Landwirt­schaft

Unfälle mit Nutztieren: Haftet immer der Tierhalter?

Kühe und Schafe sind in der Regel zwar eher langsam unterwegs. Brechen sie aus ihrem Gehege aus, kann es dennoch zu schweren Unfällen kommen. © Quelle: fotomomentfoto/fotolia.com

Es betrifft meist ländliche Gegenden: Wo sich Fuchs und Hase gute Nacht sagen, begegnen sich auch häufig Autofahrer und Tiere. Dabei kann es zu Unfällen kommen. Doch es sind nicht nur Wildtiere, die Unfälle verursachen. Auch Nutztiere sind zwar eingezäunt, können aber ebenfalls Schäden anrichten. Dazu muss es nicht immer zu einer Kollision kommen, auch eine verschmutzte Fahrbahn kann schon ein Unglück nach sich ziehen. Wer haftet in diesem Fall?

In Rheinland-Pfalz kam es kürzlich zu einem kurios anmutenden Unfall: Eine Kuh stürzte von einer abschüssigen Weide auf ein Wohnhaus. Die Kuh wurde zum Glück nur leicht verletzt, das Haus trug keine erheblichen Schäden davon. Aber nicht alle Unfälle mit Nutztieren gehen so glimpflich aus. Häufig entscheidet dann ein Gericht, wer für den Schaden aufkommen muss.

Nutztiere: Sicheres Gehege begrenzt Tierhal­ter­haftung

Bei Unfällen mit Tieren – ob im Haushalt oder im Straßen­verkehr – kommt die Tierhal­ter­haftung nach § 833 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) ins Spiel. Demnach ist der Halter des Tieres grundsätzlich haftbar, wenn es Schäden verursacht. Da Tiere keine rational handelnden Lebewesen sind, ist der Halter dafür verant­wortlich, dass sie für andere Menschen und Tiere keine Gefahr darstellen.

„Für Nutztiere sieht § 833 BGB allerdings eine Ausnahme vor“, informiert Rechts­anwalt Gerhard Kerres vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Danach trete die Tierhal­ter­haftung bei Nutztieren nicht ein, wenn „entweder der Tierhalter bei der Beaufsich­tigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Hat also zum Beispiel ein Landwirt die Tiere mit einem stabilen Zaun sicher eingezäunt oder anderweitig ausreichend gesichert und bricht eines der Tiere trotzdem aus, muss er womöglich nicht haften. Als Nutztiere zählen hier nicht nur Tiere aus der Landwirt­schaft, sondern auch Polizei- oder Blindenhunde.

Gehege: Erforderliche Sorgfalt vom jeweiligen Tier abhängig

Welche Sorgfalt und welche Sicherungs­maß­nahmen erforderlich sind, ist in den Vorgaben der Landwirt­schafts­kammer oder -ämter festgelegt. Es hängt auch vom jeweiligen Tier ab. So sind Milchkühe charak­terlich meist eher ruhig. Sie brechen fast nie aus ihrem Gehege aus und müssen nicht so gesichert werden wie junge Rinder. Diese sind in der Regel unterneh­mungs­lustiger und aggressiver als Kühe – und damit ist es wahrschein­licher, dass einen Unfall verursachen, indem sie zum Beispiel auf die Straße laufen.

Bei schweren Unfällen mit Nutztieren: Gutachter muss Zaun prüfen

Kommt es zu einem Unfall mit einem Rind oder einem anderen Nutztier, wird zuerst untersucht, ob der Zaun oder die Begrenzung des Geheges den Vorgaben entsprochen hat. Wenn dem so war, muss der Landwirt dies nachweisen. Im Zweifel muss ein Gutachter den Sachverhalt prüfen.

Dazu kommt es zwar nur selten – meist geht es bei den Schäden um Lappalien, für die sich große Verfahren nicht lohnen. Hin und wieder kommt es aber doch zu schweren Unfällen. So passiert es immer wieder, dass Kühe sich auf Bahntrassen verirren und mit dem Zug kollidieren.

Unfall zwischen Kuh und Autofahrer: Mögliche Teilschuld für Autofahrer

Auch zu Zusammen­stößen zwischen Autos und Kühen kommt es hin und wieder. In solchen Fällen kann auch der Autofahrer eine Teilschuld bekommen. „Entscheidend ist, ob er mit Tieren auf der Straße hätte rechnen müssen, und ob er zu schnell unterwegs war“, sagt Rechts­anwalt Kerres. Sei letzteres der Fall, komme wieder ein Gutachter ins Spiel. Er müsse untersuchen, ob eine geringere Geschwin­digkeit den Unfall verhindert hätte oder es weniger schlimm gekommen wäre.

Autounfall wegen Kuh: Betriebs­gefahr des Autos versus Tiergefahr

Je nach Ergebnis des Gutachtens werden die Haftungs­quoten des Autofahrers und des Tierhalters gegenüber gestellt. Es geht dabei um die generelle Betriebs­gefahr des Autos – also die Gefahr, die von einem fahrenden Auto ausgeht und häufig eine Mithaftung begründet – und die sogenannte Tiergefahr, die die Tierhal­ter­haftung begründet. Entsprechend fällt die Kosten­auf­teilung aus.

