/14 (2)) den Viehhändler allerdings freigesprochen. Beim Entladen auf dem Schlachthof war einen Kuh ausgerissen und hatte eine Joggerin niedergetrampelt. Dem Viehhändler konnte kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Zudem sei er, so die Richter, für Unfälle beim Entladen auch nicht mehr verantwortlich, sondern der Schlachthof. Dieser habe seine Umzäunung nun verstärkt.
Pferde keine Nutztiere: Tierhalterhaftung auch bei Einzäunung
Auch mit Pferden, die erfahrungsgemäß recht schreckhaft sind, kommt es immer wieder zu Unfällen. In diesen Fällen gilt die Tierhalterhaftung allerdings unabhängig davon, ob er das Tier eingezäunt hat oder nicht. Denn Pferde gelten nicht als Nutztiere.
Warnschilder vor Viehtrieb: Autofahrer müssen nur zu bestimmten Zeiten mit Nutztieren rechnen
Ob ein Autofahrer mit Tieraufkommen auf der Fahrbahn rechnen muss, hängt natürlich von der Gegend ab. Vielfach helfen Hinweisschilder den Autofahrern auf die Sprünge. Doch bedeuten die rot eingerahmten Schilder, dass Autofahrer jederzeit mit Tieren rechnen müssen – und immer haften, wenn etwas passiert? „Das ist nicht der Fall. Auch bei Warnschildern müssen Autofahrer nur dann mental und mit Blick auf die Fahrweise auf Tiere eingestellt sein, wenn es wahrscheinlich ist, dass Tiere die Straße kreuzen“, beschwichtigt der Rechtsanwalt aus Bonn. Bei Nutztieren sei das nachts eher unwahrscheinlich. Und natürlich gebe es auch Fälle, in denen es trotz erhöhter Aufmerksamkeit zu einem Unfall komme.
Unfälle auch durch Fahrbahnverschmutzung durch Nutztiere möglich
Nutztiere können auch indirekt eine Gefahr für Autofahrer darstellen, indem sie die Fahrbahn verschmutzen. In diesen Fällen ist der Tierhalter dafür verantwortlich, die Straße sauber zu machen. Andernfalls haftet er. So geschehen in einem Fall, der sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde.
Es war zu einer Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb gekommen, und der Bauer hatte die gröbste Verschmutzung beseitigt. Die auf der Straße verbleibende Kleie hatte sich im einsetzenden Regen aber zu einem gefährlichen Schmierfilm entwickelt. Dadurch kam es zu einem Unfall, bei dem eine Frau tödlich verunglückte. Der Landwirt wurde dazu verurteilt, für den Schaden aufzukommen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2007, AZ: VI ZR 146/06).
Landwirte aufgepasst: Versicherung abschließen, bei Schaden Anwalt konsultieren
Nicht nur für solche schweren Fälle sollten Landwirte vorsorgen. Spezielle Versicherungen für Tierhalter sichern sie bei Unfällen ab, bei denen Nutztiere beteiligt sind. Eine solche Versicherung abzuschließen, wird Landwirten dringend empfohlen. Ist es bereits zu einem Schaden gekommen, sollten Tierhalter auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Agrarrecht konsultieren. In unserer Anwaltssuche finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.