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Landwirt­schaft

Sturz auf dem Feldweg – wer haftet?

Landwirte müssen den Schmutz auf den Wegen an ihren Feldern nicht immer beseitigen. © Quelle: twixx/ panthermedia.net

Schmutz auf Straßen muss beseitigt werden. Diese Pflicht gilt aber nicht immer. Auf einem Wirtschafts- oder Feldweg gelten andere Regeln als zum Beispiel für Fernver­kehrs­straßen.

In einem vor dem Landgericht Coburg verhan­delten Fall ging es um eine Frau, die im August 2012 als Fußgängerin auf einem Flurbe­rei­ni­gungsweg stürzte. Dort war auf etwa zwei Quadratmeter Rapssamen verstreut – die Fußgängerin rutschte aus und fiel hin. Sie zog sich eine Becken­ring­fraktur und eine Fraktur an der Hand zu.

Die Fußgängerin behauptete, der beklagte Landwirt habe die Rapssamen auf dem Flurbe­rei­ni­gungsweg verstreut. Andere Rapsfelder in der Umgebung seien schon seit längerer Zeit abgeerntet gewesen. Sie meinte, der Bauer hätte den Weg sofort reinigen müssen. Deshalb wollte sie 8.000 Euro Schmer­zensgeld und rund 500 Euro Schadens­ersatz.

Der Landwirt verteidigte sich damit, dass auch ein anderer Bauer den Weg mit Rapssamen hätte verschmutzen können. Viele Landwirte und Lohnun­ter­nehmer würden diesen Weg nutzen, auch zu weiter entfernten Feldern.

Schmutz auf Wegen beseitigen?

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, nachdem sich der Richter die Unfall­stelle selbst angeschaut hatte. Er kam zum Ergebnis, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, der ausschließlich mit landwirt­schaft­lichen Fahrzeugen befahren werden darf. Auf Wirtschaftswegen sind die Anlieger – anders als auf anderen Straßen – nicht verpflichtet, den Weg von ortsüb­lichen, auch stärkeren Verschmut­zungen zu säubern (AZ: 22 O 169/13).

Auf Wirtschaftswegen in ländlicher Gegend seien Verschmut­zungen zu erwarten, die durch landwirt­schaftliche Arbeiten hervor­gerufen seien, so der Richter. Nur außerge­wöhnliche Hindernisse seien zu beseitigen. Ein solches liege bei einer gut erkennbaren Verunrei­nigung von zwei Quadrat­metern aber nicht vor. Ein Fußgänger auf Wirtschaftswegen habe mit Ernteab­fällen zu rechnen. Daher stellte das Gericht fest, dass eine Haftung eines Bauern für eine solche Verunrei­nigung nicht gegeben sei.

Darüber hinaus war das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der beklagte Landwirt für die Rapssamen verant­wortlich war. In der Umgebung der Unfall­stelle gab es etliche Rapsfelder. Selbst wenn diese schon einige Tage abgeerntet waren, spreche das nicht dafür, dass nur der Kläger die Rapssamen verloren haben könne.

Zudem erschloss der Wirtschaftsweg mit der Unfall­stelle über eine Kreuzung eine Vielzahl an weiteren Feldern. Auch von dort könnten die Rapssamen stammen. Die Behauptung der Klägerin, der Landwirt habe die Verunrei­nigung gegenüber der Polizei zugegeben, bestätigte der als Zeuge vernommene Polizei­beamte nicht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Haftpflicht­ver­si­cherung Landwirt­schaft Unfall

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