Die Grenzen sind klar gesteckt: Anfang des Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall eines Buchhändlers beschäftigt. Seine Hausbank hatte ihm das Konto gekündigt. Das Geldinstitut - eine Privatbank - begründete die Kündigung mit „grundsätzlichen Erwägungen“. Weiter ausholen musste das Institut nicht.
Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Eine privatwirtschaftliche Bank ist den Richtern zufolge nicht wie Sparkassen dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie darf deshalb einen Girokontovertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist kündigen. Anders als der öffentlich-rechtliche Sektor sind Privatbanken nicht an das Grundgesetz gebunden – auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz können sich Bankkunden nicht berufen.
Sparkassen enger gebunden als Privatbanken
Sparkassen können sich ihre Kunden nicht aussuchen: Mehrfach scheiterten öffentlich-rechtliche Geldinstitute mit dem Ansinnen, Parteikonten der rechtsextremen NPD zu kündigen. Die Richter verwiesen regelmäßig auf das Grundgesetz: Das sieht die Gleichbehandlung ihrer Kunden vor. Nur bei einem triftigen Grund dürfen sie ein Geschäftskonto kündigen.
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das kontoführende Unternehmen betrügerische Geschäfte macht. Das bekam eine in München ansässige Anwältin zu spüren: Ihr kündigte die Sparkasse, nachdem sie massenhaft Abmahnungen an Internutzer verschickt hatte. Das Landgericht München gab dem Institut Recht.
Übrigens: Bei einer ordentlichen Kündigung des Girokontovertrags muss die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten.
Keine Bank darf zur Unzeit kündigen
Unabhängig davon, ob es sich beim kontoführenden Institut um eine Sparkasse oder eine privatwirtschaftliche Bank handelt, darf die Kündigung nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn der gekündigte Kunde keine neue Bank findet und dann keine Geldgeschäfte mehr abwickeln könnte.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.02.2018
- Autor
- red