Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Privatautonomie

Wann Banken Firmen­konten kündigen dürfen

Wann Banken Firmenkonten kündigen dürfen
© Quelle: 68/ corbisimages.com - tobiasott/ panthermedia.net

Kündigt die Bank ein Konto, sind für betroffene Firmen Unannehm­lich­keiten vorpro­grammiert: Zahlungs­engpässe erreichen schnell eine existen­zielle Dimension. Ein Konto stilllegen dürfen Sparkassen deshalb nur unter Vorbehalt – in der Privat­wirt­schaft gelten andere Regeln.

Die Grenzen sind klar gesteckt: Anfang des Jahres hatte sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit dem Fall eines Buchhändlers beschäftigt. Seine Hausbank hatte ihm das Konto gekündigt. Das Geldin­stitut - eine Privatbank - begründete die Kündigung mit „grundsätz­lichen Erwägungen“. Weiter ausholen musste das Institut nicht.

Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Eine privat­wirt­schaftliche Bank ist den Richtern zufolge nicht wie Sparkassen dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie darf deshalb einen Girokon­to­vertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der verein­barten Frist kündigen. Anders als der öffentlich-rechtliche Sektor sind Privat­banken nicht an das Grundgesetz gebunden – auch auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz können sich Bankkunden nicht berufen.

Sparkassen enger gebunden als Privat­banken

Sparkassen können sich ihre Kunden nicht aussuchen: Mehrfach scheiterten öffentlich-rechtliche Geldin­stitute mit dem Ansinnen, Partei­konten der rechts­extremen NPD zu kündigen. Die Richter verwiesen regelmäßig auf das Grundgesetz: Das sieht die Gleich­be­handlung ihrer Kunden vor. Nur bei einem triftigen Grund dürfen sie ein Geschäftskonto kündigen.

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das kontoführende Unternehmen betrüge­rische Geschäfte macht. Das bekam eine in München ansässige Anwältin zu spüren: Ihr kündigte die Sparkasse, nachdem sie massenhaft Abmahnungen an Internutzer verschickt hatte. Das Landgericht München gab dem Institut Recht.

Übrigens: Bei einer ordent­lichen Kündigung des Girokon­to­vertrags muss die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten.

Keine Bank darf zur Unzeit kündigen

Unabhängig davon, ob es sich beim kontofüh­renden Institut um eine Sparkasse oder eine privat­wirt­schaftliche Bank handelt, darf die Kündigung nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn der gekündigte Kunde keine neue Bank findet und dann keine Geldge­schäfte mehr abwickeln könnte.

Datum
Aktualisiert am
12.02.2018
Autor
red
Bewertungen
6214
Themen
Banken Geld

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite