Verträge schließt jeder Mensch permanent ab: beim Kauf von Lebensmitteln oder beim Entwerten eines Bus-Fahrscheins etwa. Dafür müssen die Vertragsgegenstände weder schriftlich aufgeführt, noch eine Unterschrift darunter gesetzt werden. Auch wer eine nichtunterschriebene Rechnung erhält, kann dagegen nichts tun: Sie ist gültig.
Für einen gültigen Vertrag ist entscheidend, dass sich die zwei Vertragspartner darüber einig sind, welche Leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Demnach ist ein mündlich und am Telefon geschlossener Vertrag, etwa über einen Mobilfunkvertrag, genau so gültig wie ein im Handy-Shop unterschriebener. Es herrscht Vertragsfreiheit.
Widerrufsrecht bei Verträgen am Telefon
Doch gelten besondere Regeln für den Verkauf am Telefon bzw. für Verbraucherverträge, wie Jürgen Widder erklärt. Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender im Landesverband Nordrhein-Westfahlen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und erklärt: „Das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen beträgt 14 Tage.“ Diese Frist gelte ab dem Moment, wo die Belehrung schriftlich beim Verbrauchen eingeht – und sie müsse eingehen, andernfalls ist die mündlich geschlossene Vereinbarung nicht gültig. „Der Kunde ist also in einer entspannten Situation: ohne ordnungsgemäße Belehrung keine Ingangsetzung der Frist“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Widder.
Sollte der Kunde die Frist aber verstreichen lassen, wird es schwierig, sich aus dem mündlich vereinbarten Vertrag herauszuwinden. So genannte Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sind bei Fristversäumnissen grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. Solche Regeln gibt es u.a. im Zivilprozess oder in der Abgabenordnung. In Widerrufsfällen eines mündlich geschlossenen Vertrags ist eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen. Allerdings hat der Kunde ja hier auch den Vorteil, dass er etwas bestellt hat. Er kann also selber steuern. Das ist der Unterschied zu einer Klage oder einem behördlichem Bescheid.