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat 2009 in einem solchen Fall entschieden. Eine Autofahrerin war in der Nacht auf einer unbeleuchteten Landstraße mit mehreren Kühen kollidiert, die aus ihrer umzäunten Weide ausgebrochen waren. Sie wurde dabei schwer verletzt. Der Bauer, dem die Kühe gehörten, musste der Frau 75 Prozent des Schadens ersetzen.

Die Frau hatte zwar die Sichtge­schwin­digkeit überschritten – es konnte aber nicht festge­stellt werden, ob der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn sie langsamer gefahren wäre. Es konnte ebenfalls nicht sicher festge­stellt werden, welchen Zustand der Zaun hatte. Dies war nach Ansicht des Gerichts aber auch nicht erheblich, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Kühe auch bei einem intakten Zaun ausgebrochen wären (Urteil vom 19.3.2009, AZ: 4 U 166/07).

Unfall auf dem Weg zum Schlachthof: Viehhändler oder Schlachter in der Pflicht

Doch nicht immer sind es die Landwirte, die für die Tiere verant­wortlich sind. Sind die Tiere auf dem Weg zum Schlachthof und brechen dann aus, kann der Viehhändler verant­wortlich sein. In einem aktuellen Fall hatte das Amtsgericht München (AZ: AZ: 836 CS 435 JS 208386/14 (2)) den Viehhändler allerdings freige­sprochen. Beim Entladen auf dem Schlachthof war einen Kuh ausgerissen und hatte eine Joggerin nieder­ge­trampelt. Dem Viehhändler konnte kein Fehlver­halten nachge­wiesen werden. Zudem sei er, so die Richter, für Unfälle beim Entladen auch nicht mehr verant­wortlich, sondern der Schlachthof. Dieser habe seine Umzäunung nun verstärkt.

Pferde keine Nutztiere: Tierhal­ter­haftung auch bei Einzäunung

Auch mit Pferden, die erfahrungsgemäß recht schreckhaft sind, kommt es immer wieder zu Unfällen. In diesen Fällen gilt die Tierhal­ter­haftung allerdings unabhängig davon, ob er das Tier eingezäunt hat oder nicht. Denn Pferde gelten nicht als Nutztiere.

Warnschilder vor Viehtrieb: Autofahrer müssen nur zu bestimmten Zeiten mit Nutztieren rechnen

Ob ein Autofahrer mit Tierauf­kommen auf der Fahrbahn rechnen muss, hängt natürlich von der Gegend ab. Vielfach helfen Hinweis­schilder den Autofahrern auf die Sprünge. Doch bedeuten die rot eingerahmten Schilder, dass Autofahrer jederzeit mit Tieren rechnen müssen – und immer haften, wenn etwas passiert? „Das ist nicht der Fall. Auch bei Warnschildern müssen Autofahrer nur dann mental und mit Blick auf die Fahrweise auf Tiere eingestellt sein, wenn es wahrscheinlich ist, dass Tiere die Straße kreuzen“, beschwichtigt der Rechts­anwalt aus Bonn. Bei Nutztieren sei das nachts eher unwahr­scheinlich. Und natürlich gebe es auch Fälle, in denen es trotz erhöhter Aufmerk­samkeit zu einem Unfall komme.

Unfälle auch durch Fahrbahn­ver­schmutzung durch Nutztiere möglich

Nutztiere können auch indirekt eine Gefahr für Autofahrer darstellen, indem sie die Fahrbahn verschmutzen. In diesen Fällen ist der Tierhalter dafür verant­wortlich, die Straße sauber zu machen. Andernfalls haftet er. So geschehen in einem Fall, der sogar vor dem Bundes­ge­richtshof (BGH) verhandelt wurde.

Es war zu einer Fahrbahn­ver­schmutzung durch Viehtrieb gekommen, und der Bauer hatte die gröbste Verschmutzung beseitigt. Die auf der Straße verbleibende Kleie hatte sich im einset­zenden Regen aber zu einem gefähr­lichen Schmierfilm entwickelt. Dadurch kam es zu einem Unfall, bei dem eine Frau tödlich verunglückte. Der Landwirt wurde dazu verurteilt, für den Schaden aufzukommen (Bundes­ge­richtshof, Urteil vom 23. Januar 2007, AZ: VI ZR 146/06).

Landwirte aufgepasst: Versicherung abschließen, bei Schaden Anwalt konsul­tieren

Nicht nur für solche schweren Fälle sollten Landwirte vorsorgen. Spezielle Versiche­rungen für Tierhalter sichern sie bei Unfällen ab, bei denen Nutztiere beteiligt sind. Eine solche Versicherung abzuschließen, wird Landwirten dringend empfohlen. Ist es bereits zu einem Schaden gekommen, sollten Tierhalter auch eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Agrarrecht konsul­tieren. In unserer Anwaltssuche finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.