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Schädlings­befall im Dachstuhl übersehen: Handwerker haftet

Quelle: DAV © Quelle: DAV

Bevor ein Dachstuhl saniert werden kann, gilt es zu prüfen, wie sein derzeitiger Zustand ist. Dann im Holz können sich Schädlinge angesiedelt haben, die die Substanz stark beschädigen. Werden die unerwünschten Untermieter erst nach Abschluss der Arbeiten entdeckt, ist das umso ärgerlicher.

Den Altbestand vor Beginn der Sanierungs­ar­beiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen gehört zu den Nebenpflichten eines Zimmers und eines Dachdeckers. Ein Verstoß gegen diese Prüf- und Hinweis­pflicht bei erkennbaren Spuren von Schädlings­befall führt zur Schadens­er­satz­pflicht. Als Nebenpflicht muss dies nicht extra beauftragt oder dafür eine Frist gesetzt werden, so dass Landgericht Bremen am 14. Februar 2020 (AZ: 4 O 1372/12).

Schädlings­befall im Dachstuhl

Der Kläger beauftragt einen Zimmerer mit Innenaus­bau­ar­beiten im Dachge­schoss. Zusätzlich ergeht ein Auftrag an einen Dachde­cker­meister. Er soll die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken.

Später stellt der Mieter des Klägers Fraßge­räusche und Fraßmehl fest. Ein Sachver­ständiger wird beauftragt und findet einen Befall mit Hausbock. Dieser werkelt seit mindestens drei bis fünf Jahren an dem Haus. Des Weiteren gibt es Beweise dafür, dass der Befall mit Hausbock bereits bei den Zimmerer- und Dachde­cker­ar­beiten erkennbar war.

Der Kläger möchte seinen Schaden von den beiden Auftrag­nehmern ersetzt bekommen.

Schadens­ersatz bei Schädlings­befall

Die Klage hat Erfolg. Beide Auftrag­nehmer hatten die Nebenpflicht, den Altbestand auf Vorschäden zu prüfen. Allein schon um dessen Tauglichkeit als Anschluss für die eigenen Arbeiten festzu­stellen. Schon bei einer Sichtprüfung der freilie­genden Sparren hätte man den Befall sehen können, führte der Sachver­ständige aus. Deshalb wäre es ihre Pflicht gewesen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

Eine Fristsetzung für diese Prüf- und Hinweis­pflichten sei nicht notwendig gewesen, so das Gericht. Da die Handwerker ihre Nebenpflicht verletzt haben, reicht dies für den Anspruch auf Schadens­ersatz.

Datum
Aktualisiert am
24.06.2020
Autor
DAV
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