
Die meisten Handwerker arbeiten gut und zum fairen Preis. Doch im täglichen Ablauf vom Auftrag bis zur Zahlung verdrängen viele mögliche rechtliche Probleme. Zum Beispiel am Bau: Schon aus Zeitgründen läuft hier vieles auf Zuruf. „Doch das kann sehr schnell riskant und teuer werden“, warnt Herbert Schons, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins und Rechtsanwalt in Duisburg. „Ein guter Werkvertrag nach VOB oder BGB, den der Anwalt durchgesehen oder gleich geliefert hat, hilft im Streitfall“, so der Experte. „Und auch Nachträge, die nicht ausdrücklich im Werkvertrag stehen, sollten Handwerker und Auftraggeber unbedingt schriftlich vereinbaren“, ist sein Rat. Ein Fax, eine Mail oder zumindest die handschriftliche Bestätigung des nachträglichen Auftrags vor Ort genügen. Ein weiterer Rat von Schons hängt direkt mit den Nachtragsaufträgen zusammen: „Handwerker, die wie oft am Bau nach Stundenlohn abrechnen, sollten sich die Stundenlohnzettel täglich auf der Baustelle unterschreiben lassen.“
Die wichtigsten Vertragspunkte
Damit Betriebe möglichst keinen wichtigen Punkt in Werkverträgen übersehen, ist hier der optimale Fahrplan vom Angebot bis zur Rechnung:
- Angebot. Noch bevor der Kunde ein Angebot bekommt, über alle Details sprechen, vor allem über die Leistung im Detail, den Preis und den realistischen Termin.
- Abschlagszahlungen. Vor allem bei teurem Materialeinsatz und länger laufenden Aufträgen Abschlagszahlungen bereits ins Angebot aufnehmen.
- Auftrag. Erteilt der Kunde aufgrund des Angebots dem Betrieb den Auftrag, ist der Werkvertrag geschlossen. Schriftlich per Mail oder Fax des Kunden bestätigen lassen. Bedenken, Mängel. Einwände während der laufenden Arbeit dem Kunden sofort mitteilen, damit sie behoben werden können. Vom Kunden entdeckte und gerügte Mängel umgehend beseitigen.
- Rechnung. Die Rechnungen müssen „prüffähig“ sein, das heißt der Kunde muss alle Punkte in der Rechnung, so wie im Werkvertrag vereinbart, nachvollziehen können. Rechnungen sollten auch alle Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten.
Rechtsanwalt Herbert Schons weist mit der Verjährung von Forderungen auf einen weiteren wichtigen Punkt bei Werkverträgen hin: „Einige Handwerker lassen sich viel Zeit mit ihren Rechnungen und meinen, die dreijährige Frist beginne mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Doch bereits die Abnahme des Bauwerks oder anderen Auftrags ist das entscheidende Datum.“ Schon ab dann laufe die Verjährung zum Nachteil des Handwerkers.
Außenstände eintreiben
Aber auch nach dem zügigen Zugang der Rechnung lassen sich die meisten Kunden viel Zeit mit der Überweisung. Häufiger Trick: Einfach abwarten, wann und wie der Betrieb reagiert und Mängelrügen vorschieben. „Handwerker befinden sich hier oft im Spagat zwischen Kundenpflege und dem konsequenten Eintreiben ihrer Forderungen“, weiß Ulrich Schellenberg, Vorsitzender des Berliner Anwaltvereins sowie Rechtsanwalt und Notar. „Mit dem richtigen Ton und einem guten Forderungsmanagement schaffen das aber auch die kleinen und mittelständischen Firmen“, so der Experte. Ab wann sich der Rechtsanwalt des Betriebs gegenüber säumigen Kunden einschaltet, bestimmt der Unternehmer. „So früh wie möglich“, rät Schellenberg, „denn Anwaltsschreiben nehmen Schuldner meistens mehr ernst als die Mahnungen ihres Handwerkers. Beim Mahnantrag und Gerichtsverfahren empfiehlt er ohnehin den Beistand eines erfahrenen Anwalts, der unbefangen von Emotionen hilft, die Forderungen einzutreiben.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.03.2014
- Autor
- Harald Klein